Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 239/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 394
BGB § 394 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 239/04

Verkündet am: 22.07.2004

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.02.2004 - 3 Ca 1863/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung streiten die Parteien um die Frage, ob der Kläger der Beklagten vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat und sich daher auf das Aufrechnungsverbot wegen unpfändbarer Forderung aus Arbeitsvergütung berufen kann. Der Kläger war seit 01.03.2001 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 16.09.2003. Der Kläger, der die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist Klageweise geltend gemacht hat, verlangt Zahlung seines Lohnes für August 2003 und für die Zeit vom 01. bis 23.09.2003. Gegenüber dem Monatslohn August 2003 in Höhe von 2.022,37 € brutto bzw. 1.228,94 € netto und gegen den abgerechneten Monatslohn September mit netto 1.360,75 € hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt mit Schadenersatzansprüchen, u. a. in Höhe von 1.160,78 €. Hierbei handelt es sich nach Darstellung der Beklagten um Reparaturkosten von Motorsägen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Wartung der Motorsägen gehöre zur Arbeit des Klägers. Dieser habe genau gewusst, dass die Motorsägen nach jeder 3. Tankfüllung und spätestens nach jedem Arbeitstag zu warten seien, insbesondere durch Reinigung der Luftfilter. Der Kläger habe als Vorarbeiter gewusst, dass eine ungenügende Wartung zu einem Schaden an der Motorsäge führte. Darauf habe der Geschäftsführer der Beklagten alle Mitarbeiter regelmäßig hingewiesen. Der Kläger habe nach allem vorsätzlich gehandelt, als er die Motorsägen trotz fehlender Wartung mit verunreinigten Luftfiltern weiter benutzte und dabei bewusst in Kauf genommen, dass die Motorsägen Schäden erlitten.

Das Arbeitsgericht Trier hat der Forderung des Klägers auf Zahlung und Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis 23.09.2003 fortbestanden hat durch Teil-Urteil entsprochen und die Aufrechnung der Beklagten mit der Beschädigung mit einer Schadenersatzforderung aus Beschädigung von Motorsägen im angefochtenen Urteil für unzulässig erklärt. Es handele sich nicht um einen Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Das Aufrechnungsverbot verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Nach der vorzunehmenden Abwägung zwischen Sozialschutz und Vertragsverstoß könne nicht von einem Verstoß gegen Treu und Glauben ausgegangen werden. Es sei zweifelhaft, ob von einer vorsätzlichen Schadenszufügung ausgegangen werden könne. Der Vorsatz müsse auch den Schaden erfasse. Im Übrigen gehe die Kammer davon aus, dass die behaupteten Schäden eher Folgen von Nachlässigkeit, Unfähigkeit oder Schlamperei seien, als vorsätzlich begangenen treuwidrigen Vertragsverletzungen.

Gegen das der Beklagten am 05.03.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 01.04.2004 eingelegte Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 30.04.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag, der Kläger habe genau gewusst, dass die Motorsägen nach jeder 3. Tankfüllung zu warten seien. Der zumindest bedingte Vorsatz erstrecke sich somit auch auf den Schaden, dies sei erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen worden.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des am 17.02.2004 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 3 Ca 1863/03 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.892,12 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.022,37 € seit dem 16.09.2003 und aus 1.869,75 € seit dem 16.12.2003 zu zahlen abzüglich eines Nettobetrages in Höhe von 1.160,78 €.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er weist auf die Unterhaltspflicht gegenüber dreier Personen, nämlich der Kindesmutter und zwei minderjährigen Kindern hin. Substantiierte Ausführungen der Beklagten zu einer fehlerhaften Interessenabwägung im angefochtenen Urteil fehlten. Selbst aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten könne nicht ohne Weiteres auf eine im Übrigen bestrittene vorsätzliche Schädigung der Beklagten durch den Kläger ausgegangen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 22.07.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier es ausdrücklich offen gelassen, ob eine Vertragsverletzung des Klägers vorliegt. Der von der Beklagten erklärten Aufrechnung steht jedenfalls das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB entgegen. Die Beklagte kann sich nicht auf den Ausnahmefall berufen, das Aufrechnungsverbot sei deswegen nach Treu und Glauben unbeachtlich, weil der Kläger eine vorsätzliche, unerlaubte Handlung zu ihren Lasten begangen hat.

Zwar ist es in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BAG Urt. v. 31.03.1960 - 5 AZR 441/57 - (NJW 1960 1589)), dass im Einzelfall der in § 394 Satz 1 BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers gewollte Sozialschutz wegen einer vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses verübten treuwidrigen und vorsätzlichen Nachteilszufügung weichen muss, wobei sich dies nach den gesamten Umständen des Einzelfalles richtet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Tatsachenvortrag eine vorsätzliche Schadenszufügung im Sinne der vorzunehmenden Interessenabwägung, die auch den Schaden erfassen muss, dem Tatsachenvortrag nicht ohne Weiteres entnommen werden kann. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die Rechtsbehauptung aufgestellt hat, dem Kläger sei es bewusst gewesen, dass eine fehlerhafte Reinigung zu Schäden führen müsste, er habe daher bei unterlassener Reinigung vorsätzlich gehandelt, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz hinsichtlich der eintretenden Schädigung kommt es maßgebend auf die innere Tatseite an. Es muss festgestellt werden können, dass der Kläger die mögliche Schadensfolge kennt und den Eintritt billigend in Kauf nimmt, also mehr als wenn der Kläger den möglichen Schadenseintritt kennt, aber hofft, bei unterlassener Wartung werde dieser Schaden nicht eintreten. Für diese Abgrenzung fehlen auch im Berufungsverfahren dem Tatsachenvortrag der Beklagten jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere sind keine weiteren näheren Indizien ersichtlich, etwa Äußerungen des Klägers dergestalt, er wolle es dem Arbeitgeber zeigen oder Äußerungen daher, dass er erklärt hat, ihm sei es vollkommen gleichgültig, was mit den Maschinen passiert.

Auf die gesamten Ungereimtheiten des Weiteren, dass ausgerechnet bei Ausscheiden des Klägers sämtliche von ihm benutzten Motorsägen plötzlich Schäden aufwiesen, während sie bis zu seinem tatsächlichen Arbeitsende wohl noch in Gebrauch gewesen sind, kam es entscheidungserheblich nicht mehr an. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass, sollten überhaupt Vertragsverletzungen vorliegen, diese eher Folge von Nachlässigkeit, Unfähigkeit bzw. Schlamperei waren, also von Handlungsweisen, die nicht bedingtem Vorsatz zugerechnet werden können, als einer vorsätzlichen Schadenszufügung, die es dann als treuwidrig erscheinen lässt, den Arbeitgeber noch zur Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch zu nehmen.

Erweist sich nach allem die Berufung der Beklagten als unbegründet, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück