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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 33/07
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 33/07

Entscheidung vom 27.02.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.10.2006 - 5 Ca 361/06 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 25.08.2006 - 5 Ca 361/06 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich in der Güteverhandlung vom 31.07.2006 beendet. Nach Ziffer 2) des Vergleiches zahlte die Beklagte an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 14.000,00 € brutto.

Mit Schreiben vom 30.08.2006 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass es beabsichtige, eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.401,08 € aus der Abfindungssumme anzuordnen. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 05.10.2006 hat das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 25.08.2006 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger am 15.10.2006 aus der Abfindungssumme einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.401,08 € zu zahlen hat. Gegen diesen ihm am 09. Oktober 2006 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2006, auf den Bezug genommen wird (Bl. 14 f. d. PKH-Beiheftes) sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass die vereinbarte Abfindung erst am 31. Oktober 2006 fällig werde. Nachdem bis dahin eine weitere, vom Beschwerdeführer angekündigte Stellungnahme unterblieb, half das Arbeitsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 25.01.2007 nicht ab und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007, auf den verwiesen wird (Bl. 24 ff. d. PKH-Beiheftes) seine sofortige Beschwerde begründet und beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.10.2006 aufzuheben.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist aber unbegründet.

Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine derartige Änderung ist vorliegend dadurch eingetreten, dass der Beschwerdeführer in Vollzug des gerichtlichen Vergleiches eine Abfindung in Höhe von 14.000,00 € brutto erhalten hat. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei u. a. zur Prozessführung ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen in diesem Sinne gehören grundsätzlich auch Abfindungen, die nach einem Kündigungsschutzprozess aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches gezahlt werden (BAG 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 - NZA 2006, 751; LAG Rheinland-Pfalz 19.01.2006 - 5 Ta 2/06 -).

Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII war zugunsten des Beschwerdeführers von einem sogenannten Schonvermögen in Höhe von 2.301,00 € zuzüglich eines weiteren Freibetrages für sein unterhaltsberechtigtes Kind in Höhe von 256,00 € auszugehen. Nach Maßgabe des zitierten Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2006 ist zugunsten des Beschwerdeführers zum Ausgleich seiner ihm durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten ein weiterer Betrag in Höhe von 2.300,00 € zu berücksichtigen.

Die Beschwerdekammer berücksichtigt ferner einen weiteren Betrag in Höhe von 2.370,00 €, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, diesen zum Ausgleich rückständigen Kindesunterhalt gezahlt zu haben. Ebenso konnte die Beschwerdekammer eine weitere Position in Höhe von 1.000,00 € berücksichtigen. Diesbezüglich ist glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger Anwaltskosten in entsprechender Höhe ausgeglichen hat.

Nach Abzug der genannten Positionen verbleibt noch ein Betrag in Höhe von ca. 5.772,00 €.

Die Berücksichtigung weiterer Beträge scheidet hingegen aus. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 13.02.2007 pauschal und ohne Mitteilung näherer Einzelheiten und ohne Vorlage entsprechender Belege pauschal behauptet, er habe die in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23.08.2006 angegebenen Zahlungsverpflichtungen erfüllt, fehlt diesbezüglich jeglicher Nachweis und die Darlegung, wann genau welche Schulden ausgeglichen worden sein sollen. Ebenso wenig kann die Beschwerdekammer eine nur möglicherweise auf den Beschwerdeführer zukommende Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt berücksichtigen.

Es kann offen bleiben, ob aufgrund der in § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO angeordneten Verweisung auch § 90 Abs. 3 SGB XII zur Anwendung kommt. Jedenfalls liegt keine Härte im Sinne der genannten Vorschriften vor. Die im angefochtenen Beschluss festgesetzte Zahlungsbestimmung beläuft sich auf ca. 10 % des Abfindungsbetrages. Jedenfalls in diesem Umfang ist dem Kläger der Einsatz der Abfindung zur Bestreitung der Prozesskosten zumutbar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19.01.2006 - 5 Ta 2/06 -).

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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