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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 13/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, GKG, BRAGO


Vorschriften:

ArbGG § 61
ArbGG § 61 I
ZPO § 318
GKG § 25
BRAGO § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss

3 Ta 13/04

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 23. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schäfer als Vorsitzenden beschlossen:

Tenor:

1.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.12.2003, wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beklage hat die Verfahrenskosten zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 17.12.2003 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage des Klägers kostenfällig abgewiesen und den Streitwert auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2004 legt die Beklagte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Sie vertritt die Auffassung, bei einem monatlichen Bruttoentgelt des Klägers in Höhe von 1.942,41 € sei der Streitwert auf mindestens 5.828,73 € festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gem. § 61, I ArbGG setzt das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes im Urteil fest.

Die Streitwertfestsetzung nach § 61, I ArbGG ist unanfechtbar (BAG, Urteil vom 02.03.83 - 5 AZR 594/82 - AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG, 1979; LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.1981 - 3 Sa 410/80 - EZA Nr. 6 zu § 61 ArbGG 1979, LAG Rheinland-Pfalz, 19.09.96 - 3 Ta 175/96 -). Die Streitwertfestsetzung im Urteil ist für das Arbeitsgericht bindend gem. § 318 ZPO. Die Möglichkeit einer Beschwerde ist deshalb nicht gegeben, weil diese dem Arbeitsgericht eine Abhilfemöglichkeit gewähren würde, was dem Grundsatz des § 318 ZPO zuwiderlaufen würde. Der Streitwert kann deshalb als Nebenentscheidung des Urteils nur in Verbindung mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache überprüft werden (BAG, a.a.O.).

Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, der Beklagten, nach §§ 25 GKG, 10 BRAGO, die Festsetzung eines gesonderten Gebührenstreitwertes zu beantragen. Von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, die unzulässige Beschwerde in einen zulässigen Antrag auf Festsetzung eines besonderen Kostenwertes umzudeuten, hat das Arbeitsgericht keinen Gebrauch gemacht. Dem Landesarbeitsgericht fehlt dafür die Zuständigkeit (vgl. LAG Bremen, 01.11.1982 - 3 Ta 63/82 - EZA Nr. 9 zu § 61 ArbGG 1979).

Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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