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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 392/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 392/05

Entscheidung vom 01.09.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.02.2005 - 4 Ca 1830/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Seit 16.08.2004 war der Kläger als Kundenberater im Kundenservice-Center zu einem Monatsgehalt von 2.850 € beschäftigt. Vorausgegangen war ein Vorstellungsgespräch im Mai 2004. Dabei erklärte ihm der Leiter des Kundenservice-Centers Herr T., dass die Beklagte eine hervorragend im Markt etablierte Firma sei, die schwarze Zahlen schreibe und einen Nachfolger für ihren Mitarbeiter E. suche, der in den Ruhestand wechsele. In einem weiteren Vorstellungsgespräch betonte Herr T. erneut, dass die Beklagte nur Interesse am Abschluss eines langfristig angelegten Arbeitsvertragsverhältnisses habe. Wörtlich erwähnte er, niemand sei mit einem halben Jahr gedient und bat den Kläger den Schritt zu wagen und zu ihr überzuwechseln.

Nach diesen Erklärungen des Herrn T. kündigte dann der Kläger sein bereits seit vielen Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis.

Unter dem 24.06.2004 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart war, nach deren Ablauf eine Kündigungszeit von vier Wochen zum Monatsende als vereinbart gelte. Während der Probezeit betrage die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.2004 innerhalb der Probezeit zum 13.10.2004.

Der Kläger hat mit am 19.10.2004 eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Kündigung sei treuwidrig. Er hat die Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 29.09.2004 zum 13.10.2004 aufgelöst wurde.

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) wird die Beklagte verurteilt, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kundenberater im Kundenservice-Center weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen mit den gezeigten Leistungen des Klägers unzufrieden gewesen zu sein, deswegen habe sie das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat am 23.09.2004 eingeleitet. Der Betriebsrat habe in der Sitzung vom 23.09.2004 der beabsichtigten Kündigung des Klägers zugestimmt und den Anhörungsbogen unterschrieben zurückgegeben. Im Anhörungsbogen ist zur Begründung auch angeführt, dass bei mehreren Entlassungen vorrangig diejenigen entlassen werden müssen, die noch nicht im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 16.02.2005 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Äußerungen des Herrn T. seien werbende Äußerungen der Beklagten, um den Kläger zu einem Eintritt in ihre Dienste zu bewegen, nicht aber um ihm einen langfristig gesicherten Arbeitsplatz zu garantieren. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt. Der Kläger habe auf das konkrete Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert beanstandet, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft halte bzw. ob er weiter bei seinem pauschalen Bestreiten mit Nichtwissen bleibe.

Das Urteil wurde dem Kläger am 14.04.2005 zugestellt. Die Berufung hat er am 13.05.2005 eingelegt und nach Verlängerung bis einschließlich 14.07.2005 mit am 12.07.2005 eingegangenem Schriftsatz seine Berufung begründet.

Der Kläger wiederholt seine Auffassung, er habe einen Verstoß gegen Treu und Glauben substantiiert dargelegt. Ihm sei mehrfach zugesichert worden, die Beklagte sei eine hervorragend im Markt etablierte Firma, die schwarze Zahlen schreiben würde. Die Beklagte habe nur Interesse am Abschluss eines langfristig angelegten Arbeitsvertragsverhältnisses. Gerade im Hinblick auf diese Zusicherung habe sich der Kläger entschlossen sein langjähriges vorangegangenes ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Beklagte habe ihn mit diesen Anpreisungen quasi von der alten Firma abgeworben, gerade hier durch unterliege sie einer besonderen Fürsorge und Treuepflicht. Wenn im September Massenentlassungen notwendig würden, sei dies kein plötzlich eintretendes und für die Beklagte unvorhergesehenes Ereignis. Vielmehr sei der Ausspruch von Massenentlassungen der Schritt im Rahmen einer längerfristigen Entwicklung. Schon im Zeitpunkt der Führung der Vorstellungsgespräche sei klar gewesen, dass die Beklagte keineswegs schwarze Zahlen schreiben würde und insofern keineswegs sicher war, keine Kündigungen aussprechen zu müssen. Sie habe sich daher zu ihren früheren Zusagen und Verhalten mit Ausspruch der Kündigung in Widerspruch gesetzt.

Der Kläger beantragt,

1. es wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.02.2005 - Az.: 4 Ca 1830/04 - festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 29.09.2004 zum 13.10.2004 aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kundenberater im Kundenservice-Center weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 01.09.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils (§ 69 ArbGG).

Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die Kündigung nicht unwirksam ist wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 i. V. m. § 134 BGB). Ein derartiger Verstoß liegt nur vor, wenn die Kündigung in besonderem Maße treuwidrig und willkürlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber zu seinem früheren Verhalten in erheblicher Weise in Widerspruch setzt. Hierauf beruft sich der Kläger im vorliegenden Fall. Er macht geltend, den Erklärungen des Herrn T. entnommen zu haben, in absehbarer Zeit müsse er nicht mit einer Kündigung rechnen. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, selbst wenn Herr T. geäußert haben solle, die Beklagte habe nur Interesse am Abschluss eines langfristig angelegten Arbeitsvertragsverhältnisses und niemand mit einem halben Jahr gedient sei, liegt hierin keine verbindliche Zusage, auf die Kündigungsmöglichkeit in der Anfangszeit des Arbeitsverhältnisses zu verzichten.

Entscheidend spricht hiergegen die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages.

Es handelt sich hierbei erkennbar um eine werbende Äußerung der Beklagten um den Kläger zu einem Eintritt in ihre Dienste zu bewegen, nicht aber um ihm einen langfristig gesicherten Arbeitsplatz zu garantieren.

Eine Zusage, innerhalb einer gewissen Zeit eine Arbeitgeberkündigung zu unterlassen, kann aus diesem Verhalten nicht hergeleitet werden. Die schließlich ausgesprochene Arbeitgeberkündigung stellt sich somit nicht als zu früheren Erklärungen einer Person, deren Erklärungen der Beklagten zuzurechnen sind, in Widerspruch.

Der Kläger macht ausdrücklich nur die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend, er verlangt keinen Schadenersatz, die Kammer hatte daher keine Veranlassung der Frage nachzugehen, ob die Beklagte schuldhaft bzw. durch zurechenbares Verhalten von Erfüllungsgehilfen Aufklärungspflichten bei Begründung des Arbeitsverhältnisses verletzt hat.

Liegt auch ansonsten kein Unwirksamkeitsgrund der Kündigung vor, die vom Kläger problematisierte, vom Arbeitsgericht zutreffend behandelte Anhörung des Betriebsrates hat er im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen, konnte die gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung des Klägers nicht erfolgreich sein.

Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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