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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 226/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.07.2007 - 4 Ca 1078/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 21.06.2006 - 4 Ca 1078/06 - (Sitzungsniederschrift S. 2 = Bl. 17 d.A.) war dem Kläger unter RA-Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten die Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren endete durch den Vergleich vom 21.06.2006 - 4 Ca 1078/06 -, der nicht widerrufen wurde. Im Anschluss an die - im PKH-Nachprüfungsverfahren ergangenen - gerichtlichen Schreiben vom 11.05.2007, 12.06.2007 und 04.07.2007 - jeweils gerichtet an die Prozessbevollmächtigten des Klägers - hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 26.07.2007 den Beschluss vom 21.06.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 30.07.2007 zugestellten PKH-Aufhebungsbeschluss vom 26.07.2007 - 4 Ca 1078/06 - legte der Kläger (vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten) am 01.08.2007 mit dem Schriftsatz vom 30.07.2007 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 30.07.2007 (Bl. 26 d. PKH-Beiheftes) verwiesen. Dort heißt es u.a., dass der Kläger von den Schreiben des Gerichts vom 12.06.2007 und vom 04.07.2007 keine Kenntnis habe.

Im Anschluss an die Einlegung der Beschwerde ermittelte das Arbeitsgericht die (neue) Anschrift des Klägers (s. dazu Bl. 28 f. des PKH-Beiheftes) und teilte die Anschrift den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit (gerichtliches Schreiben vom 09.08.2007, Bl. 30 des PKH-Beiheftes). Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von 2 Wochen die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen vorzulegen. Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 30.08.2007 (Bl. 31 des PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 24.09.2007 (Bl. 32 f. des PKH-Beiheftes) der Beschwerde vom 01.08.2007 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu recht aufgehoben.

2. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe u.a. dann aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Da sich der Kläger nicht entsprechend erklärt hat, ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Wenn sie (auch) auf Mahnungen in angemessener Zeit nicht reagiert und die angeforderte Erklärung nicht einreicht, ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt. Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist grundsätzlich mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr vorliegen. Davon ist auch hier auszugehen. Vorliegend ist der Kläger vom Arbeitsgericht ordnungsgemäß, wiederholt und zuletzt unter Fristsetzung bis zum 19.07.2007 aufgefordert worden, die gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO geschuldete Erklärung abzugeben. Zu recht hat sich das Arbeitsgericht insoweit mit seinem Verlangen an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gewandt (§§ 81 und 172 ZPO; Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 - Bundesarbeitsgericht). Zusätzlich hat das Arbeitsgericht für die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch dessen neue Anschrift ermittelt und jeweils unter Fristsetzung mit den gerichtlichen Schreiben vom 30.08.2007 und vom 09.08.2007 noch weiter Gelegenheit gegeben, die erforderliche Erklärung abzugeben. Da der Kläger bis zuletzt die ihm zu recht abverlangte Erklärung schuldig geblieben ist, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. Jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Schreiben vom 09.08.2007 und vom 30.08.2007 hatte der Kläger genügend Gelegenheit, sich ausreichend zu erklären.

Ob sich der anwaltlich vertretene Kläger überhaupt dadurch entlasten könnte, wegen eines Wohnungswechsels hätten die gerichtlichen Schreiben vom 12.06.2007 und vom 04.07.2007 den Kläger persönlich nicht erreicht, kann deswegen dahingestellt bleiben (- abgesehen davon war der anwaltlich vertretene Kläger aber auch bereits mit dem gerichtlichen Schreiben vom 11.05.2007, Bl. 17 des PKH-Beiheftes, angeschrieben worden).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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