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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 230/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 1 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.12.2008 gegen die im Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2008 - 8 Ca 816/08 - angeordnete Zahlung von Monatsraten (monatliche Raten á 115,00 EUR ab dem 15.11.2008) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Zwischen den Parteien war bis zum 23.09.2008 das Erkenntnisverfahren - 8 Ca 816/08 - rechtshängig, das durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.09.2008 beendet wurde. Im Kammertermin wurde der Klägerin die formularmäßige PKH-Erklärung zurückgegeben, da diese nicht vollständig ausgefüllt war (- so fehlten bspw. in der Rubrik E - Bruttoeinnahmen - jegliche Angaben über die Einnahmen des Ehegatten; in der Rubrik G - Grundvermögen - war kein Verkehrswert angegeben; in der Rubrik H - Wohnkosten - waren keinerlei Angaben enthalten). Gemäß richterlicher Auflage vom 23.09.2008 - 8 Ca 816/08 - hatte die Klägerin die vollständige (PKH-)Erklärung bis spätestens 07.10.2008 dem Arbeitsgericht vorzulegen. Nach näherer Maßgabe der richterlichen Verfügung (Bl. 63 R d.A.) wurde die der Klägerin gesetzte Frist aus den dort genannten Gründen letztmalig bis zum 27.10.2008 verlängert. Mit dem Beschluss vom 29.10.2008 (Bl. 65 f. d.A.) bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin mit Wirkung vom 17.06.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten und traf die Zahlungsbestimmung, dass die Klägerin monatliche Raten ("Teilbeträge") von 115,00 EUR ab dem 15.11.2008 zu zahlen hat. Mit dem Schriftsatz vom 03.12.2008 (Bl. 69 d.A.) legte die Klägerin am 03.12.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.10.2008 - 8 Ca 816/08 - Beschwerde hinsichtlich der monatlichen Raten in Höhe von 115,00 EUR ein und bezog sich zur Begründung auf die (PKH-)Erklärung vom 03.12.2008 nebst Belegen. Der Beschluss vom 29.10.2008 war der Klägerin am 03.11.2008 zugestellt worden. Mit dem Beschluss vom 15.12.2008 - 8 Ca 816/08 - (Bl. 71 f. d.A.) half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass die Klägerin auch in der neuen (PKH-)Erklärung nicht angegeben habe, dass "sie etwas auf die Hauskosten oder sonstigen Raten zahlt." Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Klägerin im Anschluss an den richterlichen Hinweis vom 19.12.2008 - 3 Ta 230/08 - (Bl. 28 d. PKH-Beiheftes) die weitere (PKH-)Erklärung vom 12.01.2008 vorgelegt (nebst Belegen) und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie sich ab dem 19.02.2009 in Mutterschutz befinden werde und dann nur noch "Mutterschutzgeld" erhalten werde. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. 2. a) In Prozesskostenhilfe-Verfahren setzt - neben der hinreichenden Erfolgsaussicht - die positive Entscheidung, insbesondere die PKH-Bewilligung ohne Anordnung von Zahlungen gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO, voraus, dass der jeweilige Antragsteller dem Gericht rechtzeitig vor bzw. bis zur Instanzbeendigung ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch vorgelegt hat, - also die vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (§ 117 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dieser Anforderung ist die Klägerin nicht ausreichend nachgekommen, denn die zunächst vorgelegte (PKH-)Erklärung war nur ungenügend ausgefüllt. Im Hinblick auf die richterlichen Fristsetzungen zum 07.10.2008 bzw. letztmalig zum 27.10.2008 hätte die Klägerin deswegen unbedingt dafür Sorge tragen müssen, dass sie ihr Prozesskostenhilfegesuch (zumindest) fristgerecht vervollständigte. Daran hat es die Klägerin aber bis zum Beschluss vom 29.10.2008 fehlen lassen. b) Es ist aus diesem Grunde rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben dahingehend würdigte, dass von der Klägerin im Rahmen des § 115 Abs. 2 ZPO ein monatliches Einkommen von mehr als 300,00 EUR und von weniger als 350,00 EUR einzusetzen war. Dies führt nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO zur Anordnung von Monatsraten in Höhe von jeweils 115,00 EUR. Unter Zugrundelegung der Angaben, die in dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 30.07.2008 enthalten sind, verfügte die Klägerin damals über monatliche Einkünfte (Arbeitslosengeld) in Höhe von 709,50 EUR. Den eigenen Freibetrag der Klägerin nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO hat das Arbeitsgericht erkennbar berücksichtigt. Einen Ehegatten-Freibetrag musste das Arbeitsgericht dagegen nicht in Ansatz bringen, da der Ehegatte C. D. über eigenes Einkommen verfügt, das der Höhe nach den in Betracht kommenden Unterhaltsfreibetrag übersteigt. c) Nicht entscheidungserheblich für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist dagegen die Frage, ob und inwieweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zukünftig, also etwa ab dem 19.02.2009, verschlechtern werden. Sollte eine derartige Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eintreten, mag dies Anlass für die Klägerin sein, einen entsprechenden Abänderungsantrag entsprechend § 120 Abs. 4 ZPO bei dem Arbeitsgericht zu stellen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es lediglich um die - nach den oben erfolgten Ausführungen zu bejahende - Rechtmäßigkeit der Zahlungsbestimmung vom 29.10.2008 - 8 Ca 816/08 -. Sollte die Klägerin einen derartigen Abänderungsantrag in Erwägung ziehen, sollte sie in ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dafür sorgen, dass sie dem Arbeitsgericht vollständig ausgefüllte und aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung stellt. 3. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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