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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 167/04
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG


Vorschriften:

BGB § 626
TzBfG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 167/04

Verkündet am: 24.06.2004

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.01.2004 - 3 Ca 1923/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung vom 29.09.2003. Aufgrund schriftlichen Anstellungsvertrages ist der Kläger bei der Beklagten ab 01.05.2001 als Assistent der Geschäftsführung beschäftigt. § 2 des Vertrages lautet wörtlich:

" § 2 Vertragsdauer:

1. Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen.

2. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr falls er nicht mindestens 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten von Herrn C. wirkt gleichermaßen zu Gunsten der Firma."

§ 7 des Anstellungsvertrages lautet wörtlich:

" § 7 Auflösung des Arbeitsverhältnisses:

1. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Herr C. das 65. Lebensjahr vollendet hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

2. Die Parteien vereinbaren eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende. Unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund i. S. des § 626 BGB. Ist die fristlose Kündigung unwirksam, dann wird sie in eine fristgemäße Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt umgedeutet.

3. Nach Zugang der Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freizustellen."

Nach Angaben des Klägers betrug sein letztes Jahresgehalt 102.000,00 € brutto, nach Angaben der Beklagten 100.463,00 € brutto.

Mit Schreiben vom 29.09.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger "aus dringenden betrieblichen Gründen" zum 31.03.2004, hilfsweise erklärte sie eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Der Kläger hat mit der Klage geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, außerdem sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Die von der Beklagten vorgetragenen betrieblichen Gründe lägen nicht vor. Es sei schlechterdings nicht möglich, dass ein Geschäftsführer, der neben dem operativen Geschäft auch andere wesentliche Leitungsfunktionen ausüben müsse, die Aufgabenbereiche der beiden Geschäftsführer und des Klägers wahrnehmen könne. Um die Weiterführung der ihm obliegenden Aufgaben, nämlich operative Tätigkeiten und Betreuung der Projekte, also Planung und strategische Umsetzung der Projekte zu gewährleisten, sei nach seinem Ausscheiden und dem Ausscheiden der vormaligen Geschäftsführer weitere Leute im Vertrieb eingestellt worden.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2003 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist,

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2003 ausgesprochene Kündigung nicht vor Ablauf des 30.04.2006 endet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, im Jahr 2002 seien erhebliche wirtschaftliche Probleme aufgetreten, einschließlich eines Betrages für erforderliche Mehrabschreibungen habe sie einen Fehlbetrag von 1.000.228,00 € erwirtschaftet. Infolge kurzfristiger Finanzstruktur sei die für die laufende Tätigkeit erforderliche Liquidität nicht vorhanden. Sie arbeite im Personalbereich und in anderen Bereichen zu kostenintensiv und müsse daher im Personalbereich erhebliche Einsparpotenziale zur Kostensenkung nutzen, um die Produktivität zu steigern. Im Führungsbereich mit einer zweiköpfigen Geschäftsführung und zusätzlich dem Kläger als Assistenten der Geschäftsführung werde viel zu kostenintensiv und zu aufwändig gearbeitet. Für sie sei ein Geschäftsführer ausreichend, so dass die Position des Klägers und des zweiten Geschäftsführers ersatzlos gestrichen werden könne. Die Planung der künftigen strategischen Ausrichtung übernehme der neu berufene Geschäftsführer Herr K selbst. Etwa erforderliche Beratungsleistungen würden extern zugekauft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.01.2004 verwiesen.

Im vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte habe nicht innerhalb der ihr gesetzten Fristen ausreichende Tatsachen zu den betrieblichen Erfordernissen vorgetragen. Die Angabe außerbetrieblicher Gründe mit Fehlbetrag und laufender Liquidität lasse nicht ohne weiteres eine sachgerechte Beurteilung der finanziellen Situation der Beklagten zu. Die Angabe einer einzigen Verlustzahl reiche nicht aus. Auch das weitere Vorbringen zu den Ausführungen des Sanierungskonzeptes genüge nicht. Welche Kosten der Kläger und die beiden früheren Geschäftsführer verursacht haben und welche Kosten der neue Geschäftsführer verursache, habe die Beklagte konkret nicht dargelegt. Zum Wegfall des Aufgabenbereichs des Klägers habe die Beklagte hinsichtlich der projektbezogenen Tätigkeiten einerseits vorgetragen, die Planung der künftigen strategischen Ausrichtung übernehme der neu berufene Geschäftsführer selbst. Anderseits habe sie vorgetragen, die strategische Ausrichtung falle aufgrund des erarbeitenden umfassenden Sanierungskonzeptes in Zukunft ersatzlos weg, für weitere Planungen bleibe kein Raum. Welche Tätigkeiten der Kläger bei strategischer Ausrichtung der Unternehmensgruppe überhaupt konkret durchgeführt habe, habe die Beklagte gar nicht dargelegt. Die Kammer habe daher nicht feststellen können, ob ggf. wie dieses Arbeitsgebiet des Klägers entfallen sei. Hinsichtlich der Tätigkeit Durchführung projektbezogener Aufgaben habe die Beklagte innerhalb der gesetzten Fristen behauptet, die verbliebenen Aufgaben würden künftig durch den Geschäftsführer K selbst mit erledigt werden. Hierzu fehlten jegliche präzise Angaben. Zwar habe die Beklagte im Schriftsatz vom 09.01.2004 weiteren Sachvortrag gehalten, insbesondere die vom Kläger betreuten Projekte im Einzelnen dargelegt. Dieses Vorbringen sei jedoch als verspätet zurückzuweisen. Hierzu führt das Arbeitsgericht im Einzelnen aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 02.02.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.03.2004 eingegangene Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 03.05.2004 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte legt zunächst die Vorgeschichte der Kündigung unter Angabe von Zahlenmaterial und Beweisangeboten dar. Unter Vorlage eines Organigramms macht sie deutlich, dass es der Kläger war, der die Schnittstelle zwischen Geschäftsführung und der Beklagten einerseits und den übrigen Mitarbeitern der Beklagten andererseits war. Zur Kompetenzerweiterung habe er Prokura erhalten. Nach Ablösung der geschäftsführenden Gesellschafter T und S sei der neu berufene Geschäftsführer R K zunächst nicht in der Lage gewesen, Einblick in die Geschäfte und die Situation der Beklagten zu nehmen. Es habe daher nicht sofort zu Kündigungen auf Geschäftsführerebene geführt. Während der Geschäftsführer K um die operativen Geschäfte der Beklagten kümmerte und eine Lösung für die angespannte Liquiditätslage suchte, sei es Aufgabe eines Unternehmensberaters A W gewesen, für die Gesellschafter und für die Hausbanken ein Sanierungsgutachten zu erstellen. Im Ergebnis sei der Gutachter dazu gekommen, bei der Beklagten Personal abzubauen insbesondere im nicht gewerblichen Bereich. Aus Sicht des Gutachters sei der Arbeitsplatz des Klägers als strategisches Management obsolet und die Beklagte sollte sich personell nicht wie ein Großkonzern ausrichten, sondern auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. Nach Vorlage dieses Gutachtens habe sich der Geschäftsführer R K entschlossen, den Arbeitsplatz des Klägers strategisches Management ersatzlos zu streichen und dem Kläger seinen Anstellungsvertrag zu kündigen. Ein strategisches Management sei unter Führung des Geschäftsführers nicht mehr erforderlich und die seiner Zeit vom Kläger noch begleiteten Projekte seien entweder erledigt oder würden vom Geschäftsführer R K selbst übernommen und abgewickelt. Durch Kostenreduktion durch Streichung der Stelle strategisches Management habe die Beklagte das Jahresgehalt des Klägers einsparen können. Nach der Kündigung sei der Arbeitsplatz des Klägers vollständig und ersatzlos weggefallen und die Personalkosten der Beklagten reduzierten sich mittelfristig um das Gehalt des Klägers in Höhe von rund 100.000,00 € pro Jahr.

Die Beklagte behauptet, durch Beschluss vom 12.09.2003 sei der Arbeitsplatz des Klägers vollständig und ersatzlos gestrichen worden. Mit dieser Arbeitsplatzstreichung gehe eine Personalkostenreduktion in Höhe des Jahresgehaltes des Klägers in Höhe von 100.364,00 € einher. Im Hause der Beklagten gebe es auch keinen anderen Arbeitsplatz für den Kläger. Er sei mit keinem anderen Mitarbeiter im Hause der Beklagten vergleichbar. Zur weiteren Kostenentlastung habe sich die Beklagte vom Geschäftsführer H T getrennt und auch das Geschäftsführeranstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer R S aufgekündigt. Die Kosten des Geschäftsführers R K lägen deutlich unterhalb des seinerzeitigen Gehalts des Geschäftsführers H T, so dass durch die Kündigung der gesamten dreiköpfigen Geschäftsführung das Gehalt des Klägers und das Gehalt des Fremdgeschäftsführers R S entfallen sei. Allein die Kostenreduzierung mache eine Kostenentlastung in Höhe von ca. 300.000,00 € pro Jahr aus.

Im Übrigen sei die Zurückweisung verspäteten Vortrages durch das Arbeitsgericht zu Unrecht erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.01.2004 - 3 Ca 1923/03 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Berufung sei nicht zulässig. Die Berufungsbegründung enthalte keine hinreichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. Das Arbeitsgericht habe eine sachgerechte Beurteilung der finanziellen Situation der Beklagten aufgrund des gehaltenen Tatsachenvortrages nicht feststellen können. Das Arbeitsgericht habe im Urteil festgestellt, der Vortrag zum Wegfall der Aufgabengebiete sei widersprüchlich und unzureichend, so dass die Kammer nicht habe feststellen können, ob und ggf. wie das Aufgabengebiet des Klägers entfallen sei. Die Berufung befasse sich nicht mit den vom Arbeitsgericht dargestellten Entscheidungsgründen, lege weder dar, warum die Darstellung des Arbeitsgerichts unzutreffend seien auf einer Rechtsverletzung beruhe oder der Sachverhalt eine andere Entscheidung gebiete. Die Berufung beschränke sich in der Wiederholung des vom Arbeitsgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesenen Vortrags im Schriftsatz vom 09.01.2004.

Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der angeblich neuen Aufgabenverteilung sei schon deshalb obsolet, weil zwischenzeitlich ein weiterer Geschäftsführer, nämlich bestellt worden sei. Der Beklagten gelinge es nach wie vor nicht darzustellen, welche äußeren oder inneren Anlässe eine Unternehmerentscheidung bedingten, dass überhaupt eine Unternehmerentscheidung vorliege und wie sich diese auf den Arbeitsplatz des Klägers auswirke. Weder der Entschluss, Lohnkosten zu senken, noch eine zu diesem Zweck ausgesprochene Änderungskündigung selbst seien im Kündigungsschutzprozess von den Gerichten als vorgegebene hinzunehmende bindende Unternehmerentscheidung hinzunehmen. Der pauschale Vortrag, der Arbeitsplatz des Klägers sei weggefallen, er sei mit den Projekten nicht mehr beschäftigt bzw. der Geschäftsführer habe Tätigkeiten übernommen, rechtfertige eine betriebsbedingte Kündigung nicht. Der Vorschlag eines Sachverständigen, Personalkosten einzusparen, rechtfertige für sich allein keine betriebsbedingte Kündigung. Der Kläger bestreitet, leitender Angestellter gewesen zu sein und damit eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Lediglich die Behauptung wegen Prokura sei er leitender Angestellter, verfange nicht. Der Kläger weist wiederholt darauf hin, dass er auf die Dauer von 5 Jahren befristet eingestellt war und während der Befristung nicht kündbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 24.06.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO). Die Kammer stellt die Zulässigkeit der Berufungsbegründung entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungserwiderung fest. Die Beklagte hat sich mit der angefochtenen Entscheidung in hinreichendem Rahmen auseinander gesetzt. Sie hat die Auffassung des Arbeitsgerichts angegriffen, Vortrag sei wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat Vortrag der Beklagten zur Begründung der Kündigung als verspätet zurückgewiesen und hierbei im angefochtenen Urteil den Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 09.01.2004 ausdrücklich nicht berücksichtigt und sich hierzu zur Begründung darauf berufen, eine von ihm gesetzte Frist sei nicht beachtet worden. Die Berufungsbegründung setzt sich mit hinreichender Deutlichkeit und Begründung damit auseinander, dass diese Zurückweisung rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Damit ist das Rechtsmittel ausreichend begründet.

II.

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Offen bleiben kann, ob das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, wonach dringende betriebliche Erfordernisse, welche eine Kündigung rechtfertigen, nicht vorliegen, zutreffend ist. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die mit Schreiben vom 29.09.2003 ausgesprochene Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis schon deswegen nicht, weil das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.03.2004 gekündigt werden konnte.

Eine unter dem 29.09.2003 zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochene ordentliche Kündigung kann nicht als sozial gerechtfertigte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt angesehen werden.

Die Regelung über die Kündigungsmöglichkeiten im Arbeitsvertrag sind missverständlich. Während in § 2 ein Vertragsschluss für die Dauer von 5 Jahren festgehalten wird, der Vertrag sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls er nicht mindestens 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, sich verlängert, ist in § 7 des Arbeitsverhältnisses eine Beendigung des Vertragsverhältnisses spätestens mit Ablauf des 65. Lebensjahres vorgesehen und eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende vereinbart worden.

Nach allgemeinen Auslegungskriterien geht die speziellere Regelung der allgemeinen Regelung vor. Als speziellere Regelung ist in § 2 geregelt, dass der Vertrag für die Dauer von 5 Jahren geschlossen wird und er sich um jeweils ein Jahr verlängert, falls er nicht mindestens 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Die Regelung in § 7, insbesondere die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende, ist eine allgemeinere Regelung. Für die Kammer liegt nahe, dass diese Bestimmung in § 7 formularmäßig aus anderen Arbeitsverträgen in die Vertragsvereinbarung zwischen den Parteien einbezogen wurde. Als speziellere Regelung enthält § 2 des Vertrages eine Vereinbarung einer Mindestbefristung von 5 Jahren, die innerhalb dieser 5 Jahre nicht ordentlich kündbar ist.

Eine ordentliche Kündigung wäre allenfalls nach der spezielleren Regelung des § 2 Nr. 2 des Anstellungsvertrages mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der 5 Jahre, d. h. zum 30.04.2006 möglich gewesen.

Die von der Beklagten erstinstanzlich gemachte Auslegung des Vertrages, die Parteien hätten in § 7 des Vertrages eine Kündigungsmöglichkeit von 6 Monaten zum Monatsende vereinbart, lässt sich mit dem ausdrücklichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht vereinbaren. Als speziellere Regelung geht § 2 des Vertrages nach allgemeinen Auslegungskriterien vor. Danach ist der Vertrag für die Dauer von 5 Jahren geschlossen worden, ohne dass innerhalb dieser 5 Jahre eine vorzeitige ordentliche Kündigung vertraglich vereinbart ist.

Zu Gunsten von Arbeitgebern sprechende Regelungen, die einer derartigen Vereinbarung entgegenstünden, bestehen nicht. Insbesondere eröffne das Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht zu Gunsten des Arbeitgebers eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, falls eine Befristung eines Arbeitsvertrages aus Gründen, die gesetzlich zum Schutz von Arbeitnehmern aufgestellt wurden, rechtsunwirksam sein sollte und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Hierzu ist lediglich auf § 16 TzBfG zu verweisen.

War somit die Kündigung nach § 2 des Anstellungsvertrages nicht zum 31.03.2004 möglich, konnte auch die nur hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung in der Erklärung vom 29.09.2003 das Anstellungsverhältnis nicht zum 30.04.2006 beenden.

Zwar hat sich die Beklagte im Kündigungsschreiben hilfsweise auf diesen Beendigungszeitpunkt berufen. Die Kammer kann im jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht feststellen, dass eine derartige Kündigung sozial gerechtfertigt wäre. Die Beklagte hat sich auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt, insbesondere vorgetragen, sie habe aufgrund Organisationsentscheidung den Aufgabenbereich des Klägers ersatzlos zum Wegfall gebracht.

Ob diese Behauptung zutreffend ist und insbesondere eine betriebsbedingte Kündigung trägt, kann offen bleiben.

Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass eine Organisationsentscheidung der Beklagten vorliegt, die die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers ab 01.05.2006 in Wegfall geraten lassen. Dies kann insbesondere schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Kläger als Assistent der Geschäftsleitung arbeitsgerichtliche Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit, d. h. bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkt hat. Die Beklagte hat ihre Kündigungsentscheidung auf wirtschaftliche Gründe gestützt, insbesondere eine Personalkosteneinsparung vorgebracht. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Arbeitskraft des Klägers in keiner Weise mehr einsetzen will. Da der Kläger ein Jahresgehalt von über 100.000,00 € zu beanspruchen hat, kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass die Beklagte im jetzigen Zeitpunkt bereits eine nachvollziehbare Organisationsentscheidung getroffen hat, dass der Kläger am 01.05.2006 nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei einer Mindestvertragslaufzeit der vereinbarten 5 Jahre der Kläger bis Vertragsende oder annähernd bis Vertragsende entsprechend seinem Aufgabenbereich eingesetzt wird. Damit kann zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht festgestellt werden, ob voraussichtlich bei Ablauf der Kündigungsfrist d. h. frühestens zum 30.04.2006 ein Beschäftigungsbedarf für den Kläger nicht mehr besteht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen zur Personalkostenreduzierung entschlossen hat, andererseits aber nach den vertraglichen Bestimmungen den Kläger bis Vertragsablauf vergüten muss und daher davon auszugehen ist, dass sie ihm eine zumindest adäquate Tätigkeit bis zum Vertragsablauf zuweisen wird. Ob im maßgebenden Zeitraum, d. h. in Mitte 2006 ein Beschäftigungsbedarf für den Kläger bestehen wird, kann daher abschließend noch nicht festgestellt werden. Mit der Begründung der Unternehmerentscheidung, den Aufgabenbereich des Klägers in Wegfall geraten zu lassen bzw. anderweitig zu verteilen, kann jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt eine betriebsbedingte Kündigung zum 30.04.2006 nicht als durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt angesehen werden.

Nach allem ergibt sich, dass das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, unabhängig davon, ob eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens zu Recht erfolgte, zutreffend ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung nicht aufgelöst worden.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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