Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 378/04
Rechtsgebiete: VwVfG, BAT, BGB, ArbGG


Vorschriften:

VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG § 45 Abs. 2
BAT § 4 Abs. 2
BGB §§ 307 ff
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 378/04

Entscheidung vom 17.03.2005

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2004 - 1 Ca 1277/03 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger eine durch Nebenabrede vereinbarte Zulage über den Monat Juni 2003 hinaus zusteht.

Der Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 04.01.1999 ab 01.01.1999 als voll beschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung bestimmt sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Der Kläger war eingruppiert in der Vergütungsgruppe II a BAT. Seit Beginn seiner Beschäftigung war er im Fernmeldebereich der B in T tätig gewesen. Ab 04.10.2004 ist er zunächst abgeordnet und ab 01.02.2005 versetzt worden in das IT-Amt in K.

Nach der Tätigkeitsdarstellung vom 01.09.1999 wurde der Dienstposten des Klägers bezeichnet mit "DV-Programmierer H". Die Aufgabenbeschreibung lautet wie folgt:

" Steuern des DV-Einsatzes (DV = Datenverarbeitung) im Erfassungs- und Auswertesystem der Fernmelde-/Elektronischen Aufklärung der Lw (Lw = Luftwaffe) mit den Teilbereichen: IT-Sicherheit, Qualitätssicherung, Konfigurationssteuerung, DV-Nutzerunterstützung;

Systemübergreifendes Koordinieren aller Maßnahmen auf den Gebieten:

Systembetrieb, Softwareeinsatz, Hardwarekonfiguration, Datenübertragung und Datenfernverarbeitung:

Bewertung und Anpassen der Organisations- und Betriebsabläufe mit dem Ziel einer ökonomischen und effektiven Einsatzdurchführung".

Der Kläger ist Leiter der Teileinheit DV-Systemsteuerung im Fachbereich DV-System FmEloAufklLw.

Der Kläger ist Vorgesetzter in fachlicher und allgemeiner dienstlicher Hinsicht gegenüber allen Offizieren, Beamten und Angestellten der ihm zugeordneten Teileinheiten.

Unter dem 01.04.1999 schlossen die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag über die Stellenzulage für die in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung tätigen Angestellten. Danach wird die Zulage ab dem 05.01.1999 außertariflich unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie den entsprechend eingesetzten vergleichbaren Beamten nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a) und b) des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Weiter vereinbarten die Parteien die Regelungen des Erlasses vom 30.11.1993. In der Nebenabrede ist vereinbart, dass diese mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsschluss schriftlich widerrufen werden kann.

Das Bundesministerium hat mit Datum vom 19.11.2001 Verfahrensbestimmungen für die Zahlung von Stellen- und Erschwerniszulagen in der B erlassen.

Am 19.12.2002 erließ das Bundesministerium Durchführungshinweise zur Gewährung der Zulage für Beamte der B und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung, die zum 01.01.2003 wirksam wurden. Diese Durchführungshinweise sind außertariflich auch auf Angestellte anzuwenden, denen eine diesbezügliche Stellenzulage gewährt wird. Die Durchführungshinweise regeln unter anderem, dass auch im Fernmeldebereich grundsätzlich eine Zulage bei Verwendung in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-/Elektronische Aufklärung in Betracht kommt. Die Durchführungshinweise definieren, was unter Nachrichtengewinnung zu verstehen ist und wer Nachrichtengewinnung betreibt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind grundsätzlich nur bei Erfüllung eines zeitlichen Maßes von 80% der Gesamttätigkeit gegeben. Nach Nr. 6 Übergangsregelung der Durchführungshinweise vom 19.12.2002 überprüfen die Beschäftigungsdienststellen in allen Fällen, in denen die Stellenzulage gewährt wird, ob die Voraussetzungen dieses Erlasses vorliegen. Im Erlass ist weiter geregelt, dass im Rahmen eines Entzugsverfahrens zu prüfen ist, inwieweit das Vertrauen auf den Erhalt der Zulage geschützt.

Mit einem dem Kläger am 19.05.2003 zugestellten Schreiben hat die Beklagte die Nebenabrede bezüglich der Zulage zum 31.05.2003 gekündigt.

Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 07.07.2003 unter anderem geltend gemacht, die Kündigung sei nicht fristgerecht erfolgt. Er hat weiter geltend gemacht, die Voraussetzungen zum Entzug der Zulage lägen nicht vor und ihm sei deshalb ab Juli 2003 weiterhin die Stellenzulage zu zahlen. Über den Betrag Juni 2003 in Höhe von 117,82 € brutto haben sich die Parteien geeinigt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe weiterhin die Zulage für Tätigkeiten in der Nachrichtengewinnung zu. Er sei Angehöriger des Fernmeldebereichs und betreibe Nachrichtengewinnung durch Fernmelde und Elektronische Aufklärung in einem Umfang von mindestens 80% der Gesamttätigkeit. Dabei hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt angegeben, er sei bevollmächtigter Vertreter des G () des Fernmeldebereichs . Diese Tätigkeit nehme zwischen 80 und 90% seiner Zeit in Anspruch. Daneben übe er die Tätigkeit des Leiters der Systemsteuerung in der Gruppe DV (Datenverarbeitung) des Fernemeldebereichs aus.

Der Kläger hat weiter geltend gemacht, der Entzug der Zulage sei aus formalen Gründen unwirksam. Die zuständige Stelle habe nach Nr. 9 der Verfahrensbestimmung vom 19.11.2001 vor der Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung den Begünstigten aktenkundig anzuhören, um festzustellen, ob und inwieweit ein schutzwürdiges Vertrauen vorliege. Eine derartige Anhörung habe nicht stattgefunden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab Juli 2003 die Stellenzulage für Beamte der B und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung gemäß dem Schreiben des Bundesministerium vom 30.11.1993 - Az.: S II 3 - Az.:18-20-25-01 siehe Bl. 2 d.A., Antrag zu 3. in Höhe von derzeit 117,82 € zu zahlen.

Die Beklage hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass der Kläger jedenfalls nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang von 80% der Gesamttätigkeit Nachrichtengewinnung betreibe. Schon die Darstellung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung sei unzutreffend. Als Hauptaufgaben nehme er die Leitungsaufgaben der Systemsteuerung in der Gruppe Datenverarbeitung wahr. Die Funktion "Bevollmächtigter Vertreter" des Fernmeldebereichs im IT-Vorhaben G sei eine Nebenbeschäftigung. Die Hauptaufgaben des Klägers seien Tätigkeiten im Bereich des Nachrichten- und Aufklärungsmanagements, die nach 2.3 der Durchführungshinweise vom 19.12.2002 keine Nachrichtengewinnung seien.

Bezüglich der unterbliebenen Anhörung hat die Beklagte vorgetragen, es habe zahlreiche offizielle Informationsveranstaltungen gegeben, in welchen die neue Erlasslage erläutert und darauf hingewiesen worden sei, dass es zu Zulagenstreichungen kommen werde. Ein Aktenkundigmachen im klassischen Sinne sei beim Kläger entbehrlich gewesen, weil diese für Beamte und Soldaten geltenden Regelungen auf ihn nur entsprechend anzuwenden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 24.03.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe das Verfahren beim Wegfall förmlich bewilligter Zulagen nicht eingehalten. Sie habe ihn vor Aufhebung der Bewilligung nicht aktenkundig angehört. Bereits in der von der Beklagten entworfenen Nebenabrede zum Arbeitvertrag vom 01.04.1999 heiße es, dass die Regelungen des Erlasses vom 30.11.1993 als vereinbart gelten. Auch die Durchführungshinweise zur Gewährung der Zulage für Beamte der B und Soldaten in der Nachrichtengewinnung fänden außertariflich auf Angestellte Anwendung. Nach Ziff. 6 der Übergangsregelung sei im Rahmen des Entzugsverfahrens zu prüfen, inwieweit das Vertrauen auf den Erhalt der Zulage geschützt sei. Insoweit werde verwiesen auf Nr. 9 der Verfahrensbestimmungen vom 19.11.2001. Die Verfahrensbestimmungen fänden also auch auf den Kläger als Angestellten außertariflich Anwendung. Die aktenkundige Anhörung des Klägers sei nicht erfolgt. Sie sei auch nicht entbehrlich. Der Vertrauensschutz in den Durchführungshinweisen betreffe auch Fälle der künftigen Streichung der Zulage. Da eine aktenkundige Anhörung des Klägers nicht erfolgt sei, sei die Kündigung der Nebenabrede zum Arbeitvertrag formunwirksam und damit nichtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 07.05.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.05.2004 eingelegte Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 15.06.2004 eingelegtem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Verfahrensbestimmung nicht zwischen den Parteien vereinbart sei. Die Richtlinien und Erlasse, welche vom Arbeitsgericht zitiert seien, fänden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Auszugehen sei von der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, wonach außertariflich eine Stellenzulage gezahlt werde und zwar unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie entsprechend eingesetzten vergleichbaren Beamten nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und b des Bundesbesoldungsgesetzes. Diese gesetzliche Bestimmung enthalte keine Bezugnahme auf Richtlinien oder Erlasse. Unter Ziff. 2 der Nebenabrede werde der Erlass vom 13.11.1993 zwischen den Parteien vereinbart. Auch dieser Erlass biete keine Anspruchsgrundlage für die aktenkundige Anhörung des Begünstigten vor Entzug oder Kürzung einer Zulage. Die Parteien hätten in der Nebenabrede individualrechtlich vereinbart, wie diese Nebenabrede wieder wirkungslos werden könne, denn es sei vereinbart, dass sie mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsschluss schriftlich widerrufen werden könne. Von diesem Widerrufsrecht habe die Beklagte Gebrauch gemacht. Es sei nur zu überprüfen, ob der Widerruf billigem Ermessens entspreche, weil sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten, wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltpunkte ersichtlich seien. Weder unmittelbar noch mittelbar seien die Verfahrensbestimmungen oder Durchführungshinweise einzelvertraglich vereinbart worden. Im Übrigen sei der Entzug der der betroffenen Stellenzulage berechtigt gewesen. Der Kläger erfülle nach der neuen Erlasslage nicht mehr die Voraussetzungen zum weiteren Bezug der Stellenzulage. Insbesondere bestehe nicht die unmittelbare Kausalität für die Eingliederung in den Arbeitsprozess der Nachrichtengewinnung, jedenfalls nicht im geforderten zeitlichen Umfang.

Die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Nebenabrede mit dem Widerruf bzw. Kündigungsrecht sei auch mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass der Kläger im Rahmen der Überwachung der Einsatzbereitschaft des Gesamtsystems und des Erstellens von Beiträgen zur militärischen Lage die Verantwortung für den Meldungseingang und -ausgang trug. Der Kläger sei verantwortlich gewesen, dass die systemtechnischen Bedingungen hinsichtlich Hard- und Software zur DV-gestützten Durchführung der Meldungserstattung erfüllt waren. Mit den Meldungen selbst sei er weder inhaltlich noch im Rahmen der taktischen Auswertung befasst. Dies entspreche auch seiner Aufgabenbeschreibung. Keinesfalls sei er dafür zuständig gewesen, Programme inhaltlich im Sinne der Nachrichtengewinnung und Aufklärung mit dem Ziel auszuwerten, ein taktisches Lagebild zu erstellen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass ein Leistungsantrag mit der Einschränkung gelten solle, wenn und so lange er als DV-Programmierer H im Fernmeldebereich in T eingesetzt war.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Durch die Vereinbarung in der Nebenabrede mit der Vergleichbarkeit eines Beamten müssten auch die für Beamten geltenden Regelungen uneingeschränkt Anwendung finden. Deswegen sei der Entzug der Zulage schon allein aus formalen Gründen rechtsunwirksam.

Im Übrigen beschreibt der Kläger im Schriftsatz vom 03.12.2004 detailliert die von ihm ausgeübte Tätigkeit. Danach sei er zuständig gewesen für das Überwachen der Einsatzbereitschaft des Gesamtsystems und das Erstellen von Beiträgen zur militärischen Lage. Hierzu habe er im Einzelnen die Verantwortung für Meldungseingang und -Ausgang getragen sowie die Funktion aller Erfassungs- und Auswertungsprogramme. Bei auftretenden Problemen habe er die operationellen Auswirkungen analysiert und entsprechende Lösungswege initiiert. Bei der Sicherstellung der Systemkonfiguration seien alle Tätigkeiten notwendig gewesen, damit die Softwarekomponenten für alle Erfassungs- und Auswertearbeiten im Einsatz uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Er habe jede Änderungsanforderung der Software geprüft. Danach hätten Programmierer die Änderungen in den speziellen Programmen einarbeiten können. Er habe nach Abschluss der Arbeiten die geänderten Programme hinsichtlich des Einsatzes in der Aufklärung der B. überprüft. Im IT-Programm G handele es sich um die Entwicklung und Anpassung der Fähigkeit der Auswertung an die veränderten militärischen Anforderungen. Er habe den Fernmeldebereich in übergreifenden fachlichen Arbeitskreisen vertreten, habe fachliche Arbeitskreise als militärischer Vertreter geleitet, alle fachlichen Anfragen durch Auftragnehmer und des Kommandos Strategische Aufklärung an den Fernmeldebereich beantwortet und Aufgaben der Abteilung Weiterentwicklung des Kommandos Strategische Aufklärung in diesem Projekt wahrgenommen. Hierzu hat er Beweis angeboten durch Vernehmung des Major Schu. des Fregattenkapitäns F und des Herrn R.

Im Übrigen sei unter dem Geltungsbereich des BGB die ohne Begründung zulässige Widerrufsmöglichkeit der Zulage nicht mehr gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zu den Sitzungsprotokollen vom 22.07.2004 und 17.03.2005.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten, welche insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Kläger mit der Klage verfolgten Zahlungsansprüche stehen ihm nicht zu.

Ein Anspruch auf Weitergewährung der Zulage ergibt sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht bereits deswegen, weil die Beklagte den Kläger vor Entzug der Zulage nicht aktenkundig angehört hat.

Auszugehen ist von der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 01.04.1999. Dem Kläger wurde außertariflich eine Stellenzulage gewährt unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie entsprechend eingesetzten und vergleichbaren Beamten nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Diese gesetzliche Bestimmung enthält keine Bezugnahme auf Richtlinien oder Erlasse. Die Vereinbarung in der Nebenabrede, wonach die Regelung des Erlasses vom 30.11.1993 als vereinbart gelten, enthält ebenfalls keine Bezugnahme auf die verfahrensrechtliche Bestimmung, wonach ein als Angestellter tätiger Mitarbeiter, welcher außertariflich die Zulage erhält vor der Entziehung der Zulage aktenkundig anzuhören ist mit der Folge, dass die unterbliebene Anhörung zur Unwirksamkeit der Entziehung führt.

Richtlinien und Erlassen kommen keine unmittelbaren arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Bedeutsam werde sie nur, wenn ihre Zugrundelegung einzelvertraglich vereinbart wurde. Dies ist mit den Verfahrensbestimmungen vom 19.11.2001 für die Zahlung von Stellen - und Erschwerniszulagen in der B nicht geschehen.

Im Übrigen würde eine Anwendung der Verfahrensbestimmung (insbesondere aktenkundige Anhörung des Mitarbeiters vor Entzug der Zulage) auf das privatrechtlich ausgestaltete Arbeitsverhältnis gar nicht passen. Zum einen ist Nr. 9 der Verfahrensbestimmungen vom 19.11.2001 eine Regelung zum Wegfall förmlich bewilligter Zulagen. Dem Kläger wurde eine Zulage nicht förmlich bewilligt, weil der Kläger nicht als Beamter eingesetzt war, dem die Zulage durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist. Er ist kein Begünstigter im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechtes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz findet auf das Rechtsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Insbesondere ist im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt, dass der Mangel unterbliebener Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG heilbar ist. Ein im Verwaltungsverfahren anerkanntes Vorverfahren existiert im Bereich des privatrechtlichen Rechtsschutzes nicht.

Daher kann entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts aus der unterbliebenen Anhörung des Klägers nicht dessen Rechtsstellung folgen, dass er nach wie vor einen Anspruch auf die begehrte Zulage hat.

Der Anspruch auf die begehrte Zulage richtet sich vielmehr nach den vertraglichen Vereinbarungen, wonach dem Kläger die Zulage außertariflich unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen und im gleichen Umfang wie entsprechend eingesetzten vergleichbaren Beamten gewährt wird. Die Durchführungshinweise zur Gewährung der Zulage für Beamte, der B. und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung, die zum 01.01.2003 wirksam wurden, hat das Bundesministerium am 19.12.2002 erlassen. Diese Durchführungshinweise verlangen die differenzierte Betrachtung der zulagenberechtigten Aufgaben. Der Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage richtet sich nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Danach erhalten Beamte der B. und Soldaten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden eine Stellenzulage. Die Definition des Begriffes der Nachrichtengewinnung ist durch den vorbezeichneten Erlass vom 19.12.2002 geregelt. Danach ist der Kläger in einer der dort genannten Dienststellen beschäftigt, nämlich dem Fernmeldebereich. Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung betreibt auch Programmierpersonal, dass zu mindestens 80% der Gesamttätigkeit zur Erstellung und Änderung von Software, die unmittelbar der Erfassung und Auswertung dient, eingesetzt ist oder DV-Betriebspersonal, das zu mindestens 80% Gesamttätigkeit in den Prozess der Erfassung und Auswertung unmittelbar eingebunden ist und hierfür über Kenntnisse der Verfahren zur Fernmeldeelektronischen Aufklärung verfügen muss. Das vorgenannte Personal muss dabei unmittelbar so in den Arbeitsprozess der Nachrichtengewinnung integriert sein, dass eine erfolgreiche Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung ohne sie nicht gewährleistet wäre (unmittelbare Kausalität). Eine lediglich unterstützende Funktion reicht für eine Zulagengewährung nicht aus. Nach 2.6 betreibt keine Nachrichtengewinnung DV-Betriebspersonal, so weit DV-Betriebsaufgaben wahrgenommen werden, die auch außerhalb der fernmeldeelektronischen Aufklärung anfallen bzw. rein technische Dienstleistungen darstellen.

Nach den Regelungen des Erlasses steht dem Kläger die streitige Stellenzulage nicht zu. Zwar handelt es sich bei den Fernmeldebereich um eine Einheit, in welchen grundsätzlich eine Verwendung in der Nachrichtengewinnung in Betracht kommt. Der Kläger ist als DV-Programmierer H als Leiter der Teileinheit DV-Systemsteuerung im Fachbereich DV-System Fernmelde- und elektronische Aufklärung nicht unmittelbar in den Arbeitsprozess der Nachrichtengewinnung integriert. Er gehört nicht zu dem Personal, das zu mindestens 80% der Gesamttätigkeit originär Software, die unmittelbar der Erfassung oder der Auswertung dient programmiert und Veränderungen an dieser Software vornimmt oder als Datenverarbeitungsbetriebspersonal zu mindestens 80% der Gesamttätigkeit unmittelbar in den Prozess der Erfassung und Auswertung eingebunden ist. Seine Aufgaben fallen in gleicher oder ähnlicher Art bei allen Datenverarbeitungssystemen an, leiten sich aus allgemein gültigen Vorgaben ab und setzen die Programmierung von Software, die unmittelbar der Erfassung und Auswertung dient durch andere voraus. Dass hierbei Kenntnisse des Verfahrens zur Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung erforderlich sind, macht die Tätigkeit des Klägers noch nicht zu einer solchen im Bereich der Nachrichtengewinnung selbst. Ebenso wenig hat die Tatsache, dass die Tätigkeit wesentlich für eine erfolgreiche Nachrichtengewinnung ist, nicht zwangsläufig die Folge, dass diese bereits dem Bereich der Nachrichtengewinnung zugerechnet werden müsste. Der Erlass stellt auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfassung und Auswertung von Nachrichten ab nicht primär darauf, ob die fragliche Tätigkeit für die Nachrichtengewinnung wesentlich ist.

Der Kläger trägt zwar letztendlich die Verantwortung für den Meldungs Ein- und Ausgang. Dieses bezieht sich allerdings auf die Verantwortung hinsichtlich der Bereitstellung und Erfüllung der systemtechnischen Bedingungen der eingesetzten Hard- und Software zur DV-gestützten Durchführung der Meldungserstattung. Die auswertende Tätigkeit, die der Kläger durchführte, bestand in der Überprüfung, ob die Systemprogramme der Datenverarbeitung diese Meldungen richtig im DV-System verarbeiten, weiterleiten und inhaltlich keine Veränderung des Meldungsinhaltes erzeugen. In seiner Funktion als Leiter der DV-Abteilung überprüfte der Kläger die durch andere Personen erstellte Programme vor Einführung in die operative Nutzung auf Wirksamkeit und Fehlerfreiheit. Dies ist nicht gleich zu setzen mit der Auswertung der Programme inhaltlich im Sinne der Nachrichtengewinnung und Aufklärung mit dem Ziel ein taktisches Lagebild zu erstellen.

Daher spielt es für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, ob die dem Kläger nachgeordneten Bediensteten in der Einheit die Zulage erhalten, weil die unmittelbare Integration in den Arbeitsprozess der Nachrichtengewinnung nicht gewährleistet ist. Die im Erlass vorgesehene unmittelbare Kausalität liegt bei der Tätigkeit des Klägers nicht vor.

Der Kläger kann auch für sich nicht reklamieren, dass er im so genannten Projekt G. tätig ist und zwar als bevollmächtigter Vertreter des Fernmeldebereichs . Insbesondere kann er sich hierbei nicht auf Ziff. 2.4. des Erlasses 7. Spiegelstrich beziehen, weil er nicht als Personal im Bereich Weiterentwicklung des Kommandos Strategische Aufklärung eingesetzt ist. Die Einheit des Klägers ist die des Fernmeldebereichs . Damit kam es auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Klägers im Projekt G. nicht an.

Letztlich war entgegen der ursprünglich geäußerten Ansicht der Kammer für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf abzustellen, welche Rechtsqualität die Zulagenvereinbarung hatte, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen sie widerrufen werden konnte.

Die Kammer hat ihre Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass der Kläger auf Grund der von ihm auszuübenden Tätigkeit nicht unter die Anspruchsvoraussetzungen fällt, die einem vergleichbaren Beamten zustehen würden.

Damit kann es unentschieden bleiben, ob die Beklagte berechtigt war, die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag entsprechend § 4 Abs. 2 BAT zu kündigen oder ob unter Anwendung der §§ 307 ff BGB auf die streitige Vereinbarung die Kündigung der Nebenabrede an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden musste.

Auf die Berufung der Beklagten war somit das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück