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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 377/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 377/04

Verkündet am: 22.07.2004

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.02.2004 - 3 Ca 1693/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche. Die Klägerin schloss mit dem Beklagten, der unter dem Namen "C" einen Einkaufsführer herausgibt am 01.06.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der wesentliche Inhalt, soweit er für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist, ist im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17.02.2004 wiedergegeben. Danach war als Vergütung ein Betrag von 1.300,00 € brutto pro Monat vereinbart, weiter findet sich die Regelung über eine Provision und eine Verweisung auf § 9. In § 2 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass das monatliche Gehalt am Ende eines Monats auf die jeweilige auszuzahlende Provision angerechnet wird.

In § 9 "Besondere Vereinbarungen" heißt es wörtlich:

"Bei einem monatlichen Umsatz von 5.000,00 €, 1.300,00 € Festgehalt. Zusätzlich 20 % bei Umsatz von 5.000,00 € bis 15.000,00 €, 25 % von 15.000,00 € bis 25.000,00 €."

Die Klägerin verfolgt die Vergütungszahlung für den Monat Juni 2003 in Höhe von 1.300,00 € mit der Behauptung, sie habe ihre Außendiensttätigkeit ab 01.06.2003 aufgenommen und ab dem 13.06.2003 Kundenlisten aus dem Büro des Beklagten abtelefoniert.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.300,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klägerin habe sich ständig in T aufgehalten und noch nicht einmal den Versuch unternommen, bei Firmen in S für eine Eintragung zu werben. Im Übrigen sei der Vertrag so auszulegen, dass bei dem unstreitig erzielten Umsatz von 0 eine Provision und ein Gehalt nicht zu zahlen sei.

Das Arbeitsgericht Trier hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie habe ab 13.06.2003 Kundenlisten aus dem Büro des Beklagten abtelefoniert und Termine wahrgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Verfahrensakte verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Vergütung für die Zeit ab 15.06.2003 bis 30.06.2003 in Höhe von 650,00 € zugesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Auffassung des Beklagten, das Festgehalt könne erst verlangt werden, wenn von der Klägerin ein monatlicher Umsatz von 5.000,00 € erzielt worden sei, werde von der Kammer nicht geteilt. Die Formulierung in § 9 des Arbeitsvertrages sei in sich widersprüchlich. Festgehalt sei wie der Name schon ausdrückt, ein Gehalt das feststehe und nicht von anderen Faktoren insbesondere der Erzielung eines bestimmten Umsatzes, abhängig. Außerdem stehe die Vereinbarung in Widerspruch zu § 2 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages, in dem die Parteien eine Vergütung von 1.300,00 € brutto und unter Ziffer 2 zusätzlich eine Provision vereinbart haben. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Arbeitsvertrag unklar sei, ginge diese Unklarheit zu Lasten des Beklagten, der den vorliegenden Arbeitsvertrag nach seinen eigenen Angaben entworfen habe. Dass die Klägerin gearbeitet habe stehe hinsichtlich des Zeitraums ab 15.06.2003 aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 20.04.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.05.2004 eingelegte Berufung, welche der Beklagte am 09.06.2004 begründet hat. Er wiederholt seine Auffassung, dass von der Klägerin eine Vergütung von 1.300,00 € erst dann verlangt werden könne, wenn von ihr ein monatlicher Umsatz in Höhe von 5.000,00 € erzielt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag. Bei dem Einstellungsgespräche seien diese Einzelheiten mit der Klägerin ausführlich besprochen worden.

Weiter führt der Beklagte wörtlich aus:

"Der Beklagte hat in seinem Betrieb mit verschiedenen anderen Mitarbeitern identische Arbeitsverträge abgeschlossen, bei denen die Höhe der Vergütung ebenfalls abhängig ist von der Höhe der erzielten Umsätze. Hierfür hat er Beweis angeboten durch Zeugnis der Herren La, Le und von Frau C K. Er hat weiter geltend gemacht, er sei in der Türkei geboren, so dass er die deutsche Sprache als Fremdsprache erlernen musste mit Feinheiten der hochdeutschen Schrift- und Kanzleisprache sei er demgemäß nicht vertraut. Die Formulierung des Arbeitsvertrages seien nach deren Bedeutung in der Umgangssprache verwendet worden."

Des Weiteren führt der Beklagte aus, dass die Klägerin keinerlei nennenswerte Leistungen für ihn erbracht habe.

Im Termin vor der Kammer am 22.07.2004 hatte der Beklagte eine Wiederholung seines Beweisantrages aus der Berufungsbegründung erklärt, wonach unter Zeugen beim Einstellungsgespräch die Einzelheiten der Vertragsgestaltung mit der Klägerin besprochen worden seien, durch Vernehmung der Zeugin Frau K.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen den Beklagten abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet insbesondere, dass die Einzelheiten der Vertragsgestaltung wie vom Beklagten vorgetragen ihr vor Vertragsabschluss erklärt worden seien. Im Übrigen liege eindeutig eine Fix-Lohnvereinbarung vor. Der Inhalt und Aufbau des Arbeitsvertrages lasse im Übrigen die Schlussfolgerung zu, dass es sich vorliegend um einen Formular-Arbeitsvertrag handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 22.07.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Die Zulässigkeit der Berufungsbegründung begegnet letztlich keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar setzt sich der Tatsachen- und Rechtsvortrag des Beklagten nur sehr zurückhaltend mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Der Beklagte hat jedenfalls die Auffassung des Arbeitsgerichts angegriffen, der Beklagte, welcher unstreitig den Vertrag entworfen hat, müsse sich an dessen Formulierung bei einer etwaigen Unklarheit halten. Damit steht eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils fest, obwohl sich im Wesentlichen die Berufungsbegründung in einer Wiederholung des bereits erstinstanzlichen Tatsachenvortrags erschöpft, der zum Teil wortgleich aus dem Schriftsatz vom 26.11.2003 übernommen wurde.

II.

Die Berufung des Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier der Klageforderung nach durchgeführter Beweisaufnahme entsprochen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 ArbGG).

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Die Auslegung des Arbeitsgerichts der streitigen Passagen im Arbeitsvertrag ist nicht zu beanstanden. Auf sie wird verwiesen. Sollte die Auslegung des Beklagten zutreffend sein, so würde die Klägerin, die z. B. Umsätze von 4.999,00 € erzielt, eine Vergütung nicht erhalten. Abgesehen davon, dass mit einer derartigen Vereinbarung wohl die Grenzen zum Lohnwucher überschritten sein dürften, ist die Auslegung des Arbeitsgerichts zutreffend. Die Parteien haben eine Festlohnvereinbarung getroffen und trotz der besonderen Vereinbarungen nicht geregelt, dass ein monatlicher Mindestumsatz von 5.000,00 € erst das Festgehalt von 1.300,00 € auslöst. Das Arbeitsgericht Trier hat auch zutreffend die Unklarheitenregelung zu Lasten des Beklagten angewendet.

Soweit im Berufungsverfahren erstmals von der Beklagten unter Beweisantritt die Behauptung aufgestellt wurde, die Einzelheiten seien der Klägerin unter Zeugen mitgeteilt worden, musste dem die Kammer nicht nachgehen. In der Berufungsbegründung findet sich ein Beweisantritt über den Inhalt etwaiger Gespräche vor Abschluss des Vertrages nicht. Der Beklagte hat vielmehr lediglich behauptet und dies unter Beweis gestellt, dass mit einer Vielzahl von Mitarbeitern gleich lautende Verträge abgeschlossen wurden. Ein Hinweis darauf, dass sich das zwei Absätze weiter gemachte Beweisangebot auch auf die Behauptung erstreckt, der Klägerin sei bei dem Einstellungsgespräch erklärt worden, eine Mindestleistung an Umsatz erbringe erst eine Vergütungszahlung in Höhe des vereinbarten Festgehaltes, findet sich in der Berufungsbegründung nicht.

Eine Berücksichtigung dieses erstmals im Termin am 22.07.2004 aufgestellten Sachvortrages hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, da die Klägerin die Behauptung des Beklagten bestritten hat und die vom Beklagten benannte Zeugin K nicht sofort vernommen werden konnte.

Damit musste es bei dem vom Arbeitsgericht Trier gefundenen Ergebnis verbleiben.

Dem Beklagten war auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Entgegen seiner Behauptung im Termin war seinem Prozessvertreter eine Abschrift des Schriftsatzes vom 12.07.2004 ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle unter dem 13.07.2004 zugestellt worden und jedenfalls ihm vor dem 15.07.2004 zugegangen, da er bereits mit Schreiben vom 15.07.2004 adressiert an das Landesarbeitsgericht, aber offensichtlich eingegangen beim Arbeitsgericht Trier, monierte, nicht über genügende Anzahl von Abschriften zu verfügen. Im Übrigen enthält der Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2004 keinen neuerlichen Sachvortrag, der nicht bereits Gegenstand des Vorbringens der Klägerin gewesen wäre.

Die Berufung des Beklagten war demnach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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