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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 40/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91a
ZPO § 91a Abs. 1
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 704 Abs. 1
ZPO § 794 Abs. 1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO §§ 887 ff.
ZPO § 891 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren über den Antrag der Gläubigerin vom 02.12.2008 ist in der Hauptsache erledigt. 2. Die Kosten dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. In dem Vergleich vom 16.09.2008, durch den die Parteien das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 8 Ca 857/08 - beendet haben, heißt es u. a. unter Ziffer 3.: "3. Der Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote "gut" gemäß einem Entwurf der Klägerprozessbevollmächtigten" (s. Seite 3 f. der Sitzungsniederschrift vom 16.09.2008 - 8 Ca 857/08 - ArbG Kaiserslautern = Bl. 50 f. d. A.). Mit dem - zunächst an das Amtsgericht Rockenhausen gerichteten - Antrag vom 02.12.2008 begehrte die Klägerin zur Erzwingung der im Vergleich vom 16.09.2008 - 8 Ca 857/08 - titulierten Verpflichtung des Beklagten zur Zeugniserteilung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, gegen den Schuldner festzusetzen. Wegen der Begründung dieses Antrages wird auf den Schriftsatz vom 02.12.2008 (Bl. 62 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte beantragte nach näherer Maßgabe seiner Antragserwiderung vom 22.12.2008 (Bl. 65 ff. d. A.), worauf verwiesen wird, den Antrag der Gläubigerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Nachdem sich die Gläubigerin mit dem Schriftsatz vom 06.01.2009 (Bl. 83 f. d. A.) weiter geäußert hatte, erließ das Arbeitsgericht den Beschluss vom 19.01.2009 - 8 Ca 857/08 - und setzte gegen den Schuldner zur Erzwingung folgender Handlung - Erteilung eines Zeugnisses mit der Gesamtnote "gut" gemäß dem Entwurf der Klägerprozessbevollmächtigten (Ziffer 3. des Vergleiches vom 26.09.2008) - ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft gegen den Schuldner fest. Gegen den ihm am 27.01.2009 zugestellten Beschluss vom 19.01.2009 - legte der Beklagte am 10.02.2009 mit dem Schriftsatz vom 09.02.2009 sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 09.02.2009 (Bl. 91 ff. d. A.) verwiesen. Im Beschwerdeverfahren hat sich der Schuldner weiter mit den Schriftsätzen vom 09.03.2009 (Bl. 116 d. A.) und vom 24.03.2009 (Bl. 129 d. A.), worauf ebenfalls verwiesen wird, geäußert. Der Beklagte erklärt die Hauptsacheerledigung mit dem Antrag,

die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin erklärt ihr Einverständnis, den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 02.12.2008 übereinstimmend für erledigt zu erklären, und beantragt weiter, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Wegen der Äußerungen der Klägerin im weiteren Beschwerdeverfahren wird auf deren Schriftsätze vom 12.02.2009 (Bl. 104 f. d. A.) sowie vom 13.03.2009 (Bl. 119 f. d. A.) und vom 27.03.2009 (Bl. 130 f. d. A.) Bezug genommen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. Die Entscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO entsprechend. 1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 91a ZPO erstreckt sich grundsätzlich auf alle der ZPO unterliegenden Verfahren, - u. a. auch auf Zwangsvollsteckungsverfahren gemäß den §§ 887 ff. ZPO. Grundsätzlich kann die Erledigterklärung auch in einem Rechtsmittel-Rechtszug, also auch im Beschwerdeverfahren, erfolgen. Die insoweit bestehende besondere Voraussetzung (der Zulässigkeit des Rechtsmittels) ist vorliegend erfüllt: Die Beschwerde des Schuldners ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, - insbesondere hat der Beklagte die Beschwerdeeinlegungsfrist gewahrt. 2. Es liegen übereinstimmende Erledigterklärungen bezüglich der "Hauptsache" vor. Hauptsache ist in einem Verfahren der vorliegenden Art (Antrag gem. § 888 ZPO) der das Zwangsvollstreckungsverfahren einleitende Antrag der Klägerin vom 02.12.2008. Diesen Antrag hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 13.03.2009 für erledigt erklärt. Dies ergibt (jedenfalls) die Auslegung der dort auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 13.03.2009 abgegebenen prozessualen Erklärung der Klägerin. Der Beklagte hat sich mit dem Schriftsatz vom 24.03.2009 der Erklärung der Hauptsacheerledigung angeschlossen, - damit ist der Tatbestand der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO gegeben. 3. In einem Fall der vorliegenden Art ist über die Kosten des gesamten Verfahrens, - also auch über die der unteren Instanz, zu entscheiden. Einer Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Zwangsgeldbeschlusses vom 19.01.2009 - 8 Ca 857/08 - bedurfte es nicht, da dieser infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien wirkungslos geworden ist (vgl. dazu den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2009 - 8 Ta 182/08 -). Um die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 19.01.2009 - 8 Ca 857/08 - klarzustellen, wird im vorliegenden Beschluss-Tenor ausdrücklich die Erledigung der Hauptsache festgestellt (§ 269 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 ZPO analog: "rückwirkende" Wirkungslosigkeit bzw. Wirkungslosigkeit "ex tunc"; vgl. OLG Thüringen v. 16.06.2002 - 6 W 248/02 -; OLG Hamm v. 30.10.1984 - 4 W 113/84 -). a) Nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist insbesondere auf die Erfolgsaussicht des erledigten Antrages im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses abzustellen. Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, so ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit ihrem Antrag vom 02.12.2008 (bei Fortsetzung des Verfahrens) voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Zulässigkeit eines Antrages der verfahrensgegenständlichen Art setzt - allgemeinen Grundsätzen entsprechend - die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ("Titel", "Klausel", "Zustellung") voraus, - insbesondere ist (hinsichtlich des Vollstreckungs-Titels) Voraussetzung, dass die verfahrensgegenständliche Verpflichtung des Schuldners genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tituliert worden ist. Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der genaue Inhalt des von dem Schuldner nach dem Vergleich vom 16.09.2008 zu erteilenden Zeugnisses lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs selbst nicht entnehmen. Darüber, dass überhaupt ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist, besteht kein Streit. Der Beklagte hat der Klägerin ein derartiges Zeugnis unstreitig erteilt. Das in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierte gesetzliche Bestimmtheitserfordernis gilt nicht nur für den Vollstreckungstitel "Endurteil", wie er in § 704 Abs. 1 ZPO genannt wird, sondern auch für die weiteren in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Vollstreckungstitel. Das Bestimmtheitserfordernis gilt also insbesondere auch für die in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten (gerichtlichen) Vergleiche. So wie die Parteien die Ziffer 3. des Vergleiches vom 16.09.2008 - 8 Ca 857/08 - formuliert haben, hat der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Frage, was mit einem "wohlwollenden" qualifizierten Zeugnis "mit der Gesamtnote "gut" gemäß einem Entwurf der Klägerprozessbevollmächtigten" gemeint ist, hätte im Wortlaut des Vergleiches selbst, zumindest in einer mit dem Vollstreckungstitel (Vergleich) fest verbundenen Anlage klargestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist es anerkanntes Recht, dass die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt verleiht. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme. Insoweit ist das für die Zwangsvollstreckung geltende Erfordernis zu betonen, dass die nach dem Vollstreckungstitel zu erbringende Leistung aus dem Titel selbst heraus bestimmbar sein muss. Wird im Vollstreckungstitel auf andere Unterlagen Bezug genommen, so müssen diese regelmäßig als Anlage beigeheftet werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 06.02.2007 - 5 Ta 14/07 -; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2006 - 5 Ta 26/06 - sowie LAG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2008 - 8 Ta 39/08 - zur Unbestimmtheit der Formulierung "wohlwollend"). b) Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie der §§ 91 Abs. 1 und 891 Satz 3 ZPO die Kostenlast der Klägerin. Die Frage des Nachweises der Zustellung der vollstreckbaren Vergleichsausfertigung vom 16.09.2008 - 8 Ca 857/08 - kann dahingestellt bleiben. Zur Zustellung des Titels hat das Arbeitsgericht in seinen Beschlüssen vom 19.01.2009 und vom 17.02.2009 (= Nichtabhilfe-Entscheidung) keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Ein entsprechender Nachweis befindet sich in der Gerichtsakte, so wie sie dem Beschwerdegericht vom Arbeitsgericht vorgelegt wurde, nicht. Allerdings heißt es im Vollstreckungsantrag vom 02.12.2008 (auf Seite 1 - unten - = Bl. 62 d. A.), dass die vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellbescheinigung überreicht werde. Die in die Gerichtsakte eingeheftete Antragsschrift vom 02.12.2008 enthält jedoch keine Anlage, insbesondere keine Vergleichsausfertigung nebst Zustellbescheinigung (vgl. Bl. 64/65 d. A.).

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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