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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 36 Sa 570/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 570/05

Entscheidung vom 08.06.2006

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil vom 20.04.2005 - AZ: 4 Ca 3225/04 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.418,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.09.04 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, Arbeitgeberin des Beklagten vom 08.10.2001 bis 27.08.2004, fordert mit der Klage, welche am 19.11.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, Schadenersatz bzw. Rückvergütung für erlangte Zuwendung im Zusammenhang mit Übernachtungskosten, die auf der Grundlage der Betriebsordnung gezahlt werden, die nach Ziff. 10 des Arbeitsvertrages (Bl. 6-7 d. A.) Bestandteil des Arbeitsvertrages ist.

Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte als Bauleiter fast ausschließlich auf auswärtigen Baustellen eingesetzt gewesen sei und Übernachtungskostenabrechnung eingereicht habe, die bis auf wenige Ausnahmen gefälscht seien. Der Kläger habe für Übernachtungsspesen in dem Hotel G B und H S in H für insgesamt 39 Belege 1.320,00 € und 5.098,83 € erhalten und habe für Übernachtungen im Landgasthof H in H weitere 172,00 € abgerechnet, wobei diese Übernachtungen nie stattgefunden hätten, sodass der Kläger diesen Betrag zurückzahlen müsse.

Die Klägerin hat aus anderen Vorfällen weitere Rückforderungsansprüche abgeleitet und hat insgesamt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 22.919,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.09.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass er Übernachtungsbelege in Höhe von ca. 16.000,00 € vorgelegt habe und er die Behauptung, dass sämtliche Belege gefälscht seien, bestreite. Zumindest habe er in den Abschnitten, für die er Hotelrechnungen eingereicht habe, wenn er dort nicht übernachtet haben sollte, anderweitig ein Zimmer angemietet, sodass Kosten entstanden seien. Diese seien gem. Ziff. 6 der Betriebsordnung zu erstatten.

Der vom Kläger erhobenen Widerklage auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil vom 20.04.2005 i. H. v. 1.945,60 € brutto nebst geforderter Verzinsung entsprochen, wobei mangels Angriffs der Klägerin dieser Teil des Verfahrens nicht mehr im Streit ist.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten dazu verurteilt, 6.590,83 € brutto nebst der geforderten Verzinsung an die Klägerin zu zahlen, was den Beträgen der eingereichten Übernachtungsbelege für die Hotels G B und H S in H und im Landgasthof H in H entspricht. Die Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Kläger nur den Umfang des Gesamtschadens bestreite und allein die Behauptung, wenn er nicht in den angegebenen Hotels übernachtet habe, so habe er anderweitig übernachtet und Kosten gehabt, sich nicht detailliert genug sich mit dem Vorbringen der Klägerseite auseinandersetze, weswegen das Arbeitsgericht den Vortrag der Klägerin als unstreitig betrachtete und der Klage, insoweit es die drei Übernachtungsstätten betrifft, entsprochen hat.

Nach Zustellung des Teilurteils am 09.06.2005 ist Berufung am 08.07.2005 vom Beklagten eingelegt worden, die innerhalb verlängerter Frist am 09.09.2005 im Wesentlichen damit begründet wurde,

dass der Kläger in den Zeiten, die er im Bezug auf Hotel G B und H S zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich auf einem Campingplatz in M übernachtet habe, was Kosten verursacht habe, die von den abgerechneten Beträgen abzusetzen seien.

Er habe im Landgasthof H in H übernachtet in der angegebenen Zeit und auch 172,00 € gezahlt, so dass das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit abzuändern sei.

Der Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.04.l2005 - 4 Ca 3225/04 - teilweise abzuändern und die Klage hinsichtlich des in Ziff. 1 des Tenors ausgeurteilten Betrages nebst Zinsen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte gefälschte Übernachtungsbelege eingereicht habe, was er nunmehr auch einräume und nicht erkennbar sei, inwieweit ihm überhaupt Kosten entstanden seien, da dies dem Vortrag nicht zu entnehmen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Teil-Urteils.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis gemäß Beschluss vom 01.12.2005 erhoben, wobei wegen der Bekundungen des Zeugen H auf die Niederschrift vom 11.04.2006 (Bl. 150-151 d. A.) verwiesen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist insoweit begründet, als das Arbeitsgericht ihn zur Zahlung von 172,00 €, was die Übernachtung im Landgasthof H in H betrifft, verurteilt hat, während sie im übrigen deshalb zurückzuweisen ist, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte die für die abgerechneten Übernachtungen Hotel G B und H S in H von insgesamt 6.418,83 € zu Unrecht erhalten hat und ihn deshalb insoweit zur Rückzahlung verurteilt hat.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht für die Berufungskammer fest, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, 172,00 € an die Klägerin zurückzuzahlen, die ihm für die Übernachtungen vom 27. bis 31.01.2003 von der Klägerin gezahlt worden sind. Der Zeuge H hat ausgesagt, dass er sich noch an die Person des Beklagten wohl erinnern könne, aber nicht daran, ob dieser vom 27.-31.01.2003 im Gasthof H übernachtet hat. Aufgrund seiner Nachforschungen im Computer habe er jedoch festgestellt, dass mehrere Mitarbeiter der Klägerin zu dieser Zeit bei ihm im Landgasthof übernachtet hätten und dass die ihm vorgelegte Rechnung vom 31.01.2003 vom Landgasthof H stamme. Der Zeuge ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte die Rechnung bezahlt hat, da noch weitere Übernachtungen bis zum Ende 2003 von Mitarbeitern der Klägerin stattgefunden hätten und die Rechnung regelmäßig in bar bezahlt worden seien. Da er sich nicht daran erinnere, dass er eine Mahnung wegen unbezahlter Rechnungen vorgenommen habe, geht der Zeuge davon aus, dass die Rechnung auch tatsächlich bezahlt worden ist.

Die Berufungskammer schenkt dieser in sich schlüssigen und an tatsächlichen Vorgängen orientierten Aussage Glauben und ist deshalb davon überzeugt, dass der Beklagte die 172,00 € zu Recht abgerechnet hat und eine Rückforderung seitens der Klägerin nicht besteht.

Soweit jedoch die Berufung sich auch gegen die Beträge, die anlässlich der vorgelegten Abrechnung G B und S H richtet, ist die Berufung nicht begründet.

Die Kammer lässt es dabei bewusst offen, ob der wechselnde Sachvortrag des Beklagten, der in der ersten Instanz immer behauptet hatte, dass er in anderen Zimmern übernachtet hätte, und dieses nunmehr dadurch ersetzt wird, dass er auf einem Campingplatz in seinem Wohnwagen übernachtete, also eine bewusste falsche Darstellung des tatsächlichen abgegeben wird, einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO darstellt und deshalb die dahin gehenden Erklärungen insgesamt unbeachtlich sind.

Die Zurückweisung der weitergehenden Berufung ist nämlich schon deshalb veranlasst, weil die Einwände des Klägers, dass ihm im Gegensatz zu den vorgenommenen Abrechnungen Kosten entstanden seien, die sich darin ausdrückten, dass er Campinggebühren, Gasflaschenfüllungen habe aufwenden müssen, die von der Forderung der Beklagten abzusetzen seien, unerheblich sind. Zwar ist der Vortrag des Beklagten nicht verspätet, weil im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren und Platz für neuen Tatsachenvortrag ist, jedoch deshalb unbehelflich, weil der Kläger Einwendungen erhebt, die mit der Höhe der geltend gemachten Forderung nicht im Zusammenhang stehen. Die Höhe der Summe, die der Beklagte erhalten hat, steht unter den Parteien unstreitig fest, sodass der Kläger, hätte er hier die Höhe bestreiten wollen, zu jedem Punkt der von ihm erstellten Abrechnung unter Datumsangabe darlegen müsse, welche Kosten ihm im Gegensatz zu den angegebenen tatsächlich entstanden sind und vor allem, dass er einen Anspruch darauf hat, das diese von ihm bislang nicht geltend gemachten Ansprüche auch tatsächlich von der Klägerin zu erstatten sind. Hierzu hätte es eines näheren Eingehens auf die Vorschriften der Betriebsordnung, in der die Übernachtungskosten geregelt sind, bedurft, weil nur dann hätte erkannt werden können, ob die Zusage der Klägerin auch Ersatzkostenerstattung umfasst.

Die Berufungskammer hält es nämlich für möglich, dass die Absprache der Vertragsparteien dahin geht, dass nur die Auslagen erstattet werden, die auch tatsächlich entstanden sind und dies ausschließlich im Rahmen der Betriebsordnung. Da nicht feststellbar ist, dass zu diesen erstattungsfähigen Auslagen auch Aufwendungen zählen, die ein Arbeitnehmer dadurch erfährt, dass er in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz übernachtet, anstelle ein Hotel oder einen Gasthof aufzusuchen, sind die diesbezüglichen Darlegungen nicht erheblich.

Nach dem Vorstehenden ist das Teilurteil wie geschehen abzuändern, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind, weil die Abänderung der Entscheidung über einen Betrag von 172,00 € angesichts der Gesamtsumme als geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO anzusehen ist, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch eigenständige Beschwerde nach § 72a ArbGG angefochten werden kann.

Ende der Entscheidung

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