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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 10/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 278 Abs. 6
KSchG § 23 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2007 - Az: 8 Ca 1265/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger hatte mit der Beklagten zu 1. den Arbeitsvertrag vom 01.08.2006 (Bl. 4 ff. d. A.) abgeschlossen. Dort heißt es u. a.:

"§ 1 .........

......... D. wird mit Wirkung vom 01.08.2006 als Servicekraft im Eisshop A. ..... eingestellt.

........".

Mit der, der Beklagten zu 1. am 27.06.2007 zugestellten Klageschrift erhob der Kläger Klage gegen die Beklagte zu 1. mit dem Antrag,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 14.05.2007, zugegangen am 15.05.2007, nicht aufgelöst worden ist.

Mit dem Schriftsatz vom 20.07.2007 erweiterte der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2. und beantragte gleichzeitig rein vorsorglich und hilfsweise,

die nun erweiterte Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 2. einschließlich weiterer Kündigungsschutzgründe nachträglich zuzulassen.

Schließlich erhob der Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.07.2007 die aus Bl. 28 d. A. ersichtliche Stufenklage gegen die beiden Beklagten.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 14.01.2008 - 8 Ca 1265/07 - dort Seite 2 = Bl. 19 des PKH-Beiheftes.

Zwischenzeitlich ist das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren durch Vergleich erledigt. Auf den - gemäß § 278 Abs. 6 ZPO erlassenen - Beschluss vom 20.02.2008 - 8 Ca 1265/07 - (Bl. 113 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 03.12.2007 - 8 Ca 1265/07 - (Bl. 9 ff. des PKH-Beiheftes) bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger teilweise die Prozesskostenhilfe. Abgewiesen wurde der Prozesskostenhilfe-Antrag hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages des Klägers und hinsichtlich der Rechtsverfolgung des Klägers gegen die Beklagte zu 2. Gegen den am 12.12.2007 zugestellten Beschluss vom 03.12.2007 - 8 Ca 1265/07 - legte der Kläger am 11.01.2008 mit dem Schriftsatz vom 11.01.2008 sofortige Beschwerde ein und begründete diese sogleich. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 14 f. des PKH-Beiheftes verwiesen.

Mit dem Beschluss vom 14.01.2008 - 8 Ca 1265/07 - (Bl. 18 ff. des PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auch auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2008 (Bl. 24 f. des PKH-Beiheftes) - Bezug genommen.

II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Übrigen zu Recht zurückgewiesen.

a) Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2. gerichtet (gewesen) ist, ergibt sich die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO daraus, dass die Beklagte zu 2. nicht Vertragsarbeitgeber des Klägers gewesen ist. Vertragsarbeitgeber ist - durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.08.2006 belegt - allein die Beklagte zu 1. gewesen. Dies gilt unabhängig von der (zu verneinenden) Frage, ob der Kläger in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ("Gemeinschaftsbetrieb") gearbeitet hat. (Auch) in einem Gemeinschaftsbetrieb bestehen die Arbeitsverhältnisse der darin beschäftigten Arbeitnehmer nicht zum Gemeinschaftsbetrieb, sondern zu dem jeweiligen einzelnen Vertragsarbeitgeber. Dies ist anerkanntes Recht. Soweit von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sein sollten, ist vorliegend jedenfalls ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben.

Die Begründetheit eines Kündigungsschutzantrages der streitgegenständlichen Art setzt (u. a.) voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis des jeweiligen Klägers mit der Partei, gegen die er Kündigungsschutz in Anspruch nimmt, bestanden hat. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. hat bei Zugang der Kündigung vom 14.05.2007 aber kein Arbeitsverhältnis bestanden. Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten zu 2. hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Aus diesem Grunde ist die hinreichende Erfolgsaussicht (auch) insoweit zu verneinen, wie der Kläger die Stufenklage auch gegen die Beklagte zu 2., die er gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt, gerichtet hat.

b) Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ergibt sich in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO daraus, dass die Anwendungsvoraussetzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht erfüllt ist. Der Kläger ist in dem Kleinbetrieb "Eisshop A." tätig gewesen. In diesem Kleinbetrieb der Beklagten zu 1. sind in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Die Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. und/oder des Hotels K. M. sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1. mit der Beklagten zu 2. und/oder dem Hotel K. M. keinen gemeinsamen Betrieb geführt hat. Das Vorbringen des Klägers reicht nicht aus, um die für die Bejahung eines Gemeinschaftsbetriebes notwendigen Feststellungen treffen zu können. Insbesondere lässt sich ausgehend vom tatsächlichen Vorbringen des Klägers nicht feststellen, dass die Arbeitgeberfunktion im personellen und sozialen Bereich im Wesentlichen einheitlich ausgeübt würden. Die für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes notwendige (Führungs-)Vereinbarung liegt nicht vor. Dass eine solche ausdrücklich getroffen worden sei, behauptet der Kläger nicht. Seine Darlegungen reichen aber auch nicht aus, um darauf schließen zu können, eine solche Vereinbarung sei konkludent getroffen worden. Auf die diesbezüglichen Gründe unter Ziffer 2. des Beschlusses vom 14.01.2008 - 8 Ca 1265/07 - (dort Seite 2 = Bl. 19 des PKH-Beiheftes) wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Beschwerdekammer macht sich diese Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, den hier maßgeblichen Lebenssachverhalt anders rechtlich zu bewerten als das Arbeitsgericht dies getan hat. Die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich insbesondere auch nicht aus den im Schriftsatz vom 28.02.2008 enthaltenen Darlegungen. Soweit der Kläger hiernach ("zumindest") im Jahre 2006 nach Kassenschluss die täglichen Einnahmen im Hause der Beklagten zu 2 abgeben musste, die gesamte Lohnbuchhaltung "sämtlich" im Hause der Beklagten zu 2 erledigt wurde und sämtliche Lohnabrechnungen bei der Beklagten zu 2 (auch für die Firma der Beklagten zu 1 und für das Hotel K. M.) erstellt wurden, belegt dies zwar eine gewisse unternehmerische Zusammenarbeit.

Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt aber nicht für die erforderliche Feststellung, die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel würden für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft werde von einem (institutionell) einheitlichen Leistungsapparat gesteuert. Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger darauf bezieht, die jeweiligen Familienmitglieder würden untereinander in den einzelnen Betrieben auch Anweisungen erteilen.

c) Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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