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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 93/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 91a Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 888
GKG § 63 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 93/07

Entscheidung vom 11.05.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 15.02.2007 - 6 Ca 821/00 - wird kostenpflichtig verworfen (zurückgewiesen).

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50, Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem gerichtlichen Vergleich vom 09.10.2000 - 6 Ca 821/00 -verpflichtete sich die Beklagte u.a., dem Kläger ein einfaches Arbeitszeugnis unter dem Datum 31.12.1999 zu erteilen. Gegen Ende des Jahres 2000 erteilte die Beklagte dem Kläger das (undatierte) Zeugnis, so wie es - in Kopie - aus Bl. 7 d.A. ersichtlich ist.

Im Anschuss an sein vorprozessuales Schreiben vom 08.08.2006 (Bl. 5 f. d.A.) beantragte der Kläger mit der Antragsschrift vom 12.09.2006 (Bl. 3 d.A.),

die Beklagte zur Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses unter dem Datum 31.12.1999 durch Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten.

Am 28.09.2006 erhielt der Kläger von der Beklagten das auf den 26.09.2006 datierte Zeugnis, so wie es - in Kopie - aus Bl. 14 d.A. ersichtlich ist.

Ende Oktober 2006 übersandte die Beklagte dem Kläger das auf den 31.12.1999 datierte Zeugnis, so wie es aus Bl. 27 R d.A. (in Kopie) ersichtlich ist. Mit dem Schriftsatz vom 05.02.2007 (Bl. 34 d.A.) nahm der Kläger seinen "Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung" zurück. Auf den Kostenantrag der Beklagten vom 13.02.2007 entschied das Arbeitsgericht durch den Beschluss vom 15.02.2007 - 6 Ca 821/00 - dahingehend,

dass der Kläger die Kosten des Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens zu tragen hat.

Gegen den ihm am 17.02.2007 zugestellten Beschluss vom 15.02.2007 - 6 Ca 821/00 - hat der Kläger am 28.02.2007 mit dem Schriftsatz vom 28.02.2007 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 28.02.2007 (Bl. 45 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte erwidert die Beschwerde (im Wesentlichen) mit dem Hinweis auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (Bl. 53 d.A.).

Mit dem Beschluss vom 27.03.2007 - 6 Ca 821/00 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere auch auf den Schriftsatz des Klägers vom 25.04.2007 (Bl. 60 d.A.), Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Dies ergibt sich aus § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts vom 15.02.2007 im Zwangsmittelverfahren gemäß § 888 ZPO. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde aber nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro übersteigt. Auf das gesetzliche Erfordernis dieser Beschwerdesumme wird in der Rechtsmittelbelehrung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses (dort S. 2 - oben - = Bl. 39 d.A.) ausdrücklich hingewiesen. Weder dem Vorbringen des Klägers, noch dem Akteninhalt überhaupt lässt sich entnehmen, dass vorliegend der vom Gesetz geforderte Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht wäre. Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren für das Verfahren gemäß § 888 ZPO berechnen sich vorliegend (allenfalls) aus einem Streitwert in Höhe von 1000, Euro. Von dieser Berechnungsgröße (Gegenstandswert = 1000, Euro) ausgehend hat die vom Arbeitsgericht erlassene Kostenentscheidung aber keinen Wert, der den Betrag von 200, Euro übersteigen würde (vgl. dazu Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG VV 2111 und Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV 3309).

Die Beschwerde ist deswegen als unzulässig zu verwerfen.

2. Unabhängig davon hat die Beschwerde aber (auch) deswegen keinen Erfolg, weil sie sich in der Sache selbst als unbegründet erweist. Anders als im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der auf § 888 ZPO gestützte Antrag zur Zeit der Einleitung des Zwangsmittelverfahrens (= Antrag vom 12.09.2006) zulässig und begründet gewesen ist. Auf § 91a Abs. 1 ZPO kann vorliegend deswegen nicht abgestellt werden, weil der Kläger seinen Antrag vom 12.09.2006 nicht für erledigt erklärt hat. Vielmehr hat der Kläger den Antrag zurückgenommen. Die kostenmäßige Rechtsfolge einer derartigen Antragsrücknahme ergibt sich ohne weiteres aus der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Demgemäß hat der Kläger - als Antragsteller, der sein Rechtsschutzbegehren zurückgenommen hat, - die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens (Zwangsmittelfestsetzungs-antrag) zu tragen. Wäre die Beschwerde zulässig, müsste sie als unbegründet zurückgewiesen werden.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 97 Abs. 1 ZPO - wie geschehen - zu entscheiden. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss der Kläger tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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