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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 155/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 155/06

Entscheidung vom 01.09.2006

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.08.2006 unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 74.468,00 € und für den Vergleich auf 93.927,00 € festgesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Gebühr nach Nr. 8613 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11.11.2002 als Corporate Vice President und General Manager CAE Division beschäftigt. Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 11.11.2002 nebst Zusatzvereinbarung vom 28.06.2005. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser vertraglichen Vereinbarung wird auf Bl. 35 ff. d. A. Bezug genommen. In Vollzug der vertraglichen Vereinbarungen bezog der Kläger zuletzt ein Grundgehalt in Höhe von 13.455,00 €, abhängig von der Erfüllung vereinbarter Ziele ein zusätzliches Bruttogehalt von bis zu 2.880,00 €, eine Auslandszulage in Höhe von 861,00 € brutto, einen Mietkostenzuschuss in Höhe von zuletzt 421,00 €. Ferner war die Beklagte zur Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs auch zur privaten Nutzung unter Übernahme aller Kosten, die im Rahmen der üblichen Nutzung entstehen, verpflichtet. Der geldwerte Vorteil der Kfz-Nutzung beläuft sich nach übereinstimmenden Angaben der Parteien auf 800,00 € brutto für die Kfz-Überlassung sowie weitere 200,00 € für in Ansatz zu bringende Benzinkosten.

Mit Schreiben vom 02.02.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 15.05.2006. Hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und neben dem Kündigungsschutzantrag den Antrag angekündigt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 15.05.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht. Des Weiteren hat er den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits tatsächlich weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat schriftsätzlich die genannte Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt.

Mit Beschluss vom 19.06.2006 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Wegen des Inhalts des festgestellten Vergleiches wird auf Bl. 112 d. A. Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben beantragt, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 111.702,00 € und für den Vergleich auf 131.161,00 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 01.08.2006 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 72.784,00 € für das Verfahren und 91.822,00 € für den Vergleich festgesetzt. Wegen der Einzelheiten des genannten Beschlusses wird auf Bl. 126 f. d. A. verwiesen. Gegen diese ihnen am 03.08.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die beim Landesarbeitsgericht am 11.08.2006 eingegangene sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer, nachdem das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Beschwerde mit Beschluss vom 18.08.2006 nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend: Ausgehend von monatlichen Gesamtbezügen des Klägers von monatlich 18.617,00 € sei für den Kündigungsschutzantrag ein Wert von 55.851,00 € in Ansatz zu bringen. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag sei mit einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten. Eine wirtschaftliche Identität dieses Antrags mit dem Kündigungsschutzantrag läge nicht vor, da die Beklagte ausweislich des Kündigungsschreibens eine außerordentliche Kündigung erklärt habe, während sie in ihrer Klageerwiderung vom 18.05.2006 betriebsbedingte Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung in Anspruch genommen habe. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Ein Vergleichsmehrwert ergebe sich aus der Mitregelung des Zeugnisses und des Auslandszuschusses im Vergleich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. § 33 Abs. 3 RVG an sich statthaft. Sie ist innerhalb der 2-Wochenfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 200,00 € ist erreicht.

Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Nicht begründet ist die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer eine Bewertung des neben dem Kündigungsschutzantrag angekündigten allgemeinen Feststellungsantrags in Höhe eines weiteren Bruttomonatsarbeitsentgelts und die Bewertung des angekündigten Weiterbeschäftigungsantrags mit zwei Bruttomonatsarbeitsentgelten erstreben.

Zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass von monatlichen Gesamtbezügen des Klägers in Höhe von 18.617,00 € und nicht wie vom Arbeitsgericht angenommen nur 18.196,00 € auszugehen ist. Dem entsprechend war der angekündigte Kündigungsschutzantrag mit insgesamt 55.851,00 € zu bewerten.

Eine wertmäßige Berücksichtigung des neben dem Kündigungsschutzantrag formulierten allgemeinen Feststellungsantrags scheidet hingegen aus. Soweit in der Rechtsprechung eine wertmäßige Berücksichtigung eines neben dem Kündigungsschutzantrag formulierten allgemeinen Feststellungsantrags erfolgt, kommt dies nur in Betracht, wenn tatsächlich eine Folgekündigung oder ein sonstiger weiterer Beendigungstatbestand in das Verfahren einbezogen wird (so etwa LAG Rhld.-Pf. 08.05.2000 - 11 Ta 374/00; LAG Thüringen 03.06.1996, LAG Köln 12.12.1996, LAG Bremen 29.02.2000, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 106, 108, 120). Zumindest an dieser Voraussetzung fehlt es. Im Streit war lediglich die Kündigung der Beklagten vom 02.02.2006. Sofern die Beklagte in ihrer Klageerwiderung diese außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist auf betriebsbedingte Gründe gestützt hat, hat sie keine, über die mit dem Kündigungsschutzantrag angegriffene Kündigung hinausgehenden Beendigungstatbestand in das Verfahren eingeführt, sondern lediglich die von ihr in Anspruch genommenen Gründe für diese Kündigung erläutert.

Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (z. B. Beschluss vom 20.02.2006 - 4 Ta 21/06; Beschluss vom 24.06.2005 - 11 Ta 97/05 -) dann, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen werden, nur einmal der Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG in Betracht kommt. Ein neben dem Kündigungsschutzantrag formulierter allgemeiner Feststellungsantrag verfolgt gerade das prozessuale Ziel, eventuelle weitere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände, die nach Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden, zu erfassen und in das bereits anhängige gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Es wäre ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch in einem Verfahren, in dem von vorneherein mehrere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände gerichtlich angegriffen werden, lediglich insgesamt den Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG anzunehmen, in einem Verfahren aber, in dem vorsorglich im Hinblick auf eventuelle weitere Beendigungstatbestände ein allgemeiner Feststellungsantrag formuliert wird, diesen über den Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG mit einem zusätzlichen Bruttomonatsarbeitsentgelt zu bewerten. Im Ergebnis zutreffend hat daher das Arbeitsgericht den allgemeinen Feststellungsantrag wertmäßig nicht gesondert berücksichtigt.

Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit mit ihr eine Bewertung des angekündigten Weiterbeschäftigungsantrags mit nicht nur einem, sondern zwei Bruttomonatsarbeitsentgelten angestrebt wird. Das Arbeitsgericht ist vielmehr zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (z. B. Beschluss vom 16.04.1992, LAGE § 19 GKG Nr. 13; Beschluss vom 16.06.2004 - 7 Ta 76/04 -) ausgegangen, wonach nur die Berücksichtigung eines Bruttomonatsentgelts in Frage kommt. Zwar wird teilweise ein Wert von zwei Bruttomonatsverdiensten für angemessen gehalten (so z. B. LAG Hamm 11.09.1986 LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 56; LAG Köln 04.07.1995 Juristisches Büro 1996, 146). Eine Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrags in Höhe von zwei Dritteln des Feststellungsantrages ist aber nicht angemessen. Gegen eine solche Bewertung spricht vor allem, dass der Weiterbeschäftigungsantrag rechtlich vom Kündigungsschutzantrag abhängt und im Übrigen nur eine vorübergehende Wirkung hat.

Insgesamt ist daher der Gegenstandswert der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren auf 4 Bruttomonatsarbeitsverdienste, mithin auf 74.468,00 € festzusetzen. Ausgehend von diesem Wert und unter Berücksichtigung der im festgestellten Vergleich mitgeregelten Gegenstände beläuft sich der Wert des Streitgegenstandes für den Vergleich auf 93.927,00 €. Zutreffend und von der Beschwerde auch nicht angegriffen hat das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt die Mitregelung des Zeugnisses mit einem weiteren Bruttomonatsarbeitsentgelt berücksichtigt, dieses beläuft sich aber - wie oben ausgeführt - auf 18.617,00 € und nicht wie vom Arbeitsgericht insoweit auch bei der Berechnung des Vergleichsmehrwerts angenommen auf 18.196,00 €. Streitwerterhöhend war ferner der im Vergleich mitgeregelte Auslandszuschuss (842,00 €) zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO i. V. m. Nr. 8613 der Anlage 1 zum GKG. Gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil eine Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht gem. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Ende der Entscheidung

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