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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 366/07
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.04.2007 - AZ: 6 Ca 274/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 01.04.2000 bei der Beklagten und zuletzt ab 01.04.2002 unbefristet auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27.11.2002 als Hauswirtschafterin im Mobilen Sozialen Dienst bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einer Vergütung von 733,19 EUR brutto beschäftigt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.02.2007 das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2007 aufgekündigt, nachdem sie mit Schreiben vom 06.02.2007 (Bl. 39 bis 40 d. A.) den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet hatte.

Die Klägerin hat vorgebracht,

dass die Kündigung das Ende einer Reihe von Nachstellungen seitens der Beklagten sei, die begonnen hätten, als sie einen Arbeitsgerichtsprozess in Bad Kreuznach erfolgreich beendet habe.

Die Klägerin hat beantragt:

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 15.02.2007 zum 30.04.2007 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat diesen Antrag damit begründet, dass die Klägerin nach mehreren Einsätzen, bei denen es Probleme gegeben habe, in Kirchberg eingesetzt gewesen sei und dort die Arbeitnehmer des Entleihbetriebes in zwei Teams, nämlich X. und Z. eingeteilt würden. Die Klägerin habe man aus dem Team Z. herausgenommen und sie dem Team X. zugeteilt. Dennoch sei sie am 12.10.2006 zu der Besprechung des Teams Z. erschienen, woraufhin sie die stellvertretende Pflegedienstleiterin W. darauf hingewiesen habe, dass sie nunmehr dem Team X. zugeteilt sei, weswegen die Teilnahme an der Besprechung des Team Z. keine Arbeitszeit sei. Dennoch habe sich die Klägerin diese Zeiten auf ihrem Stundennachweis notiert und gleiches auch am 09.11.2006, als sie auch nach mehrmaliger Aufforderung den Raum zu verlassen, sitzen geblieben sei. Sie habe sich die Zeit der Teambesprechung als Arbeitszeit eingetragen und damit unzutreffend behauptet, sie habe am 09.11.2006 zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr eine halbe Stunde gearbeitet. Das Stundennachweisblatt sei Grundlage für die Berechnung der Arbeitszeit und damit der Vergütung der Mitarbeiter, weswegen die Klägerin einen Betrugsversuch zum Nachteil der Beklagten begangen habe.

Derartiges Verhalten rechtfertige auch ohne eine Abmahnung zumindest eine ordentliche Kündigung. Auch wenn die Klägerin nicht im Umfang der vertraglich vereinbarten Wochenstunden beschäftigt worden sei, stelle ihr Verhalten deshalb einen Betrugsversuch dar, weil ein Arbeitszeitkonto bezogen auf das ganze Jahr bestehe.

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vom 18.04.2007 der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Abmahnung hätte seitens des Arbeitgebers ausgesprochen werden müssen, aber auch dann, wenn man auf diese verzichten wolle, kein Kündigungsgrund vorliege.

Auch dann, wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin mit der Teilnahme an der Teambesprechung des Teams Z. an den beiden genannten Tagen gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen habe und die Aufschreibung von Arbeitszeit in diesem Zusammenhang pflichtwidrig gewesen sei, fehle es an einer betrieblichen Auswirkung dieses Verhaltens. Da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht arbeitsvertragsgemäß beschäftigt worden sei, habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass die Klägerin unberechtigt eine Überstundenvergütung erlangen könne.

Jedoch sei angesichts der Person der Klägerin zumindest eine Abmahnung angezeigt gewesen, um der Klägerin unmissverständlich vor Augen zu führen, dass zum einen ihre Teilnahme an Teambesprechungen von Teams, zu denen sie nicht gehöre, nicht geduldet werde und zum anderen für diese Zeit auch keine Arbeitszeit geltend gemacht werden könne.

Nach Zustellung des Urteils am 10.05.2007 hat die Beklagte Berufung am 06.06.2007 eingelegt und am 15.06.2007 im Wesentlichen damit begründet, dass eine Reihe von Verfahrensfehlern vorliegen würden, die zur Abänderung führen müssten und zudem das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Kündigung die soziale Rechtfertigung fehle. Die Klägerin habe unrichtige Stundenbescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt, so dass eine Kündigung auch ohne Abmahnung möglich sei, da das Verhalten der Klägerin den so genannten Vertrauensbereich berühre. Die Klägerin habe einen versuchten Betrug zum Nachteil der Beklagten begangen, der grundsätzlich auch zu einer außerordentlichen Kündigung berechtige.

Streitgegenständlich sei die Eintragung von 30 Minuten an Arbeitszeit für die Teilnahme an der Besprechung des Teams Z. am 09.11.2006 von 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr, was sich auch aus dem von der Klägerin geführten Stundennachweisblatt für den Monat November 2006 (Bl. 38 d. A.) ergebe.

Die geschuldete Sollarbeitszeit für den Monat November 2006 betrage 80,9 Stunden, wobei die Klägerin 112,75 Stunden gearbeitet habe und damit die Sollarbeitszeit mit 31,85 Stunden überschreite. Das Arbeitszeitkonto, welches für die Klägerin geführt werde, könne pro Kalendermonat 30 Stunden im Plus bzw. Minus aufweisen, so dass für November 2006 eine Überstundenvergütung angefallen wäre. Zudem weise das Jahresarbeitszeitkonto für 2006 ein Stundenplus von 27,7 Stunden auf.

Zufällig sei aber bei Überprüfung der Eintragung der Klägerin im Stundennachweisblatt die unzutreffende Behauptung für den 09.11.2006 entdeckt und eine Streichung der 30 Minuten veranlasst worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Az: 6 Ca 274/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,

dass zwischen den Parteien ein Festgehalt vereinbart gewesen sei und sie im Oktober 22,9 Minusstunden aufgewiesen habe und deshalb im November 2006 mehr arbeitete, um dies auszugleichen. Zudem sei der Klägerin am 12.10.2006 ausdrücklich gesagt worden, sie gehöre keinem Team an, zumindest sei ihr nicht gesagt worden, dass sie ab diesem Zeitpunkt dem Team X. angehöre.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die mit den Anlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht zu Recht der Kündigungsschutzklage entsprochen hat.

Die Kündigung der Beklagten ist sozial ungerechtfertigt, wobei § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG unstreitig Anwendung findet, weil kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben ist.

Die Berufungskammer geht davon aus, dass im Berufungsverfahren die Beklagte nur noch rügt, dass sich die Klägerin die 30 Minuten, in denen sie an der Teambesprechung Z. teilnahm, für den 09.11.2006 als Arbeitszeit aufgeschrieben hat,, was unter den Parteien insoweit unstreitig ist und sich aus der vorgelegten Kopie für Monat November 2006 (Bl. 38 d. A.) ergibt.

Es ist zwar richtig, dass die Teilnahme an der Teambesprechung als Dienst aufzufassen ist, was dazu führt, dass der Teilnahme als Arbeitszeit auch eine Bedeutung zukommt. Vertragsgemäß war die Klägerin verpflichtet, 19,25 Stunden wöchentlich zu arbeiten, so dass die anzurechnende Zeit der Teambesprechungsteilnahme als Bestandteil der wöchentlichen Arbeitszeit zu werten ist und damit geldwerten Charakter aufweist, auch wenn die Klägerin einen Monatslohn bezieht. Darüber hinaus wird noch ein Monats- und Jahreszeitkonto geführt, so dass sich mehr - aber auch weniger Stunden des Monats zum Jahresende aufaddieren und damit eine vergütungsrelevante Bedeutung erlangen können.

Es ist zwar richtig, dass die Klägerin, was sich aus der von der Beklagten vorgelegten Jahresstundendatei (Bl. 109 d. A.) ergibt, für den Monat Oktober 22,90 Stunden weniger an Arbeit aufzuweisen hatte und deshalb die 30 Minuten als erbrachte Arbeitsleistung zu Buche schlagen.

Die Parteien haben nicht erklärt, woraus sich die wenige Arbeit im Oktober 2006 ergibt, so dass hierauf seitens der Berufungskammer auch nicht weiter abgehoben wird und lediglich der Vorfall aus November 2006, da auch der Vorwurf, unberechtigterweise betriebsinterne Mitteilungen an den Prozessvertreter weitergegeben zu haben, nicht mehr weiter aufrechterhalten wird, zur Beurteilung der Kündigung heran gezogen wird.

Grundsätzlich ist es richtig, dass der Arbeitnehmer dann, wenn er Arbeitszeiten auf Unterlagen vermerkt, die zur Abrechnung herangezogen, dann einen versuchten Betrug begeht, wenn er Zeiten notiert, an denen er tatsächlich nicht gearbeitet hat. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin an der Sitzung des Team Z. tatsächlich teilgenommen, wobei der Vorwurf deshalb dahingeht, dass sie hätte an der Sitzung nicht teilnehmen sollen, weil sie dem Team X. zugewiesen sei, was man ihr auch mitgeteilt habe.

Die Kammer sieht jedoch in dem Verhalten der Klägerin keinen derartigen Verstoß gegen ihre Treuepflichten gegenüber der Beklagten, der eine ordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt. Angesichts der Tatsache, dass man der Klägerin offensichtlich erst an der Sitzung des Team Z. am 12.10.2006 mündlich durch die stellvertretende Pflegedienstleiterin, der Zeugin W., was zu ungunsten der Klägerin unterstellt wird, mitgeteilt hat, dass sie künftig dem Team X. zugeordnet sei, ist der Vorwurf entkräftet, dass die Klägerin an dieser Sitzung zu Unrecht teilgenommen hat.

Damit verbleibt die Teilnahme der Klägerin an der Besprechung des Team Z. am 09.11.2006 für 30 Minuten, wo sie seitens der Pflegedienstleiterin W. darauf hingewiesen wurde, dass sie nicht an Sitzungen des Teams Z. teilnehmen solle. Dem handschriftlichen Vermerk, der als Auszug des Protokolls vom 09.11.2006 zur Akte gereicht wurde (Bl. 133 d. A.) kann man entnehmen, dass die Klägerin darüber informiert wurde, dass sie nicht am Z.team teilnehmen solle, wenn sie in X. Dienst habe und keine Arbeitszeit berechnet werde. Dass die Klägerin trotz dieses Hinweises auf ihrem Stundennachweis die Uhrzeit eingetragen hat, erachtet die Kammer zwar als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, der jedoch nicht so gravierend ist, als dass er zur Kündigung herangezogen werden kann. Denn die Teilnahme an dieser Sitzung ist sehr augenfällig als einziger Eintrag neben der täglichen Arbeitszeit in die Liste von der Klägerin gesetzt worden, wobei noch hinzukommt, dass die Pflegedienstleiterin W. den Stundenachweis der Klägerin kontrolliert und die halbe Stunde herausgestrichen hat, so dass nur die berichtigte Aufzeichnung an die Personalabteilung zur Erfassung gelangt ist. Da zudem die Pflegedienstleiterin diese Sitzung das Team Z. geleitet hat, war nicht zu erwarten, dass die Klägerin für die Beklagte unbemerkt sich die halbe Stunde Arbeitszeit als tatsächlich geleistete vertragsgemäße Arbeitsleistung hat verbuchen lassen können.

Auch die Frage einer Überstundenvergütung taucht deshalb nicht auf, weil nach dem vorgelegten Tarifvertrag ein Zuschlag erst ab der 38,5. Wochenarbeitsstunde zu zahlen ist und dieser bei der Klägerin nicht erreicht wird, da sie teilzeitbeschäftigt ist.

Die Beklagte hätte also der Klägerin unter Zuweisung und einer evtl. Stellenbeschreibung klar machen müssen, zu welchem Team sie ab wann gehört und sie sodann, wenn die Klägerin dennoch zu Unrecht an der Sitzung teilgenommen haben sollte und sich dafür Arbeitszeit notierte, eine Abmahnung erteilen müssen.

Nach dem Vorstehenden ist die Kündigung unwirksam, weswegen der Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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