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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 3 TaBVGa 1/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 85 Abs. 2
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 3
BetrVG § 21a Abs. 1 S. 1
BetrVG § 21a Abs. 2 S. 2
BetrVG § 21a Abs. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 TaBVGa 1/07

Entscheidung vom 12.06.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 (= Arbeitgeberin) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.01.2007 - Az. 1 BVGa 1/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird - da sie nicht zugelassen werden darf - nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch. Bei dem Antragsteller handelt es um den im April 2006 für den damals von der Schleifmittelwerk P. L. & Sohn GmbH und Co. KG geführten Betrieb in A-Stadt, Rosenhofstraße.

Zuvor hatte der Betriebsrat dieses Betriebes mit der Geschäftsleitung der GmbH & Co. KG die aus Bl. 12 ff. d.A. ersichtliche "Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitregelung" vom 15.12.2004 abgeschlossen. Die GmbH & Co. KG hat ihren Betrieb an die Beteiligte zu 2 (A., A-Stadt, Rosenhofstraße; folgend Beteiligte zu 2) verpachtet. Nach näherer Maßgabe des Aushanges vom 15.12.2006 (Bl. 9 d.A.) wurde der Belegschaft mitgeteilt, dass die Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 BGB zum 01.01.2007 auf die Beteiligte zu 2 übergehen und dass die bestehenden Betriebsvereinbarungen nicht weiter in Kraft bleiben; es würden die Betriebsvereinbarungen gelten, die in der AG geschlossen würden.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.01.2007 - 1 BVGa 1/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 32 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des vorbezeichneten Beschlusses (= Tenor - 1 BVGa 1/07 - = Bl. 32 d.A.) hat das Arbeitsgericht der Beteiligten zu 2 untersagt, ohne Zustimmung des Antragstellers den Beginn der täglichen Arbeitszeit für die Arbeitnehmer der Produktion zu verlegen und die bestehende Gleitzeitregelung zu beseitigen.

Gegen den ihr am 14.02.2007 zugestellten Beschluss vom 17.01.2007 - 1 BVGa 1/07 - hat die Beteiligte zu 2 am 12.03.2007 Beschwerde eingelegt und diese am 11.04.2007 mit dem Schriftsatz vom 10.04.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 10.04.2007 (Bl. 56 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 2 macht dort insbesondere (weiter) geltend, dass dem Antragsteller die Aktivlegitimation fehle. Die Beteiligte zu 2 führt dazu aus, dass bei ihr die Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrates vorgelegen hätten. Es habe sich ab dem 01.12.2006 um einen "Betrieb" im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne gehandelt. Die Beteiligte zu 2 trägt zum Business-Plan vor, nach dem sie konzipiert und gegründet worden sei und ihre Tätigkeit aufgenommen habe (s. dazu insbesondere S. 3 f. der Beschwerdebegründung = Bl. 58 f. d.A.). Unter Berücksichtigung der dort vorgetragenen Umstände gelangt die Beteiligte zu 2 zu dem Ergebnis, dass es sich bei ihr ab dem 01.12.2006 um einen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne gehandelt habe. Durch die Übernahme des Vertriebs für die neuen Produkte der D. GmbH habe sich der Betrieb bereits im Dezember 2006 rechtlich erheblich von dem der KG unterschieden.

Die Voraussetzungen für ein Übergangsmandat (des Antragstellers) sieht die Beteiligte zu 2 nicht als erfüllt an. Ein neuer Betrieb sei zum 01.12.2006 entstanden, - nicht aber zum 01.01.2007. Der durch die Verpachtung bewirkte Betriebsübergang stelle keine Zusammenfassung von Betrieben gemäß § 21a Abs. 2 BetrVG dar. Eine solche (Zusammenfassung) läge nur dann vor, wenn auch die Betriebs-Inhaber für die organisatorische Einheit zusammengefasst, - also vereinheitlicht würden. Dies könne aber nur dann der Fall sein, wenn zwei Betriebe mit demselben Inhaber zusammengefasst würden. Dies liege daran, dass jeder Betrieb einen Betriebsinhaber habe und deshalb durch die sächlichen, personellen und sonstigen Organisations-Strukturen auch durch seinen Inhaber definiert werde. Aus diesem Grunde - so macht die Beteiligte zu 2 weiter geltend - führe ein Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht notwendigerweise zu einer Betriebszusammenfassung im Sinne des § 21a Abs. 2 BetrVG, - jedenfalls nicht in diesem Falle. Die Beteiligte zu 2 sei nicht Partei der bestehenden Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitregelung vom 15.12.2004 geworden. Der (geltend gemachte) Unterlassungsanspruch bestehe nicht.

Ergänzend äußert sich die Beteiligte zu 2 im Schriftsatz vom 08.06.2007 (Bl. 87 f. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beantragt,

auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.01.2007 abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

Der Betriebsrat (Antragsteller = Beteiligter zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt die vom Arbeitsgericht erlassene einstweilige Verfügung nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 24.05.2007 (Bl. 69 ff. d.A.) worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen, - u.a. auch auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.04.2007 - 1 BV 1/07 -, in dem das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Wahl des Betriebsrats am 15.12.2006 nichtig ist (- der Beschluss vom 25.04.2007 - 1 BV 1/07 - (Bl. 72 ff. d.A.) ist nicht rechtskräftig).

II.

1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen. Dies gilt auch unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer.

2. Die Beteiligte zu 2 hat es bis zu einer Einigung mit dem Antragsteller bzw. bis zu einem - diese Einigung ersetzenden - Spruch der Einigungsstelle zu unterlassen, ohne Zustimmung des Antragstellers den Beginn der täglichen Arbeitszeit für die Arbeitnehmer der Produktion zu verlegen und die bestehende Gleitzeitregelung zu beseitigen.

a) Der entsprechende Verfügungsanspruch ist in Gestalt eines betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruches gegeben. Dass dem Betriebsrat im Bereich der sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bzw. bei - wie hier gegebener - Existenz einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch zusteht, ist anerkanntes Recht.

aa) Soweit die Beteiligte zu 2 die Aktivlegitimation des Antragstellers in Abrede stellt, folgt dem die Beschwerdekammer nicht. Der Antragsteller ist zumindest (bzw. jedenfalls) im Rahmen eines Übergangsmandats gemäß § 21a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 21a Abs. 2 S. 1 und S. 2 BetrVG im Amt geblieben.

Dabei kann zu Gunsten der Beteiligten zu 2 unterstellt werden - ohne dass die Beschwerdekammer allerdings entsprechende tatsächliche Feststellungen trifft und/oder entsprechende rechtliche Bewertungen vornimmt -, dass die Beteiligte zu 2 bereits im Dezember 2006 einen Betrieb errichtet hatte, der sich von dem bei der GmbH & Co. KG bestehenden Betrieb unterschied. Bestand dieser Betrieb der Beteiligten zu 2 im Dezember 2006, so führte die unstreitige Verpachtung des bisherigen Betriebes der GmbH & Co. KG an die Beteiligte zu 2 zur Zusammenfassung der beiden Betriebe im Sinne des § 21a Abs. 2 S. 1 BetrVG. Der Tatbestand der "Zusammenfassung" scheitert nicht daran, dass in den Fällen des § 21a Abs. 2 S. 1 BetrVG auch die jeweiligen Betriebsinhaber zusammengefasst bzw. "vereinheitlicht" werden müssen. (Auch) eine derartige Zusammenfassung auf der Betriebsinhaber-Ebene ist nämlich - das übrige Vorbringen der Beteiligten zu 2 weiter als richtig unterstellt - zu bejahen. Mit Vollzug des Pachtvertrages, - d.h. (wohl) ab dem 01.01.2007 ist die Beteiligte zu 2 Inhaberin des Betriebes geworden, der zuvor noch von der GmbH & Co. KG geführt worden war. Die GmbH & Co. KG hat ab Vollzug des Pachtvertrages ihre bisherige Betriebsinhaberschaft verloren. Diese Betriebsinhaberschaft steht nunmehr der Beteiligten zu 2 zu, so wie diese bereits zuvor Inhaberin des im Dezember 2006 weiter errichteten Betriebes gewesen sein will bzw. gewesen ist. Damit besteht seit dem 01.01.2007 für beide Betriebe eine gemeinsame Betriebsinhaberschaft, so dass auch insoweit der Tatbestand der Zusammenfassung im Sinne des § 21a Abs. 2 S. 1 BetrVG zu bejahen ist.

bb) Dahingestellt bleiben kann, ob die von der Beteiligten zu 2 behaupteten unternehmensinternen Umstrukturierungen aus den Gründen nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des Beteiligten zu 1 geführt haben, die Wiese/Kreutz in Fabricius/Kraft u.a. 6. Aufl. Bd. 1 BetrVG § 21 Rz 44 und Rz 62 und 64 erörtern.

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht (auch) das Vorliegen des weiter notwendigen Verfügungsgrundes bejaht. Insoweit trägt bereits die Feststellung, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates durch Zeitablauf vereitelt würde, diesen Teil der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Darauf, ob und inwieweit das Verhalten der Beteiligten zu 2 "offensichtlich rechtswidrig" ist oder nicht, kommt es entscheidungserheblich nicht an.

III.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.

Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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