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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 291/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 02.10.2007 - 9 Ca 745/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

In dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 02.10.2007 - 9 Ca 745/07 - ordnete das Arbeitsgericht an, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 30,-- EUR ab dem 01.11.2007 zu zahlen hat. Gegen diese Ratenzahlungsanordnung richtet sich die sofortige Beschwerde ("Widerspruch") des Klägers vom 25.10.2007. Nach näherer Maßgabe der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19.11.2007 (Bl. 26 des PKH-Beiheftes) macht der Kläger geltend, dass das Arbeitsgericht keine PKH-Rate habe festsetzen dürfen.

Das Arbeitsgericht hat die aus Blatt 27 des PKH-Beiheftes ersichtliche neue Berechnung der PKH-Rate vorgenommen. Demgemäß wurden folgende Beträge berücksichtigt:

 Euro mtl. 
Einkünfte 
Bruttoeinkommen 721,21
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII) 
KFZ-Haftpflichtversicherung 19,23
Hausratversicherung 7,81
sonstige Versicherungen 10,40
Freibeträge 
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO 382,00
sonstige Kosten 
Miete 246,26
Ergebnis 
anrechenbares Einkommen 55,51
gerundet 55,00
PKH-Rate 
PKH-Rate 30,00.

Mit dem Beschluss vom 03.12.2007 - 9 Ca 745/07 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich höhere Miet- und Nebenkosten als 246,26 EUR aufbringen müsse.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zwar an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Die Ratenzahlungs-Anordnung des Arbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 115 Abs. 1 und 2 sowie 120 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 31.10.2007 (Bl. 19 ff. des PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht seinen Beschluss vom 03.12.2007 darauf gestützt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich höhere Miet- und Nebenkosten als 246,26 EUR aufbringen müsse. Diese Entscheidungsgründe macht sich die Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen. Der Gesamtbetrag von monatlich 246,26 EUR setzt sich ausweislich der eigenen Angaben des Klägers in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.05.2007 (dort in der Rubrik H auf S. 2 = Bl. 9 R d. PKH-Beiheftes) wie folgt zusammen:

183,76 EUR Miete und 62,50 EUR übrige Nebenkosten (jeweils monatlich).

Durch welchen Vorgang im einzelnen die genannten Beträge eine Veränderung nach oben erfahren haben könnten, wird aus dem Vorbringen des Klägers nicht deutlich. Deswegen muss es - mit der sich für den Kläger aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge - bei der Berechnung bleiben, die das Arbeitsgericht ausweislich Bl. 27 des PKH-Beiheftes vorgenommen hat und wie sie dem Kläger in ähnlicher Weise am 30.10.2007 mitgeteilt worden ist. Zwar führt der Kläger im Schriftsatz vom 19.11.2007 den Betrag von 55,95 EUR ("Heizkosten") getrennt auf, - Vortrag dazu, dass die Heizkosten aber nicht bereits in dem Betrag von 62,50 EUR enthalten sind, bringt der Kläger nicht. Da der Kläger den Betrag von 246,26 EUR in der PKH-Erklärung vom 10.05.2007 in der Rubrik "Gesamtbetrag" angegeben hat, ist davon auszugehen, dass sich die Belastung des Klägers bezüglich Kosten für Unterkunft und Heizung auf diesen Betrag beschränkt.

Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Kosten für Strom und Wasser nicht zu den abzusetzenden Beträgen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO zählen; derartige Kosten sind im Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO enthalten (vgl. OLG Brandenburg vom 17.07.2007 - 10 UF 45/07; OLG Bamberg vom 11.10.2004 - 2 WF 165/04 -; OLG Dresden vom 12.01.2000 - 10 WF 707/99 -; OLG Nürnberg vom 16.06.1997 - 7 WF 1747/97 -).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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