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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 115/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 115/07

Entscheidung vom 04.06.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.01.2007 - 4 Ca 938/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 27.10.2005 - 4 Ca 938/05 - (Bl. 10 d.A.) für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren die Prozesskostenhilfe.

In der Zeit vom 09.10.2005 bis zum 18.01.2006 befand sich der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit P. im Leistungsbezug (Arbeitslosengeld). Ab dem 19.01.2006 nahm der Kläger eine Arbeit auf (vgl. dazu die Auskunft der Agentur für Arbeit P. vom 09.03.2007, Bl. 57 d. PKH-Beiheftes). Ausweislich der Lohnabrechnung vom 07.11.2006 (Bl. 40 des PKH-Beiheftes) belief sich der (Gesamt-)Lohnanspruch des Klägers für Oktober 2006 auf 1.521,88 EUR brutto (= netto 1.213,65 EUR). Gemäß Schreiben vom 20.11.2006 (Bl. 39 d. PKH-Beiheftes) bat der Kläger um eine (PKH-)Ratenzahlung von monatlich 50,-- EUR. Mit dem Beschluss vom 24.11.2006 - 4 Ca 938/05 - (Bl. 38 f. d.A.) setzte das Arbeitsgericht die vom Kläger seit dem 01.08.2006 zu zahlenden Monatsraten mit Wirkung ab dem 01.09.2006 auf jeweils 45,00 EUR fest (- zuvor hatte der Kläger aufgrund der im Beschluss vom 10.07.2006 - 4 Ca 938/05 -, Bl. 33 f. d.A., getroffenen Zahlungsbestimmung ab dem 01.08.2006 monatliche Raten in Höhe von jeweils 95,00 EUR zu zahlen -).

Nachdem eine Monatsrate in Höhe von 95,00 EUR gezahlt worden war (vgl. dazu die Zahlungsanzeige der Gerichtszahlstelle Pirmasens vom 25.07.2006, Bl. 36 d. PKH-Beiheftes), zahlte der Kläger in der Folgezeit keine Monatsraten mehr. Im Anschluss an die aus Bl. 37 d. PKH-Beiheftes ersichtlichen Mahnungen setzte das Arbeitsgericht dem Kläger mit dem Schreiben vom 29.11.2006 für die Zahlung der drei Raten zu je 45,00 EUR, mit denen der Kläger im Rückstand war, eine letzte Frist bis zum 31.12.2006 (Bl. 48 d. PKH-Beiheftes). Mit Beschluss vom 24.01.2007 - 4 Ca 938/05 - hob das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 27.10.2005 - 4 Ca 938/05 - bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO auf. Gegen den, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.01.2007 zugestellten Beschluss vom 24.01.2007 - 4 Ca 938/05 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.02.2007 am 26.02.2007 Beschwerde ein und beantragt,

den Beschluss vom 24.01.2007 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Zur Begründung führt der Kläger aus,

dass er mittlerweise Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich ca. 600,-- EUR erziele. Des Weiteren sei er gegenüber einem Kind zum Unterhalt in Höhe von monatlich 199,00 EUR verpflichtet. Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 28.03.2007 (Bl. 66 d. PKH-Beiheftes nebst Anlagen, Bl. 67 ff. d. PKH-Beiheftes). In dem Schreiben der "Job-Börse" P. vom 27.02.2007 (Bl. 68 f. d. PKH-Beiheftes) wird sinngemäß ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 376,90 EUR zu Unrecht bezogen habe. Mit dem Schriftsatz vom 23.04.2007 legt der Kläger den Bescheid der Agentur für Arbeit vom 11.04.2007 (Bl. 74 ff. d. PKH-Beiheftes) vor. Im Bewilligungsbescheid (Bl. 77 d. PKH-Beiheftes) gibt die Agentur den seit dem 03.03.2007 gezahlten täglichen Leistungsbetrag mit 23,77 EUR an. Gemäß Beschluss vom 24.04.2007 - 4 Ca 938/05 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Beschwerdegegenstand ist die vom Arbeitsgericht auf § 124 Nr. 4 ZPO gestützte Aufhebung der ursprünglichen Prozesskostenhilfe-Bewilligung vom 27.10.2005.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die ursprüngliche PKH-Bewilligung zu Recht aufgehoben hat. Der Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe u.a. dann aufgehoben werden, wenn die Partei - wie hier der Kläger - länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Kläger hat - trotz Mahnung und Fristsetzung - die ab dem 01.09.2006 fälligen PKH-Monatsraten nicht gezahlt. Der Kläger befand sich deswegen mit der Zahlung von mehr als drei Raten in Verzug. Unter den hier gegebenen Umständen, - d.h. insbesondere unter Berücksichtigung seines monatlichen Arbeitsentgeltes (1.521,88 EUR brutto) und der Mietbelastung (nebst Heizkosten und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 530,00 EUR), hätte der Kläger die von ihm seit dem 01.09.2006 geschuldeten Monatsraten in Höhe von jeweils 45,00 EUR zahlen können und müssen (- immerhin hatte der Kläger im Schreiben vom 20.11.2006 sogar selbst eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 50,00 EUR angeboten bzw. erbeten -). Der Umstand, dass der Kläger nach Erlass des Beschlusses vom 24.01.2007 - 4 Ca 938/05 - (erneut) arbeitslos geworden ist, vermag die Nichtzahlung der Raten für die Monate September bis Dezember 2006 nicht zu entschuldigen. Aus diesem Grunde ist von einem schuldhaften Zahlungsrückstand, - also von einem Verzug des Klägers auszugehen.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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