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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 50/09
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1
GVG § 17 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.01.2009 - 3 Ca 2755/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Beklagte ist seit dem 15.07.1991 bei der Klägerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt gewesen. Am 11.05.2007 stellte die Beklagte einen auf das Firmenkonto der Klägerin bei der N. S. bezogenen Verrechnungsscheck in Höhe von 15.000,00 EUR auf ihren eigenen Namen aus und löste diesen anschließend auf ihrem Privatkonto ein. Mit dem Anwaltsschreiben vom 04.06.2007 (Bl. 23 f. d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich "mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund". (Auch) die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Anwaltsschreiben vom 26.06.2007 (Bl. 47 d.A.) außerordentlich "mit sofortiger Wirkung". Mit der Klageschrift vom 23.11.2007, die der Beklagten am 30.11.2007 zugestellt wurde, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin 15.000,00 EUR (nebst Zinsen) zu zahlen. Zur Klagebegründung führt die Klägerin u.a. aus,

dass das Vorgehen der Beklagten (vom 11.05.2007 [Ausstellen und Einlösen des Schecks in Höhe von 15.000,00 EUR]) in keiner Weise berechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe ohne Anweisung oder Absprache mit der Klägerin gehandelt. Das Verhalten der Beklagten stelle aus Sicht der Klägerin eine Veruntreuung von Firmengeldern dar. Die Beklagte erhebt die Rechtswegrüge im Hinblick auf die Klageforderung. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 06.01.2009 - 3 Ca 2755/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 205 ff. d.A.). In dem vorbezeichneten Beschluss vom 06.01.2009 hat das Arbeitsgericht entschieden: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist hinsichtlich der Klage eröffnet. Das Arbeitsgericht hat seinen Beschluss vom 06.01.2009 so begründet, wie dies aus Seite 5 f. des Beschlusses - 3 Ca 2755/07 - (Bl. 208 f. d.A.) ersichtlich ist. Darauf wird verwiesen. Gegen den am 11.02.2009 zugestellten Beschluss vom 06.01.2009 - 3 Ca 2755/07 - hat die Beklagte am 25.02.2009 mit dem Schriftsatz vom 25.02.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen wie folgt begründet:

Auch wenn es sich um eine Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handele, so stütze die Klägerin den Rückzahlungsanspruch doch gerade auf gesellschaftsrechtliche bzw. hilfsweise aufgrund der Abtretung auf erbrechtliche Grundlagen. Damit sei die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts aus Sicht der Beklagten nicht gegeben. Mit dem Beschluss vom 03.03.2009 - 3 Ca 2755/07 - (Bl. 218 d.A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin beantragt - nach näherer Maßgabe der Beschwerdebeantwortung vom 12.03.2009 (Bl. 226 f. d.A.) -,

die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25.02.2009 gegen die Rechtswegentscheidung vom 06.01.2009 zurückzuweisen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist unbegründet und bleibt deswegen erfolglos im Sinne des § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass für die Klage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) ArbGG eröffnet ist. Bei der Rechtswegabgrenzung ("Zuständigkeits"-Abgrenzung) zwischen Zivilgerichten (i.S.d. §§ 13, 23 und 71 ZPO) und Arbeitsgerichten sind die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung des Rechtswegs zu beachten. Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich die mit dieser Abgrenzung verbundene Frage - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Insoweit stellt aber bereits die in der Klageschrift enthaltene Klagebegründung der Klägerin in erster Linie auf das im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschehens (11.05.2007) unstreitig noch bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien ab. An dieser in erster Linie vorgetragenen Klagebegründung hält die Klägerin bis zuletzt fest. Demgemäß stellt sich der Sachverhalt - unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin - so dar, dass die Beklagte am 11.05.2007 ihre Pflichten als kaufmännische Angestellte aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Unter Zugrundelegung dieser Klagebegründung kommt weiter in Betracht, dass die Beklagte eine mit dem (damaligen) Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) begangen hat. Damit ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit "zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG gegeben. Der Umstand, dass die Klägerin die Klageforderung möglicherweise hilfsweise (auch) auf gesellschaftsrechtliche bzw. erbrechtliche Grundlagen stützt, lässt die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) ArbGG begründete Eröffnung des Rechtsweges nicht entfallen. Die Hilfsbegründung der Klägerin ist insoweit allenfalls im Rahmen des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift entscheidet "das Gericht des zulässigen Rechtsweges ... den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten". Schließlich steht auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zwischenzeitlich (möglicherweise) aufgrund der beiderseits erklärten außerordentlichen Kündigungen vom 04.06.2007 bzw. 26.06.2007 beendet ist, dem von der Klägerin beschrittenen Rechtsweg nicht entgegen. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG enthaltenen Merkmale "aus dem Arbeitsverhältnis" und "mit dem Arbeitsverhältnis ..." setzen nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien derzeit noch besteht. In einem Fall der vorliegenden Art genügt es, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls während des streitgegenständlichen Geschehens (- hier: am 11.05.2007) noch bestanden hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Damals ist die Klägerin unstreitig Arbeitgeberin der Beklagten gewesen, die - wiederum - deren Arbeitnehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG gewesen ist. 3. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss die Beklagte tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt (nur) einen Teil des entsprechenden Wertes des Hauptsacheverfahrens. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar.

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