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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 247/07
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG, EFZG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1
EFZG § 5 Abs. 1
EFZG § 5 Abs. 1 S. 2
EFZG § 5 Abs. 1 S. 4
EFZG § 7 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 114 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Soweit nicht bereits das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Klägerin teilweise abgeholfen hat, wird auf die sofortige Beschwerde der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.09.2007 - 1 Ca 2497/06 - teilweise (auch) dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe auch bewilligt wird, soweit sie die Zahlung von 464,11 EUR brutto (nebst Zinsen) für die Zeit vom 20.03.2007 bis zum 31.03.2007 begehrt. Die Beiordnung der Rechtsanwältin Andres wird in diesem Umfang ausgedehnt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde - soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat - zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin mit der Maßgabe, dass die Gebühr gemäß Gebührentatbestand Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte ermäßigt wird.

Gründe:

I.

Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten u.a. die Zahlung der Vergütungen für die Monate Februar und März 2007. Dabei geht die Klägerin jeweils von einem Bruttoentgelt in Höhe von 1198,96 EUR aus. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin letztlich Prozesskostenhilfe (nebst Rechtsanwaltsbeiordnung) in folgendem Umfang bewilligt:

1. Soweit die Klägerin die Zurücknahme und Entfernung der Abmahnung vom 18.10.2006 begehrt und

2. soweit die Klägerin die Zahlung von 342,56 EUR brutto abzüglich 31,00 EUR netto (nebst Zinsen) für die Zeit vom 05.02.2007 bis zum 12.02.2007 begehrt.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 24.09.2007 - 1 Ca 2497/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 132 ff. d.A.) und vom 24.10.2007 - 1 Ca 2497/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 153 ff. d.A.).

Gegen den ihr am 16.10.2007 zugestellten Beschluss vom 24.09.2007 legt die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 16.10.2007 am 16.10.2007 sofortige Beschwerde ein und begründet diese wie folgt:

Die Klägerin verweist auf die im Schriftsatz vom 01.08.2007 (Bl. 109 ff. d.A.) gemachten Angaben, - die dort klageerweiternd gestellten Anträge seien substantiiert und erfolgversprechend. Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 22.10.2007 (Bl. 151 d.A.) und verweist auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen vom 11.10.2007 (Bl. 143 ff. d.A.).

Mit dem Beschluss vom 24.10.2007 - 1 Ca 2497/06 - hilft das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise ab und legt die Beschwerde im übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist - soweit ihr das Arbeitsgericht nicht teilweise abgeholfen hat - zum Teil begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.

2. Unbegründet ist das Beschwerdebegehren soweit die Klägerin Vergütung für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 04.02.2007 sowie für die Zeit vom 13.02.2007 bis zum 19.03.2007 begehrt. In den vorgenannten Zeiträumen hat die Klägerin unstreitig nicht für die Beklagte gearbeitet. Für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 04.02.2007 steht der Klägerin wegen Ablaufs des Entgeltfortzahlungszeitraums des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG kein Vergütungsanspruch zu. Unstreitig war die Klägerin bereits seit dem 19.10.2006 anhaltend bis zum 04.02.2007 arbeitsunfähig krank.

Ein (etwaiger) Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 13.02.2007 bis zum 19.03.2007 scheitert (jedenfalls) daran, dass die Beklagte berechtigt ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern. Soweit es um den Monat Februar 2007 geht hat die Klägerin der Beklagten lediglich die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.02.2007 (Bl. 67 d.A.) vorgelegt. Ausweislich dieser Bescheinigung bestand Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich aber nur bis zum 12.02.2007. Darauf hat die Beklagte am Ende des Schriftsatzes vom 27.04.2007 (= Bl. 58 d.A.) ausdrücklich hingewiesen.

Dieses und das damit in Zusammenhang stehende Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.04.2007 ist unter den gegebenen Umständen als - zumindest konkludente - Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG zu verstehen. Darin liegt der objektive Erklärungswert der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.04.2007. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 und S. 4 EFZG hat der Arbeitnehmer, - wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert -, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber vorzulegen. Wird die erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 EFZG nicht vorgelegt, erwächst dem Arbeitgeber daraus das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte zur Rechtsverteidigung eben auch auf dieses gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht beruft, was dazu führt, dass die Klage insoweit jedenfalls derzeit unbegründet ist. Obgleich das Arbeitsgericht im Beschluss vom 24.09.2007 (dort S. 6 = Bl. 136 d.A.) auch auf die fehlende Vorlage einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit nach dem 12.02.2007 abgestellt hat, hat die Klägerin (auch) im Beschwerdeverfahren die notwendige ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt. Insoweit vermag der auf Seite 2 - unten - des Schriftsatzes vom 11.10.2007 enthaltene Beweisantritt die Vorlage der notwendigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zu ersetzen. Für die Zeit vom 13.02.2007 bis zum 19.03.2007 fehlt es deswegen an der notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht.

3. Soweit es um die Zeit vom 20.03.2007 bis zum 31.03.2007 geht, kann die hinreichende Erfolgsaussicht allerdings nicht verneint werden. Insoweit genügen die Ausführungen der Klägerin gerade noch den Anforderungen, die an die Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO zu stellen sind. Wenn das Gesetz verlangt, dass die Rechtsverfolgung "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet", so ist die damit geforderte Erfolgsaussicht nicht gleichzusetzen mit Erfolgsgewissheit. Die an die hinreichende Erfolgsaussicht zu stellenden Voraussetzungen dürfen unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für bemittelte und unbemittelte Parteien nicht überspannt werden. An die Substantiierung der anspruchsbegründenden Tatsachen sind deswegen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies ist anerkanntes Recht (vgl. Thomas/Putzo/Reichold 27. Aufl. ZPO § 114 Rz 3 ff.). Nach Erlass des PKH-Beschlusses vom 24.09.2007 - 1 Ca 2497/06 - hat die Klägerin im Schriftsatz vom 11.10.2007 (dort S. 3 = Bl. 145 d.A.) zur Anspruchsbegründung im wesentlichen (sinngemäß) immerhin vorgetragen, dass sie sich nach dem 19.03.2007 unverzüglich zurückgemeldet habe. Hierbei sei ihr von "N. Sch." mitgeteilt worden, sie bräuchte zur Arbeit nicht mehr zu kommen, - eine Kündigung an sie sei bereits unterwegs. Für die Richtigkeit dieser Behauptung hat sich die Klägerin nicht lediglich auf Parteivernehmung bezogen sondern auch auf das Zeugnis der "Nadine Schmidt". Der in das Wissen der Zeugin "Sch." (- möglicherweise meint die Klägerin auch eine Zeugin N. Sch.; vgl. dazu den Beweisantritt der Beklagten im Schriftsatz vom 27.04.2007, dort S. 2 = Bl. 56 d.A.) gestellte Vortrag der Klägerin ist nicht derart unschlüssig, dass er keiner Präzisierung mehr zugänglich wäre. Wenn es auch unbedingt erforderlich sein dürfte, dass die Klägerin ihre auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 11.10.2007 enthaltenen Angaben zum Vergütungsanspruch für die Zeit vom 20.03.2007 bis zum 31.03.2007 noch ergänzt, ist ihr Vorbringen nicht derart lückenhaft, dass festgestellt werden müsste, ihre diesbezügliche Rechtsverfolgung biete (überhaupt) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Beachtung des oben erwähnten grundrechtlichen Aspekts der Rechtsschutzgleichheit bejaht die Beschwerdekammer die erforderliche Erfolgsaussicht. Die Klägerin wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit die Schlüssigkeit ihres diesbezüglichen Vorbringens keineswegs festgestellt wird.

Ausgehend von einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1198,96 EUR errechnet sich für die Teilforderung der Klägerin, die sich auf den Zeitraum vom 20.03.2007 bis zum 31.03.2007 erstreckt, ein Betrag in Höhe von 464,11 EUR brutto. In diesem Umfang (nebst Zinsen) ist deswegen die Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwalts-Beiordnung auszudehnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem im Beschlusstenor genannten Gebührentatbestand. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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