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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 345/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 345/05

Entscheidung vom 22.09.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2005 - 1 Ca 1114/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz. Der Kläger behauptet, sein früherer Arbeitgeber (die Beklagte) habe gegenüber seinem nachfolgenden Arbeitgeber unrichtige Auskünfte erteilt, welche zum Verlust seines Arbeitsplatzes führten. Wegen den weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2005 - 1 Ca 1114/04 - verwiesen und von der weiteren Darstellung abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat im vorbezeichneten Urteil nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Nachweis nicht geführt, dass die Beklagte gegenüber der Firma W. GmbH eine Auskunft über ihn erteilt habe, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Die Zeugin S. habe ausgesagt, ein paar Tage vor dem angesetzten Gespräch habe sie von einem Sacharbeiter ihres Hauses erfahren, es gebe Gerüchte bezüglich des Klägers in Richtung sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. In diesem Zusammenhang habe sie den Kläger auf das fehlende Zeugnis angesprochen. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass es Mobbing gegeben habe und von sich aus gesagt, es habe zwei Vorwürfe wegen sexueller Belästigung gegeben. Diese habe er im Einzelnen geschildert. Auf Frage weshalb er nicht Verleumdungsklage erhoben habe, habe er erklärt, sein Anwalt habe ihm davon abgeraten. Die zuständige Personalbearbeiterin habe den subjektiven Eindruck gehabt, man könne den Kläger nicht glauben und deshalb das Arbeitsverhältnis beendet.

Gegen das dem Kläger am 15.04.2005 zugestellte Urteil richtete sich die am 26.04.2005 eingelegte Berufung. Der Kläger hat seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis 15.07.2005 verlängert worden war, mit am 12.07.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Auf Grund der Aussage der Zeugin S. sei bewiesen, dass das zwischen den Kläger und der Firma W. bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, weil Gerüchte verbreitet worden sind, der Kläger habe Mitarbeiterinnen sexuell belästigt. Diese Gerüchte stammen aus der Sphäre der Beklagten. Dann obliege der Beklagten der Entlastungsbeweis, sie habe er zu beweisen, dass die Gerüchte nicht von ihr zu vertreten seien. Ein Entlastungsbeweis müsse sich auch auf das Verschulden von Erfüllungsgehilfen erstrecken.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2005 - 1 Ca 1114/04 - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an ihn, den Kläger, 1.719,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 13.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 22.09.2005.

Entscheidungsgründe:

Die der Form und Frist nach zulässig eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden.

Die Berufungskammer teilt uneingeschränkt die Ausführung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, sie ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht nachhaltig angegriffen worden. Der Kläger stützt seine Berufung im Wesentlichen auf die Rechtsbehauptung, da feststehe, dass Gerüchte aus der Sphäre der Beklagten gekommen sind, welche Frau S. veranlasst hätten, mit dem Kläger über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu reden, folge hieraus, dass sich die Beklagte für fehlendes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen entlasten müsse.

Dieser rechtliche Gesichtspunkt vermag nicht einer Abänderung des angefochtenen Urteils zu tragen. Hier ist lediglich darauf hinzuweisen, dass dem gesamten Tatsachenvortrag des Klägers nicht zu entnehmen ist, ob eine Vertragsverletzung durch die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen vorlag.

Zwar ist zutreffend, dass ein Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, im gleichen Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfe ist aber nur, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. BGHZ 13, 133). Die streitgegenständliche Verpflichtung betrifft nachvertragliche Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. In diesem Pflichtenkreis ist mit diesem Willen der Beklagten nicht jeder Mitarbeiter als eine Hilfskraft tätig sondern allenfalls die Person, die mit Arbeitgeberfunktion auf Seiten der Beklagten betraut sind, also etwa Personalverantwortliche. Der Umstand, dass aus der Sphäre der Beklagten Gerüchte über sexuelle Belästigungen des Klägers zu Ohren der Firma W. gekommen sind, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass dies von Erfüllungsgehilfen der Beklagten im vorbezeichneten Pflichtenkreis verursacht wurde.

Eine Gefährdungshaftung für sämtliche Äußerungen, welche frühere Arbeitskollegen oder Kolleginnen des Klägers gegenüber Dritten machen, ist für die Beklagte gesetzlich nicht vorgesehen. Damit war, da der Kläger im Übrigen nicht Tatsachen vortragen bzw. Beweis hierfür erbringen konnte, dass in den Pflichtenkreis eingeschaltete Erfüllungsgehilfen der Beklagten ursächlich dafür waren, dass Frau S. mit dem Kläger das Personalgespräch führte welches schließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich zog, die Klage unbegründet. Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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