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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 184/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB XII, DVO


Vorschriften:

ArbGG § 11a Abs. 3
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
SGB XII § 90 Abs. 2
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 5
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
DVO § 1 Abs. 1 Ziff. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 184/06

Entscheidung vom 06.11.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 03.08.2006 -6 Ca 318/06- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.869 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Antrag vom 8.11.2004 hat der Kläger für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gleichen Datums gab der Kläger u. a. 2 Bausparverträge über 6000 EUR, Fälligkeit Juni 2005, und über 500 EUR, Fälligkeit September 2005, an.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- hat mit Beschluss vom 3.8.2006 -6 Ca 318/06- Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger am 1.10.2006 einen einmaligen Betrag von 1.869 EUR, vorbehaltlich der Schlussrechnung und weiterer Kosten, zu zahlen hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, der Kläger müsse vorrangig das genannte Bausparvermögen verwerten.

Gegen diesen ihm am 9.8.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 8.9.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, er verfüge über keine weiteres Vermögen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde im Hinblick auf das Bausparguthaben nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 13.9.2006 die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger macht im Beschwerdeverfahren weiter geltend, er habe von den im Juni 2005 fällig gewordenen Bausparvertrag zum einen einen Kredit für die Renovierung des Hausdaches in Höhe von 700 EUR zurückgeführt. Für 4.500 EUR sei ein Ersatzfahrzeug für das nicht mehr reparierbare, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebene Fahrzeug beschafft worden. Weitere 1.300 EUR seien seinem Sohn zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis zur Verfügung gestellt worden, die dieser im Hinblick auf seine zukünftige Berufstätigkeit benötige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach § 11a Abs. 3 ArbGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei auf § 90 Abs. 2 SGB XII verwiesen wird, der entsprechende Anwendung findet.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass das Bausparguthaben zum Vermögen des Klägers gehört. Die Zeckbestimmung dieses Vermögenswertes dahingehend, ggfs. Immobilienbesitz anzuschaffen oder zu erhalten, ändert hieran nichts. § 90 Abs. II Nr. 3 SGB XII (vormals § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG) schützt Vermögen, welches nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt, nur, soweit die Immobilie Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll (vgl. BAG 26.4.2006 -3 AZB 54/04-, EzA § 115 ZPO 2002 Nr. 3). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich.

Unerheblich ist, dass der Kläger die aus den Bausparverträgen zugeflossenen Mittel nach Maßgabe seiner Darstellung im Schriftsatz vom 28.9.2006 vollständig verbraucht hat. Nach Maßgabe seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren die 2 Bausparverträge erst im Juni bzw. September 2005 fällig. Das in der Erklärung genannte Vermögen stand damit noch zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung. Es ist anerkannt (vgl. etwa Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 72), dass eine Partei, die Kenntnis davon hat, dass ihr ein kostspieliger Prozess bevorsteht, sich vorhandenen Vermögens nicht entledigen darf. Erst recht muss dies gelten, wenn die Verwendung zur Verfügung stehender Vermögenswerte zu anderen Zwecken -so wie im vorliegenden Fall- zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Prozess bereits begonnen hat und die antragstellende Partei positiv weiß, dass auf sie Prozesskosten zukommen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Art der aus dem Bausparvermögen getätigten Ausgaben gerechtfertigt. Ausgehend von dem zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag des Bausparvermögens von 6.500 EUR war dem Kläger nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff 1 b DVO zu § 90 SGB XII) ein Betrag von 3.112 EUR zu belassen (2.600 EUR für den Kläger, jeweils 256 EUR für Ehefrau und Sohn). Die Beschwerdekammer berücksichtigt ferner zu Gunsten des Antragstellers die von ihm behauptete Rückführung eines Kredits für die Renovierung des Hausdaches in Höhe von 700 EUR, obwohl es an einer näheren Glaubhaftmachung dieser Ausgabe und der Mitteilung fehlt, ob es sich um die reguläre Kreditrückführung oder aber um eine vorzeitige Tilgung handelte.

Nicht berücksichtigungsfähig war hingegen die Ausgabe für die behauptete Ersatzbeschaffung eines PKW. Auch hier hat zunächst der Antragsteller seine tatsächlichen Behauptungen nicht näher durch Tatsachenvortrag oder die Vorlage von Unterlagen untermauert oder glaubhaft gemacht. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, warum die Ersatzanschaffung des PKW notwendig gewesen sein soll. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII bleibt ein PKW nur dann beim einzusetzenden Vermögen unberücksichtigt, wenn dieser zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Anhaltspunkte hierfür sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann ein weiterer Betrag von 1.300 EUR berücksichtigt werden, der dem Sohn des Antragstellers zum Erwerb einer Fahrerlaubnis im Hinblick auf dessen zukünftige Berufstätigkeit zur Verfügung gestellt worden sein soll. Der Sachvortrag der Beschwerde ist diesbezüglich nicht ausreichend substantiiert. Insbesondere teilt der Antragsteller nicht mit, welche Berufstätigkeit sein Sohn ausüben wird und aus welchen Gründen hierfür der Besitz einer Fahrerlaubnis notwendig sein soll. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII auf die Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in Person der antragstellenden Partei selbst, nicht aber auf die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen abstellt.

Aus dem Bausparguthaben war damit ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe (zumindest) der vom Arbeitsgericht festgesetzten Zahlung vorhanden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war damit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. §§ 3 ff. ZPO. in Höhe der vom Arbeitsgericht festgesetzten Zahlung festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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