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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.11.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 1081/00
Rechtsgebiete: TVAng


Vorschriften:

TVAng § 13 Abs. 3
TVAng § 17 Abs. 2
Bei wörtlicher Anwendung von § 17 Abs.2 und 13 Abs.3 TBAng aöS ergibt sich ein Wertungswiderspruch bei der Berechnung von Kranken- und Urlaubsvergütung für angestellte Fleischbeschauer, die wegen der bisherigen Dauer der Beschäftigung nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums bis zu 26 Wochen Krankengeldzuschuss erhalten. Monate, in denen ausschließlich die Bezüge aus diesem Krankengeldzuschuss geleistet wurden, sind so zu behandeln, als hätte der Angestellte keine Bezüge erhalten.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2000 - 3 Ca 624/00 - abgeändert.

Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an den Kläger 1.866,-- DM netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.02.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung der während des Urlaubs bzw. Krankheit fortzuzahlenden Bezüge. Der Kläger ist seit 1987 bei dem beklagten Landkreis als Fleischbeschauer beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag über die Regelung über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (im folgenden TV An gaöS) vom 01.04.1969 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der Kläger war vom 30.12.1997 bis einschließlich 05.04.1998 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit bis 10.02.1998 erhielt er Krankenbezüge in Höhe von 9.501,23 DM, danach wurde ein Krankengeldzuschuss von insgesamt 5.658,48 DM bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bezahlt. In der Zeit vom 06.04.1998 bis 13.04.1998 fand keine Fleischbeschau statt. Vom 14.04.1998 bis 27.04.1998 arbeitete der Kläger und erhielt entsprechend Stück bzw. Stundenvergütung. Der Kläger erkrankte wiederum vom 28.04.1998 bis zum 04.05.1998. Der Lohnfortzahlungszeitraum war jedoch überschritten. Ab 05.05.1998 arbeitete der Kläger wieder.

Gegenstand der Klage ist nunmehr die Berechnung für 61 Werktage des Jahres 1999 in denen der Kläger Kranken- bzw. Urlaubsvergütung bezogen hat. Die Beklagte berechnete aufgrund der vorbezeichneten Zahlungen im Kalenderjahr 1998 einen täglichen Satz von 264,-- DM und zwar als ein 3/100 der Gesamtbezüge einschließlich des Krankengeldzuschusses im Jahre 1998. Der Kläger hält diese Berechnung nicht für zutreffend, er vertritt die Auffassung, dass die Zeiten, in denen lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wurde, nicht in die Durchschnittsberechnung einfließen dürfe. Zwischen den Parteien ist rechnerisch unstreitig, dass sich bei der Berechnung der Vergütung für Krankheit und Urlaub im Jahre 1999 eine Differenz von 1.866,-- DM netto ergibt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.866,-- DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.2000 zu zahlen.

Der beklagte Landkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die einschlägigen tariflichen Bestimmungen seien dahin auszulegen, dass auch Zeiten mit Bezug lediglich von Krankengeldzuschuss in die Durchschnittsberechnung einfließen müssten. Anderes ergebe sich aus den tariflichen Bestimmungen nicht.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2000 die Klage abgewiesen.

Gegen das am 29.08.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.09.2000 eingelegte Berufung, welche der Kläger am 04.10.2000 begründet hat.

Der Kläger vertritt die Auffassung, es ergebe sich aus der vom Arbeitsgericht und von dem beklagten Landkreis angewandten Rechtsauffassung die Folge, dass bei einer Zahlung von Krankengeldzuschuss an längerfristig beschäftigte Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag diese gegenüber nur kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer erheblich benachteiligt würden.

Der Kläger beantragt,

der beklagte Landkreis wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2000 verurteilt, an den Kläger 1.866,-- DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.2000 zu zahlen.

Der beklagte Landkreis beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Es wird weiter verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.11.2000.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

II.

Dem Kläger steht die rechnerisch zwischen den Parteien unstreitige Summe von 1.866,-- DM netto zu. Die Urlaubsvergütung bzw. die Höhe der Krankenbezüge ist entgegen der Auffassung des beklagten Landkreises nicht dahin zu rechnen, dass aus den Gesamtbezügen des Jahres 1998 sämtliche Vergütungen einschließlich Krankengeldzuschuss addiert und durch 300 geteilt werden, um für jeden Werktag die Bezugshöhe zu ermitteln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für jeden Werktag 1/25 der durchschnittlichen monatlichen Bezüge der abgerechneten vollen Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen werden müssen, hierbei die Monate, in denen lediglich Krankengeldzuschuss gezahlt wurde, nicht in die Berechnung einfließen.

Die Berechnungsmodalitäten für Urlaubsvergütung und Krankenbezüge sind im wesentlichen wortgleich in § 17 Abs. 2 TV AngaöS bzw. 13 Abs. 3 TV Ang aöS geregelt. Danach werden für jeden Werktag 1/300 der Bezüge (Stückvergütungen, Stundenvergütungen, Vergütungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 2 und § 24, Zeitzuschläge, Zuschläge nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Unterabsatz1, 3 und 4, Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss und Urlaubsvergütung) des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt. Hat der Angestellte nicht für jeden Kalendermonat des vorangegangenen Kalenderjahres Bezüge erhalten, wird für jeden Werktag 1/25 der durchschnittlichen monatlichen Bezüge der abgerechneten vollen Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt. Hat der Angestellte während des gesamten vorangegangenen Kalenderjahres keine Bezüge erhalten, wird für jeden Werktag 1/25 der durchschnittlichen monatlichen Bezüge der abgerechneten vollen Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres gezahlt.

Die Rechtsauffassung der Parteien differiert in der Frage, ob auf den Kläger Satz 1 oder Satz 2 der vorbezeichneten Bestimmungen anzuwenden ist. Während der beklagte Landkreis die Auffassung vertritt, Monate, in denen Krankengeldzuschuss ausschließlich geflossen wären, führten nicht dazu, dass Satz 2 anwendbar ist, vertritt der Kläger die Auffassung, dass diese Monate aus der Berechnung herausgenommen werden müssen, weil es sonst zu nicht mehr tragbaren Ergebnissen kommen würde.

Zunächst spricht für die Auffassung des beklagten Landkreises, dass die Tarifvertragsparteien die Berechnung von Krankenbezüge und von Urlaubsvergütung pauschalieren wollten. Der beklagte Landkreis weist zutreffend darauf hin, dass nach dem TV Ang aöS die Fleischkontrolleure und Tierärzte grundsätzlich einen Anspruch auf erfolgsorientierte Stückvergütung haben. Durch diese Vergütungsstruktur ist der monatliche Verdienst mitunter erheblichen Schwankungen unterworfen. Die Tarifvertragsparteien waren insofern der Auffassung, dass im Falle von Urlaub und Krankheit eine pauschalierte Regelung getroffen werden müsste. Sie haben daher den Referenzzeitraum für die Berechnung von Urlaubs- und Krankenvergütung auf das gesamte vorangegangene Kalenderjahr gelegt und geregelt, dass für jeden Werktag pauschal 1/300 dieser Bezüge gezahlt werden. Die Auswirkungen dieser Regel treffen die in der Fleischbeschau tätigen Angestellten gleichermaßen, je nachdem, ob im vergangenen Kalenderjahr niedrigere oder höhere Verdienste erzielt wurden.

Der Kläger hat im Jahre 1998 in jedem einzelnen Monat seitens des beklagten Landkreises arbeitsvertraglich ihm zustehende Entgelte erhalten, dies auch in den Monaten, in denen er als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss erhielt. Anspruchsgrundlage für die Krankenbezüge als Krankengeldzuschuss ist § 13 Abs. 5 und 6 TV Ang aöS. Danach wird der Krankengeldzuschuss nach der Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche der Erkrankung, von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bezahlt. Die Regelung privilegiert also Mitarbeiter, die längere Zeit bei dem selben Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger beschäftigt sind. Sie stellt eine Vergünstigung länger dienender Angestellter dar. Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderten Krankenbezug, mithin ist er eine Aufstockung des Krankengeldbezuges aus der gesetzlichen Sozialversicherung bis zu dem dem Angestellten in der gesetzlichen Lohnfortzahlungsperiode zu zahlenden Nettobezug.

Dieser Krankengeldzuschuss ist damit begriffsnotwendig erheblich niedriger als die durchschnittliche Nettovergütung, wie dargestellt bemisst er sich lediglich in Höhe der Differenz dieser Durchschnittsvergütung zu der Barleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Falle der Krankengeldzahlung.

Eine Berücksichtigung von Monaten allein des Krankengeldzuschussbezuges in die Berechnung der gesamten Jahresbezüge führt dazu, dass diese bei längerer Laufzeit die Durchschnittsvergütung erheblich senken. Ganz extrem wird die Auswirkung von Berücksichtigung des Krankengeldzuschusses bei der Ermittlung der Durchschnittsbezüge in den Fällen, in denen z. B. in einem Kalenderjahr der Angestellte zu Beginn für den Monat Januar etwa lediglich Krankengeldzuschuss bezieht und danach für das gesamte Kalenderjahr keinerlei weitere Leistungen seitens des Arbeitgebers erhält z. B. wenn der Bezug des Krankengeldzuschusses abgelaufen ist und der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Nimmt er seine Arbeitstätigkeit im Folgejahr wieder auf und wird danach die Berechnung der dem Angestellten zustehenden Urlaubs- bzw. Krankenvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 vorgenommen, würde der Kläger für die Urlaubsbezüge bzw. die Krankenvergütung lediglich einen Betrag erhalten, der 1/25 der für den Kalendermonat Januar gezahlten Krankengeldzuschussleistungen pro Werktag darstellt. Der volle Monat Januar wäre abgerechnet, er wäre entsprechend der Rechtsauffassung des beklagten Landkreises mit Bezügen bedient worden und danach wäre 1/25 die Leistung pro Werktag des Erholungsurlaubs- bzw. der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Dieser Extremfall verdeutlicht, dass die Auslegung des Tarifvertrages, wie sie vom beklagten Landkreis vorgenommen ist, nicht mit den Intentionen der Tarifpartner übereinstimmt, im Falle der Krankheit länger beschäftigte Arbeitnehmer deutlich zu begünstigen. Diese sollten für Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gegenüber nur kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern besser gestellt werden, innerhalb des nach § 13 Abs. 6 TV Ang aöS festgesteckten Rahmens sollen Angestellte nicht nur für die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit ihre bisherigen Nettobezüge behalten, sondern nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr bis zum Ende der 13. Woche, von mehr als 3 Jahren bis zum Ende der 26. Woche.

Wenn nun die verlängerte Zahlung von Leistungen des Arbeitgebers als Zuschuss zu der Barleistung des Sozialversicherungsträgers im Falle der Krankheit, also eine Vergünstigung, dann dazu führt, dass diese Vergünstigung im darauf folgenden Kalenderjahr die Bezüge für Zeiten der Nichtbeschäftigung im Falle des Urlaubs und der Erkrankung deutlich mindert, läge eine nicht mehr hinzunehmende Ungleichbehandlung vor. Gleiche Sachverhalte werden aus nicht mehr sachlichem Grund ungleich behandelt. Ein Arbeitnehmer, der keinen Krankengeldzuschuss erhält, weil er z. B. noch nicht die Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, und demgemäß bei einer Erkrankung, die länger als 6 Wochen dauert, keine derartige Zuschussleistung erhält, wird ohne Weiteres bei der Berechnung der Durchschnittsvergütung im nächsten Kalenderjahr dann dahin eingeordnet, dass er nach § 13 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 17 Abs. 2 Satz 2 TV Ang aöS behandelt wird. Die Zeiten ohne Entgeltzahlung bleiben bei der Berechnung der Durchschnittsvergütung außen vor, insbesondere führen sie nicht zu einer deutlichen Minderung des Tagesdurchschnitts. Ein Einstellen der Zeiten, in denen lediglich der Krankengeldzuschuss gezahlt wurde, also eine den Angestellten an sich privilegierende Leistung und nur für Angestellte, die eine längere Beschäftigungszeit aufweisen, deren Betriebstreue also honoriert wird, wäre demgemäß nicht mehr mit sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Die Auslegung des Tarifvertrages muss sich also dahin orientieren, dass der Begriff der Bezüge in § 17 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 12 Abs. 3 Satz 2 nicht anhand der Klammerdefinition des § 17 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 TV Ang aöS hergeleitet werden kann. Kalendermonate, in denen der Angestellte lediglich Krankengeldzuschuss bezogen hat, dürfen nicht in die Durchschnittsberechnung eingestellt werden, dies würde zu mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht mehr zu vereinbarenden Schlechterstellung von Angestellten führen, die durch die Leistungen von Krankengeldzuschuss gerade seitens der Tarifpartner bevorzugt behandelt werden sollten.

Hat daher ein Angestellter lediglich Bezüge in Form des Krankengeldzuschusses erhalten, sind diese Monate, in denen die Leistungen geflossen sind, bei der Berechnung der Durchschnittsvergütungen für die Urlaubs- bzw. Krankengeldbezüge heraus zu nehmen, es ist vielmehr eine Berechnung dergestalt vorzunehmen, dass nur die übrigen abgerechneten Monate des Kalenderjahres für die Ermittlung der Urlaubs- bzw. Krankenvergütung herangezogen werden dürfen.

Nach allem ergibt sich, dass die Klageforderung des Klägers berechtigt ist, auf seine Berufung hin war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die wie dargestellt rechnerisch unstreitige Summe dem Kläger zuzusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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