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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 220/04
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 4 Satz 1
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
ArbGG § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 220/04

Verkündet am: 17.06.2004

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.03.2004 - 4 Ca 2365/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung. Der Kläger ist seit 22 Jahren bei der Beklagten in deren Betrieb für Uferbefestigung und Pflasterarbeiten als Pflasterer zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.600,00 € beschäftigt. Die Parteien sind Geschwister. Zwischen den Parteien waren in den Jahren 1998 und 2002 Kündigungsschutzstreitigkeiten beim Arbeitsgericht Trier anhängig, die jeweils infolge außergerichtlicher Einigung der Parteien auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses endeten.

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 13.11.2003 das Arbeitsverhältnis zum 14.12.2003 wegen Auftragsmangels gekündigt und in Aussicht gestellt, nach Besserung der Arbeitslage werde er natürlich wieder eingestellt. Mit am 24.11.2003 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage hat der Kläger folgenden Antrag angekündigt:

"Die Kündigung vom 13.11.2003, zugestellt am 17.11.2003 wird für unwirksam erklärt unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses."

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 30.12.2003, die Kündigung vom 13.11.2003 sei unwirksam und beende das Arbeitsverhältnis nicht, da das Kündigungschutzgesetz bei ihrem Zugang zu Gunsten des Klägers gegriffen habe. Mit gleichem Schreiben kündigte sie das Arbeitsverhältnis erneut zum 31.07.2004.

Mit bei Gericht am 06.01.2004 eingegangenem Schriftsatz teilte der Kläger mit, dass erneut gekündigt worden sei. Zugleich hat er wörtlich geschrieben.

"Auch gegen diese Kündigung wird Klage erhoben, da sie unbegründet ist. Zum Zeitpunkt der ersten Kündigung waren jedenfalls mehr als 14 Personen im Betrieb tätig und nunmehr will die Beklagte sich so darstellen, als unterhalte sie nur noch für den jetzigen Zeitpunkt fünf Personen, so dass möglicher Weise kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz mehr bestehen könnte. Dies ist aber nicht richtig. Es werden offensichtlich mit allen Mitteln Gründe gesucht, um die Kündigung gegenüber dem Kläger durchzubringen. Wir behalten uns vor, bis zum kommenden Termin weitere Ausführungen zu machen."

Ein geänderter Antrag wurde nicht angekündigt. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2004, eingegangen am 26.01.2004 mit, dass er der Auffassung sei, die Kündigung dürfte in dem noch anhängigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sein. Er schreibt weiter:

"Bezüglich der neuen Kündigung wird diese ebenfalls ausdrücklich angefochten und als nicht wirksam angesehen."

Im Schriftsatz kündigte er einen Feststellungsantrag gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 30.12.2003 "unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" an. Der Kläger hat vorgetragen, zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 13.11.2003 habe die Beklagte mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt. Auch wenn zutreffend sei, dass bei Zugang der zweiten Kündigung nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, so spiegele dies nicht die Zahl der regelmäßig Beschäftigten wieder. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe den gekündigten Mitarbeitern, auch seinem Neffen A B bei Ausspruch der Kündigung eine Wiedereinstellungszusage gegeben und habe nach eigenen Kenntnissen für das Jahr 2004 bereits Aufträge, für deren Durchführung sie mindestens 15 - 20 Mitarbeiter benötige.

Er hat die Auffassung vertreten, rechtzeitig Klage erhoben zu haben, auch gegen die nun streitgegenständliche Kündigung. Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.12.2003 zum 31.07.2004 beendet werden wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, eine Unternehmerentscheidung getroffen zu haben, künftig keine neuen Arbeitnehmer mehr einzustellen. Seit den im November 2003 erklärten verschiedenen Kündigungen betrage daher der regelmäßige Bestand der Beschäftigten im Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer. Am 30.12.2003 seien außer dem Kläger nur vier Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Im Kammertermin vom 03.03.2004 hat die Beklagte erklärt, es sei richtig, dass man dem zeugen A B und dem Mitarbeiter Z bei Kündigungsausspruch gesagt habe, man werde sie wiedereinstellen, wenn sich die Auftragslage wieder bessere.

Darüber hinaus habe der Kläger die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 03.03.2004 verwiesen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die regelmäßige Beschäftigtenzahl sei auch am 30.12.2003 mit mehr als fünf anzunehmen. Der Kläger sei seiner Darlegungsverpflichtung angesichts der unstreitigen Beschäftigtenzahl der Vergangenheit zunächst dadurch nachgekommen, dass er vorgetragen habe, die Beklagte habe verschiedenen Mitarbeitern zugesagt, sie wiedereinzustellen und habe zudem bereits jetzt für das Jahr 2004 Aufträge, die mindestens eine Personalkapazität von 15 - 20 Arbeitnehmern erforderten. Dem gegenüber habe die Beklagte lediglich vorgetragen, man habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, künftig keine weiteren Arbeitnehmer mehr einzustellen. Mit dieser pauschalen Behauptung konnte sie ihre abgestuften Darlegungslast nicht genügen. Es sei nicht erkennbar, welche Aufträge sie erwarte und inwieweit sie diese mit einer reduzierten Belegschaft bewerkstelligen könne. Der Ehemann der Beklagten habe eingeräumt, zumindest zwei Mitarbeitern eine Wiedereinstellung zugesagt zu haben. Die Kammer könne daher nicht von einer dauerhaften Entscheidung der Beklagten ausgehen, zukünftig lediglich Aufträge in einem Ausmaß anzunehmen, welche von fünf Mitarbeitern bewältigt werden können, da sie offensichtlich gewillt sei, bei einer Besserung der Auftragslage zumindest zwei weitere Mitarbeiter wieder einzustellen. Die Kammer habe des Weiteren erhebliche Bedenken, inwieweit der Arbeitnehmerbestand am 30.Dezember und damit in der Winterzeit eines Jahres bei dem Betrieb einer mit Pflasterarbeiten und Uferbefestigung hinsichtlich der regelmäßigen Beschäftigtenzahl aussagekräftig sei. Die Beklagte habe, jedenfalls sei der Verdacht nicht ganz fern liegend, den Kündigungszeitpunkt am 30.12.2003 gewählt, um die betriebliche Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu verhindern.

Der Kläger habe auch die 3-wöchige Klagefrist gewahrt. Bereits in der Klageschrift vom 21.11.2003 sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Streitgegenstand gewesen. Auch wenn die Formulierung des Antrags nicht dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG entspreche, sei der Antrag zunächst als Kündigungsschutzklage auszulegen. Da der Kläger neben der Unwirksamkeit der Kündigung zugleich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht habe, war in seinem Klageantrag darüber hinaus ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO enthalten. Inwieweit ein eigenständiger Streitgegenstand neben der Kündigungsschutzklage verfolgt werden solle, sei durch Auslegung zu ermitteln. Da der Kläger in der Klageschrift auch vorgetragen habe, dass die Beklagte in den vergangenen Jahren bereits mehrfach Kündigungen ausgesprochen habe, seien genügend Anhaltspunkte für die Befürchtung des Ausspruchs weiterer Kündigungen gegeben. Dass vom Vorliegen eines allgemeinen Feststellungsantrag auszugehen sein sollte, habe der Kläger zuletzt zudem ausdrücklich klar gestellt. Vor diesem Hintergrund sei der Klageantrag dahin auszulegen, dass über die Kündigungsschutzklage hinaus ein allgemeiner Feststellungsantrag vorgelegen habe, der die Klagefrist auch für die Kündigung vom 30.12.2003 gewahrt habe. Im Übrigen könne auch der Schriftsatz vom 02.01.2004 als gegen die Kündigung vom 30.12.2003 gerichtete Kündigungsschutzklage ausgelegt werden. Auch wenn in diesem Klageantrag nicht enthalten sei, genüge der Schriftsatz den an die Kündigungsschutzklage zu stellenden Anforderungen der nach der Rechtsprechung nicht allzu streng zu beurteilen ist.

Gegen das der Beklagten am 16.03.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.03.2004 eingelegte Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 27.04.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach es nicht die Unternehmerentscheidung respektiert hat, künftig mit weniger als fünf Arbeitnehmern den Betrieb fortzuführen. Die Wiedereinstellungszusage sei nicht verbindlich gewesen, sondern man habe dem Zeugen B und Z bei Ausspruch der Kündigung gesagt, wenn sich die Auftragslage wieder bessere, werde man sie wieder einstellen. Diese Aussage komme zum Ausdruck, dass zum Zeitpunkt der Kündigung dieser Arbeitnehmer die freie Unternehmerentscheidung bestand aufgrund der Auftragsrückgänge in Zukunft weniger Arbeitnehmer zu beschäftigen, um die Kosten zu senken. Eine derartige Verbesserung der Auftragslage sei bis zum heutigen Tag trotz Beginns der Bausaison nicht eingetreten. Es wurden keine Neueinstellungen getroffen, die Beschäftigtenzahl läge zum jetzigen Zeitpunkt noch immer bei fünf Arbeitnehmern oder weniger, daher sei von der verminderten Arbeitnehmerzahl als regelmäßige Beschäftigtenzahl auszugehen mit der Folge, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kündigungszuganges der betriebliche Anwendungsbereich nicht eröffnet war. Selbst bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wäre die Kündigung als wirksam anzusehen, da der Kläger die 3-Wochenfrist versäumt habe. Im Schriftsatz vom 02.01.2004 fehle der Klageantrag, es gelte hinsichtlich der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 13.11.2003 der punktuelle Streitgegenstandsbegriff. Die Klageerhebung sei erst nach Ablauf der 3-Wochenfrist durch den Schriftsatz vom 22.01.2004 erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 03.03.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 2365/03 - zugestellt am 16.03.04 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.03.2004 - 4 Ca 2365/03 - zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sei die regelmäßige Beschäftigtenzahl mit mehr als fünf Arbeitnehmern anzusehen. Bei der Beklagten handele es sich um einen Saisonbetrag. Es sei in diesem Gewerbe absolut üblich über die Winterzeit Personal abzubauen und daher die Mitarbeiter über den Winter "zum Stempeln" zu schicken. Die tatsächliche Beschäftigtenzahl am Jahresende könne daher nicht die regelmäßige Beschäftigtenzahl widerspiegeln. Die Behauptung der freien Unternehmerentscheidung künftig nur fünf Arbeitnehmer und weniger zu beschäftigen, sei wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt nicht hinreichend substantiiert. Darüber hinaus beschäftige die Beklagte neben den unstreitig fünf Mitarbeitern zur Zeit auch Herrn M A. zumindest als teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Weiter sei mitzuzählen der Zeuge R B, der zwar arbeitsunfähig erkrankt sei, das Arbeitsverhältnis habe jedoch ungekündigt fortbestanden. Der betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei mithin eröffnet. Auch habe der Kläger gegen die Kündigung rechtzeitig Klage erhoben. Hierzu führt der Kläger mit Rechtsausführungen aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 17.06.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat in der sorgfältig ausgearbeiteten und vollständigen und richtigen Entscheidung alle für das Urteil sprechenden tragenden Gesichtspunkte herausgearbeitet und einer zutreffenden rechtlichen Würdigung zugeführt. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die einer Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 70 ArbGG voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger auch die Kündigung vom 30.12.2003 innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG angegriffen hat. Das Arbeitsgericht hat die Begründung auf zwei selbständig tragende Gesichtspunkte gestützt. Beide werden von der Berufungskammer geteilt.

Zunächst hat der Kläger einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben. Er hat, wie vom Arbeitsgericht bereits zutreffend herausgearbeitet, in der Klageschrift vom 21.11.2003 nicht den in § 4 KSchG vorgegebenen Klageantrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 13.11.2003 nicht aufgelöst wurde, nicht angekündigt. Vielmehr hat er die Feststellung begehrt, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Damit hat er sowohl dem äußeren Anschein nach einen Antrag auf Gestaltung durch richterliches Urteil gestellt als auch einen Feststellungsantrag, nämlich dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Er hat in der Begründung auch weiter ausgeführt, dass die Beklagte in der Vergangenheit mehrere Kündigungen ausgesprochen hat. Damit hat er mit der vom Bundesarbeitsgericht geforderten hinreichenden Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass er nicht lediglich im Sinne der punktuellen Streitgegenstandslehre die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 13.11.03 begehrte, sondern auch die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis trotz dieser Kündigung fortbesteht. Mit dieser allgemeinen Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO, die gegenüber der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG etwas anderes darstellt (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 4 KSchG 1969) hat er die Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zum Streitgegenstand gemacht und damit auch künftige, bis zu diesem Zeitpunkt ausgesprochene Kündigungen zum Streitgegenstand erhoben, ohne dass eine ausdrückliche Klageerhebung notwendig gewesen wäre.

Im Übrigen ist auch die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass eine Auslegung des Schriftsatzes vom 02.01.2004 ergibt, dass der Kläger auch gegen die Kündigung vom 30.12.2003 gerichtlich vorgehen will. Er hat in diesem Schriftsatz nicht erklärt, er werde gegen diese Kündigung künftig Klage erheben, sondern ausdrücklich, dass auch gegen diese Kündigung Klage erhoben wird, weil sie unbegründet ist. Hierfür hat er auch eine Begründung geliefert. Da auch im Anwaltsprozess eine ausdrückliche Antragstellung nicht erforderlich ist und es ausreichend ist, dass der Klageschrift entnommen werden kann, dass sich der Kläger gegen eine bestimmte Kündigung wenden will, reicht der Inhalt des Schriftsatzes vom 02.01.2004 aus, die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 30.12.2003 zum Streitgegenstand zu machen.

Soweit das Arbeitsgericht im Übrigen den betrieblichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes für gegeben erachtet, haben sich im Berufungsverfahren keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte ergeben, die eine Abweichung von dem Ergebnis rechtfertigen würden. Auch die diesbezügliche Einschätzung ist zutreffend. Auch im Berufungsverfahren hat die Beklagte weder dargelegt, welche Aufträge sie erwarte und inwieweit sie diese mit einer reduzierten Belegschaft bewerkstelligen kann. Sie hat weder ausgeräumt, dass sie zwei Mitarbeitern eine Wiedereinstellung zugesagt zu haben, sofern sich die Auftragslage wieder bessert. Daher konnte bei der lediglich pauschalen Behauptung, man habe die Unternehmerentscheidung getroffen, künftig mit einem Personalbestand von weniger als sechs Arbeitnehmern auszugehen nicht von einer für den maßgebenden Kündigungszeitraum relevanten Betriebsgröße mit regelmäßig weniger als sechs Arbeitnehmern ausgegangen werden. Wird weiter berücksichtigt, dass bei der Bemessung der Betriebsgröße gekündigte Arbeitnehmer auch dann mit zu berücksichtigen sind, wenn Kündigungsgrund die unternehmerische Entscheidung ist, den betreffenden Arbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen (vgl. BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 237/03 -) und die Unternehmerentscheidung, den Betrieb stillzulegen oder durch Abbau von Arbeitsplätzen einzuschränken nur dazu führt, dass künftig eine andere regelmäßige Arbeitnehmerzahl gegeben sein soll, im Kündigungszeitpunkt dem gegenüber für den Betrieb noch die bisherige Belegschaftsstärke gekennzeichnet ist, sind bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Kündigung auch die Mitarbeiter noch mit zu berücksichtigen, die im zeitnahen Zusammenhang mit der Kündigung des Klägers, genau wie der Kläger ursprünglich, Kündigungen erhalten haben, verbunden mit einer Zusage der Wiedereinstellung bei Besserung der Auftragslage. Dies sind zumindest die Mitarbeiter B und Z.

Ob diese später wieder eingestellt wurden oder nicht, spielt für die Beurteilung der maßgebenden Belegschaftsstärke und zur Ermittlung des Schwellenwertes im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung keine Rolle.

Die Kammer musste nicht feststellen, wie die Sachlage zu beurteilen wäre, wäre im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine erneute Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden. Die Kammer hatte auch keine Veranlassung, dann der Frage nachzugehen, ob eine Kündigung auch bei Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes wegen Nichterreichens des Schwellenwertes dann bei evidenter Sozialwidrigkeit den auch für diese Kündigung notwendigen Mindeststandard der Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte aufweist.

Nach allem musste die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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