Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 3 TaBV 2008/03
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 II
ArbGG § 72
ArbGG § 76 V
ArbGG § 87
ArbGG § 92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 TaBV 2008/03

Verkündet am: 09.07.2004

Tenor:

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Aktz. 2 BV 3860/02 - vom 20.11.03 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle vom 23.11.2002 über die Regelung der Arbeitszeit in dem vom Arbeitgeber im I- Krankenhaus M. eingerichteten D.zentrum.

Das Arbeitsgericht hatte durch den angefochtenen Beschluss vom 20.01.2003 die §§ 2 letzter Satz, § 3, II, § 3, IV und § 6, II des Spruchs der Einigungsstelle für unwirksam erklärt.

Diese Bestimmungen lauten:

§ 2 Schichtzeiten:

.....der jeweilige Dienstplan schreibt die tägliche Lage der Arbeitszeit von 7,7 Stunden fest.

§ 3

1.

Der Dienstplan wird für die Dauer von einem Monat erstellt und als Entwurf zunächst dem Betriebsrat spätestens sechs Kalenderwochen schriftlich vor dem ersten Geltungstag zur Zustimmung vorgelegt.

2.

Dabei sind Schichtdienste im Tagdienst gleichmäßig auf alle Mitarbeiter zu verteilen; der Nachtdienst wird von einer gesonderten Mitarbeiterschicht versehen. In Ausnahmefällen erfolgen Nachtdienste auf freiwilliger Basis.

3.

...

4.

Jeder zweite Samstag ist dienstplanmäßig frei zu halten.

§ 6 Diensttausch

1.

Der Tausch einzelner Dienste zwischen Pflegekräften auf übereinstimmenden Wunsch der betroffenen Pflegekräfte (Diensttausch) bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Arbeitgeber.

2.

Der Arbeitgeber hat dem Diensttausch zuzustimmen, falls hierdurch die Zahl der geplanten bzw. notwendigen Pflegekräfte durch den Diensttausch nicht verändert, die Arbeitsabläufe im D.zentrum sowie der Patientenversorgung nicht beeinträchtigt werden und dem J keine nicht unerheblichen finanziellen Nachteile entstehen.

3.

Ein solcher Diensttausch stellt keine mitbestimmungspflichtige Dienstplanänderung dar, ist aber im Dienstplan zu vermerken.

An der Sitzung der Einigungsstelle vom 23.11.02 hatten die Arbeitgeber trotz ordnungsgmäßer Einladung nicht teilgenommen. Der Spruch der Einigungsstelle, der mit den drei Stimmen der Betriebsratsvertreter und der Stimme des Vorsitzenden zustandekam, berücksichtigt mehrere Änderungsvorschläge des Betriebsrats, die nicht Gegenstand der vorausgegangenen Sitzungen waren. Diese bilden im Wesentlichen den Gegenstand des Anfechtungsbegehrens des Arbeitgebers.

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 20.01.2003 die Unwirksamkeit der Bestimmung des § 2, letzter Satz, § 3, II, § 3, IV und § 6, II des Spruchs der Einigungsstelle vom 23.11.2002 festgestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats, mit der er beantragt,

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 23.11.2002, betreffend das D.zentrum M. zu Fragen der Arbeitszeit, Umzug sowie Einsatz im I-krankenhaus unwirksam ist mit der Maßgabe, dass angefochten werden die §§ 2, 3 und 6, II, zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Von einer weiter gehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird in entsprechender Anwendung des § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung und die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand des Anhörungstermins vom 23.04.04 waren.

II.

Der Betriebsrat hat seine nach § 87 ArbGG statthafte Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, nicht zu beanstanden. Das erkennende Gericht bezieht sich in entsprechender Anwendung des § 69, II ArbGG auf die eingehende und zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Darlegungen:

1.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zuletzt noch im Streit befindlichen Bestimmungen der §§ 2, 3 und 6 des Spruchs der Einigungsstelle der nach § 76, V BetrVG vorgesehenen Überprüfungen nicht stand halten. Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung zwingendes vorrangiges Recht zu berücksichtigen; dazu gehören auch tarifliche Bestimmungen. Im Übrigen hat es seine Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu treffen (§ 76, V S. 3 BetrVG). Die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 6 des Spruchs der Einigungsstelle genügen, soweit sie angefochten sind, nicht diesen Anforderungen, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt.

Soweit § 2 vorsieht, dass der jeweilige Dienstplan die tägliche Lage der Arbeitszeit von 7,7 Stunden festzuschreiben hatte, verstößt er gegen vorrangige Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer des KfH, in der Fassung vom 08.02.1999. Dessen § 10 regelt unter Ziffer 1, II. Abs., dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer 7 Stunden, 42 Minuten beträgt und bis zu zehn Stunden verlängert werden kann. Der Spruch der Einigungsstelle sieht entgegen dieser Vorschrift des Tarifvertrages die Verlängerungsmöglichkeiten auf bis zu zehn Stunden nicht vor und verstößt deshalb gegen den Tarifvertrag. Das Arbeitsgericht hat daraus zu Recht auf die Unwirksamkeit dieser Bestimmung geschlossen.

2.

Den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu § 3, II des Spruchs der Einigungsstelle ist ebenfalls zu folgen. Diese Bestimmung erweist sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend darlegt, als widersprüchlich und so unvollständig, dass sie einer Auslegung nicht zugänglich ist. Diese Bestimmung ist nicht praktikabel. Sie wird deshalb durch die nach § 76, V einzuhaltenden Grundsätze des billigen Ermessens nicht gedeckt.

3.

Dass nach § 3 Ziffer 4 des Spruchs der Einigungsstelle jeder zweite Samstag dienstplanmäßig freizuhalten ist, verstößt, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, gegen die Bestimmungen des Mangeltarifvertrages. Dieser sieht eine Befreiung von der Samstagsarbeit nur vor, soweit dienstliche oder betriebliche Belange es zulassen (§ 10, IV MTV). Die Einigungsstelle war nicht befugt, diese tarifvertraglich vorgeschriebene Einschränkung fallen zu lassen.

4.

Auch die Bestimmung des § 6, II des Spruchs der Einigungsstelle, die den Diensttausch betrifft, hat das Arbeitsgericht zu Recht als unwirksam angesehen. Abgesehen von der dem Arbeitgeber zugemuteten Kostenbelastung, die das Arbeitsgericht als entscheidendes Argument gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung gewertet hat, dürfte auch der darin dem Arbeitgeber angesonnene Verzicht auf sein Direktionsrecht die Grenzen billigen Ermessens überschreiten. Der den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Personaleinsatz fällt in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Dabei hat für ihn die optimale Versorgung der Patienten im Vordergrund zu stehen. Die Kriterien, nach denen er nach § 6, II des Spruchs der Einigungsstelle einem zwischen den Pflegekräften besprochenen Diensttausch zuzustimmen hat, nehmen auf diese Erfordernisse keine Rücksicht. Die den Diensttausch betreffende Bestimmung des § 6, II überschreitet damit ebenfalls die Grenzen des Ermessens, das der Einigungsstelle zuzugestehen ist, und erweist sich damit als unwirksam.

III.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nach allem, soweit es zur Unwirksamkeit der im Beschwerdeverfahren noch streitigen Bestimmung des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt hat, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde musste deshalb erfolglos bleiben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nach den Kriterien der §§ 92, 72 ArbGG kein Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück