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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 395/06
Rechtsgebiete: TzBfG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 15
TzBfG § 16
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 517
ZPO § 519
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 615 S. 1
BGB § 125
BGB § 126
BGB § 130 Abs. 1 S. 1
BGB §§ 293 ff.
BGB § 294
BGB § 295
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 389
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 395/06

Entscheidung vom 22.03.2007

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 29.03.206 - AZ: 4 Ca 863/05 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.792,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1/7 und der Kläger zu 6/7 zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate April 2005 bis einschließlich Dezember 2005.

Der Kläger war seit dem 01.04.2005 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht geschlossen. In den Monaten April 2005 bis einschließlich August 2005 hat er seine Arbeitsleistung in Form verschiedener Busfahrten bzw. Bustouren erbracht. Seit September 2005 hat der Kläger dann keine Arbeitsleistung mehr erbracht.

Am 25.08.2005 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass man derzeit für ihn nichts zu tun habe und der Kläger wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber anfangen solle. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass dies nicht gehe.

Mit Anwaltsschreiben vom 30.08.2005 (Blatt 49 d.A.) hat der Kläger der Beklagten seine Arbeitsleistung angeboten und die Beklagte aufgefordert, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen.

Im Schreiben vom 03.09.2005 (Blatt 63 d.A.) hat die Beklagte das Folgende erklärt: "... hiermit kündige ich das Beschäftigungsverhältnis fristgerecht zum 15.10.2005. Bitte um sofortige Arbeitsaufnahme. Telefonische Meldung ab 19.30 06335/372..."

Dieses Schreiben wurde als Einschreiben mit Rückschein an die Adresse des Klägers verschickt. Dem Kläger wurde nach dem Rückschein eine Benachrichtigung über das Einschreiben am 06.09.2005 in den Briefkasten eingeworfen. Am 14.09.2005 wurde das Einschreiben, da es vom Kläger nicht abgeholt wurde, an die Beklagte zurückgeschickt. Weitere Zustellversuche hat die Beklagte nicht unternommen.

Mit Schreiben vom 27.01.2006 hat die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 28.02.2006 erklärt.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger im Wege der objektiven Klagehäufung gegen die Beklagte zuletzt noch Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 5.500,00 Euro für die Monate April 2005 bis einschließlich August 2005 und unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs weitere Vergütungsansprüche in Höhe von 9.200,00 Euro für die Monate September 2005 bis einschließlich Dezember 2005 geltend. Im Einzelnen macht der Kläger die folgenden Beträge geltend:

Für den Monat April 2005 macht er 2.300,00 Euro netto abzüglich gezahlter 1.000,00 Euro und 1.250,00 Euro, also noch 50,00 Euro geltend.

Für den Monat Mai 2005 macht er 2.300,00 Euro netto abzüglich gezahlter 1.000,00 Euro, also noch 1.300,00 Euro geltend.

Für den Monat Juni 2005 macht er 2.300,00 Euro netto abzüglich gezahlter 1.250,00 Euro, also noch 1.050,00 Euro geltend.

Für den Monat Juli 2005 macht er 2.300,00 Euro netto abzüglich gezahlter 1.000,00 Euro, also noch 1.300,00 Euro geltend.

Für den Monat August 2005 macht er 2.300,00 Euro netto abzüglich gezahlter 350,00 Euro sowie für die Betankung seines Privatfahrzeugs auf die Firmenkarte abzüglich maximal 150,00 Euro, also noch 1.800,00 Euro geltend.

Für die Monate September bis einschließlich Dezember 2005 macht er jeweils 2.300,00 Euro, also insgesamt 9.200,00 Euro geltend

Gegen diese Ansprüche hat die Beklagte zum Teil Erfüllung eingewendet bzw. mit eigenen zum Teil umstrittenen Forderungen aufgerechnet.

Der Kläger hat vorgetragen:

Bei einer Besprechung zwischen ihm und dem Inhaber der Beklagten, der seine Lebensgefährtin, die Zeugin beigewohnt hat, sei am 20.02.2005 eine Nettovergütung inklusive Spesen in Höhe von 2.300,00 Euro bei voller Beschäftigung vereinbart worden. Jedenfalls habe eine dahingehende Einigung aber bei der Geburtstagsfeier des Inhabers der Beklagten am 15.03.2005 stattgefunden.

Weitere Beträge als die bereits von ihm verrechneten Beträge habe er nicht erhalten. Auch habe er keine Verrechnungsposten akzeptiert.

Eine Vereinbarung über eine Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nicht geschlossen worden. Jedenfalls sei die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht eingehalten worden.

Den Benachrichtigungsschein habe er nicht erhalten oder jedenfalls zwischen anderer Post übersehen und dann versehentlich entsorgt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 6.250,00 Euro netto abzüglich geleisteter 600,00 Euro netto, abzüglich weiter gezahlter 150,00 Euro für Benzinkosten (= 5.500,00 Euro netto) nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen an ihn weitere 9,200,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerweitung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt:

Sie habe mit dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung für jeweils drei Wochen pro Monat bei einer Entlohnung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto plus 380.00 Euro netto vereinbaren wollen. Darüber hinaus sollte der Kläger eventuell anfallende Spesen erstattet bekommen. Eine Nettovergütung inklusive Spesen in Höhe von 2.300,00 Euro sei im ersten Gespräch am 20.02.2005 nicht vereinbart worden. Eine solche Vergütung sei auch nicht auf der Geburtstagsfeier ihres Inhabers am 15.03.2005 vereinbart worden. An diesem Tag sei nicht über das Gehalt des Klägers gesprochen worden.

Das Arbeitsverhältnis sei, worüber sie sich mit dem Kläger einig gewesen sei, nur auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten beschränkt gewesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten und der erfüllten Forderungen wird hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand - Seiten 6 bis 10 - des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 29.03.2006 (Blatt 83 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 29.03.2006 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei zwischen den Parteien eine Vergütung von 2.300,00 Euro inklusive Spesen vereinbart gewesen. Da weitere Zahlungen nicht substantiiert vorgetragen worden seien, sei die Beklagte wie geschehen zur Zahlung zu verurteilen gewesen. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 83 bis 96 d.A.) und bezüglich des Inhalts der Aussagen der vernommenen Zeuginnen und Z. sowie der Vernehmung der Parteien auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (Blatt 52 bis 55 d.A.) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 30.05.2006, hat die Beklagte gegen das ihr am 03.05.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese mit einem am 05.07.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte trägt hierzu unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vor:

Der Beweisaufnahme sei keine Einigung zur Höhe des Gehalts des Klägers zu entnehmen. Sie, die Beklagte, habe mit dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung für jeweils drei Wochen pro Monat vereinbart, damit der Kläger in dem Bistro seine Lebensgefährtin tätig sein konnte. Mit Frau Z. sei lediglich für den Fall, dass der Kläger dann, wenn er in Vollzeit arbeite - was von April bis Mai 2005 der Fall war - eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 380,00 Euro netto vereinbart worden.

Das Arbeitsverhältnis habe vereinbarungsgemäß zum 31.08.2005 geendet. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, sich nicht in Verzug befunden. Ein schriftliches Arbeitsangebot des Klägers genüge nicht um den Verzug zu begründen. Auch sei der Kläger im Schreiben vom 03.09.2005 zur Arbeitsaufnahme aufgefordert worden. Der Kläger habe den Zugang dieses Schreibens bewusst vereitelt.

Den Vergütungsansprüchen des Klägers seien die nachfolgenden, nunmehr korrigierten Gegenforderungen entgegenzuhalten:

Für April 2005 ergebe sich eine Vergütung in Höhe von 1.765,50 Euro netto. Sie, habe dem Kläger am 10.05.2005 einen Betrag von 1.000,00 Euro und am 24.05.2005 einen weiteren Betrag von 181,50 Euro auf das von ihm angegebene Konto überwiesen. Sie habe vom Kläger noch 81,00 Euro für TÜV-Gebühren für dessen Privatfahrzeug zu bekommen. Zudem habe sie noch weitere 792,35 Euro zu bekommen. Diesen Betrag habe der Kläger im April insgesamt für sie vereinnahmt und nicht abgegeben (vgl. Aufstellung auf Blatt 179 f. d.A.) ebenso wie eine Bareinnahme von 250,-- € die der Kläger habe angeblich im Führerhaus liegen lassen, die aber nicht aufgefunden worden sind.

Für Mai 2005 ergebe sich eine Vergütung in Höhe von 2.030,50 Euro netto. Hiervon sei am 06.06.2005 ein Betrag von 1.000,00 Euro überwiesen worden. Auch stünden ihr für Fahrten, die der Kläger mit ihrem Bus auf eigene Rechnung durchgeführt habe folgende Beträge zu: Für die Fahrt am 20.06.2005 ein Betrag von 400,00 Euro, für die am 21.06.2005 ein Betrag von 350,00 Euro, für die am 23.06.2005 ein Betrag von 350,00 Euro und für die am 24.06.2005 ein Betrag von 450,00 Euro (insgesamt 1.500,00 Euro).

Für Juni 2005 habe sich eine Vergütung in Höhe von 1.882,50 Euro netto ergeben. Sie, die Beklagte, habe dem Kläger einen Betrag von 1.000,00 Euro überwiesen. Zudem habe der Kläger einen Auslagenvorschuss in Höhe von 800,00 Euro erhalten. Dem stünden Auslagen in Höhe von nur 486,68 Euro entgegen. Sie habe daher vom Kläger noch 313,32 Euro zu bekommen.

Für Juli 2005 habe sich eine Vergütung in Höhe von 1.131,50 Euro netto ergeben. Am 08.08.2005 habe sie dem Kläger hierauf einen Betrag von 1.000,00 Euro überwiesen.

Für August 2005 habe sich eine Vergütung in Höhe von 1.281,50 Euro netto ergeben. Der Kläger habe für sie Beträge in Höhe von 44,85 Euro und 56,81 Euro, also insgesamt 101,66 Euro vereinnahmt. Auch habe der Kläger am 20.08.2005 eine Fahrt durchgeführt für die sie 450,00 Euro zu bekommen habe. Des Weiteren habe der Kläger am 20.08.2005 für einen Betrag von 69,14 Euro und am 22.08.2005 für einen Betrag von 74,59 Euro privat getankt sowie im Juli für 111,50 Euro sowie im August für 40,40 Euro privat telefoniert. Auch habe er für die Nordkap-Fahrt einen Vorschuss von 200,00 Euro erhalten, von denen er nur 82,00 Euro benötigt hätte, für die Sizilien-Fahrt einen Vorschuss von 300,00 Euro erhalten, von denen er nur 238,00 Euro benötigt hätte sowie für die Spanien-Fahrt einen Vorschuss von 100,00 Euro erhalten, von dem er nur 53,00 Euro benötigt hätte. Sie habe daher vom Kläger aus den Fahrten noch 118,00 Euro, 62,00 Euro und 47,00 Euro zu bekommen. Auch habe der Kläger von einem Kunden 80,00 Euro zu viel erhalten, die sie habe erstatten müssen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz und führt ergänzend aus:

Es sei eine Nettovergütung inklusive Spesen in Höhe von 2.300,00 Euro bei voller Beschäftigung vereinbart worden. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Parteien und den Aussagen der Zeuginnen. Selbst wenn vor Beginn des Arbeitsverhältnisses keine Einigung zustande gekommen sei, hätte die Beklagte sein Angebot für eine Nettovergütung inklusive Spesen in Höhe von 2.300,00 Euro arbeiten zu wollen durch die Annahme seiner Arbeitsleistung angenommen. Der Kläger habe, auch wenn er nur drei Wochen gearbeitet habe, ganze 21 Arbeitstage gearbeitet. Dies entspreche einer Vollzeitbeschäftigung.

Eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses habe nicht stattgefunden. Die Beklagte habe sich auch in Annahmeverzug befunden. Sein wörtliches Angebot genüge. Die Beklagte hat ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt war, ihn zu beschäftigen. Mit einer an ihn adressierten Aufforderung zur Arbeitsaufnahme habe er nicht rechnen müssen, habe er die Angelegenheit doch seinem Rechtsanwalt übertragen. Eine Aufforderung und auch eine Kündigung mit Schreiben vom 08.09.2005 seien ihm nicht zugegangen.

Der Beklagte habe im April 2005 keine TÜV-Gebühren in Höhe von 81,00 Euro für ihn, den Kläger, verauslagt.

Er habe mit Ausnahme der im Mai erhaltenen 1.250,00 Euro sämtliche Einnahmen abgeführt.

Er habe im Juni 2005 einen Auslagenvorschuss von 450,00 Euro erhalten und habe die Rechnung vom 25.06.2005 beglichen. Ihm stünden also noch 36,68 Euro zu.

Im August 2005 habe er für die Beklagte Beträge von 44,85 Euro und 56,81 Euro, also insgesamt 101,66 Euro vereinnahmt. Diese sollten bei ihm verbleiben, da er im Mai sein Privathandy zur Verfügung gestellt habe. Für die Fahrt vom 20.08.2005 habe er den Bus unentgeltlich erhalten. Eine Rechnung über 450,00 Euro sei ihm unbekannt. Zwar habe er privat getankt, er habe hierfür jedoch schon einen Betrag in Höhe von 150,00 Euro anerkannt. Für die Nordkap-Fahrt habe er lediglich einen Vorschuss von 100,00 Euro, für die Sizilien-Fahrt einen Vorschuss von 200,00 Euro und für die Spanien-Fahrt einen Vorschuss von 100,00 Euro erhalten. Gegen den zu Gunsten der Beklagten verbleibenden Restbetrag rechne er mit den von ihm verauslagten 45,00 Euro auf. Er habe auf der Paris-Fahrt keine 80,00 Euro zu viel erhalten. Es sei vereinbart gewesen, dass er mit dem Geschäftshandy auf Auslandsbusreisen privat telefonieren dürfe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten jedoch nur zum Teil Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Zahlung von 1.792,60 Euro. Die ursprünglich entstandenen Ansprüche des Klägers in Höhe von 11.500,00 Euro (dazu unter I.) sind in Höhe von 9.707,40 Euro untergegangen (dazu unter II.).

I.

Der Kläger hatte gegen die Beklagte ursprünglich Ansprüche in Höhe von 11.500,00 Euro netto.

1. Dem Kläger standen für die Monate April 2005 bis August 2005 gegen die Beklagte Vergütungsansprüche inklusive Spesen in Höhe von 11.500 Euro netto aus § 611 Abs. 1 BGB zu (5 x 2.300 Euro).

Nach übereinstimmender Erklärung der Parteien haben sie am 20.02.2005 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Der Kläger sollte danach ab 01.04.2005 als Busfahrer für die Beklagte tätig sein. Dieser Arbeitsvertrag hat unstreitig auch noch bis einschließlich August 2005 bestanden.

Da der Kläger in der Zeit von April 2005 bis einschließlich August 2005 auch seine vertragsgemäße Arbeitsleistung als Busfahrer erbracht hat, ist die Beklagte nach § 611 Abs. 1 BGB auch zur Zahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung verpflichtet. Über die Höhe dieser vereinbarten Vergütung besteht zwischen den Parteien streit. Während der Kläger von einer vereinbarten Nettovergütung inklusive Spesen in Höhe von 2.300,00 Euro ausgeht, nimmt die Beklagte eine Nettovergütung von 1.170,50 Euro (1.000,00 Euro brutto abzüglich 209,50 Euro Sozialabgaben zuzüglich 380,00 Euro netto) an, wobei auch sie davon ausgeht, dass dem Kläger Auslagen und Spesen erstattet werden.

Am 20.02.2005 haben die Parteien keine Einigung über die Höhe der Vergütung erzielt. Der Inhaber der Beklagten hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (Blatt 52 ff. d.A.) wie folgt ausgesagt: "Zwar war bei unserem Gespräch über die Vereinbarung des Beginns des Arbeitsverhältnisses die Rede von 2.300,00 Euro, die der Kläger in die Waagschale geworfen hat. Ich habe aber gesagt, das können wir nicht bezahlen. Von mir war kein Vorschlag. Was dann im Einzelnen mit meiner Frau besprochen worden ist, das weiß ich nicht, da war ich nicht dabei." Danach erfolgte am 20.02.2005 keine Einigung über die Höhe der Vergütung. Dies wird von der Aussage der Zeugin Z., der Ehefrau des Inhabers der Beklagten, bestätigt. Soweit hier von Interesse, hat diese ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (Blatt 52 ff. d.A.) wie folgt ausgesagt: "...Er (der Kläger) hat gesagt, dass er bei dieser Firma 2.300,00 Euro netto verdient habe. Dieses Gehalt bei der österreichischen Firma hat sich nach den Angaben des Klägers wie folgt zusammengesetzt. 1.000,00 Euro brutto und der Rest Spesen. Die Parteien sind dann praktisch auseinander gegangen, ohne dass eine Vereinbarung über den Lohn stattgefunden hat..." Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin und des Klägers. Die Zeugin hat soweit hier von Interesse ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (Blatt 52 ff. d.A.) ausgesagt: "...Wir saßen dann alle zusammen an einem Tisch. Der Kläger sagte, er habe bei seiner alten Firm 2.500,00 Euro netto bekommen, das wolle er auch haben. Der Beklagte sagte, er könne soviel nicht zahlen. Daraufhin sagte der Kläger, er gehe 200,00 Euro runter..." Eine Einigung zwischen den Parteien fand danach am 20.02.2005 nicht statt. Der Kläger hat nach der Aussage der Zeugin lediglich seine Vorstellungen kundgetan und ein Angebot abgegeben. Eine Erklärung der Annahme dieses Angebots lässt sich der Aussage der Zeugin entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht entnehmen. Der Kläger hat, soweit hier von Interesse, ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (Blatt 52 ff. d.A.) wie folgt ausgesagt: "...Ich habe gesagt, ... dass ich in Österreich 2.500,00 Euro netto verdient habe. Ich sei bereit, von diesem Betrag .... 200,00 Euro runter zu gehen, wegen der Benzinkosten, die ja dann nicht anfielen. Der Beklagte sagte dann, da werden wir eine Einigung finden. Mit dieser Maßgabe bin ich dann auch nach Hause gefahren..." Auch dieser Aussage lässt sich, was auch der Kläger im Schriftsatz vom 03.02.2006 konstatiert, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine Vereinbarung der konkreten Vergütung am 20.02.2005 entnehmen.

Auch auf der Geburtstagsfeier des Inhabers der Beklagten am 15.03.2005 ist es zwischen den Parteien zu keiner Einigung über die Höhe der Vergütung gekommen. Der Kläger hat soweit hier von Interesse ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (Blatt 52 ff. d.A.) wie folgt ausgesagt: "...Anlässlich des Geburtstages, am 15.03., des Beklagten kam das (gemeint ist die Vergütung) noch mal kurz zur Sprache und ich habe gesagt, ja 2.300,00 Euro und der Beklagte sagte auch, das werde schon in Ordnung gehen oder das gehe schon in Ordnung..." Dagegen will der Inhaber der Beklagten mit dem Kläger keine Vereinbarung getroffen haben, weiß aber nicht, welche Vereinbarung seine Frau, die Zeugin Z., mit dem Kläger getroffen hat. Diese Aussage ist glaubwürdig. Denn die Ehefrau des Inhabers der Beklagten ist im Betrieb der Beklagten für die finanziellen Angelegenheit zuständig.

Die Parteien haben zwar nicht vorgetragen, dass sie sich später ausdrücklich geeinigt haben. Zu einer solchen Einigung ist es aber gekommen, weil ohne eine weitere Erklärung seitens der Beklagten der Kläger die Arbeit aufgenommen und seine Fahrten verrichtet hat. Das Angebot des Klägers, einen Vertrag auf der Basis 2.300 Euro netto an Lohn und einschließlich der Spesen schließen zu wollen, war noch aktuell und annahmefähig und ist auch konkludent zum Inhalt des Vertrages gemacht worden. Die Beklagtenseite wusste zu welchen Konditionen der Kläger arbeiten will und hätte deshalb bei Arbeitsaufnahme spätestens ernsthaft zu dem Lohn eine Erklärung abgeben müssen, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen sein sollte.

2. Für die Monate September 2005 bis einschließlich Dezember 2005 sind unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach §§ 615 S. 1, 293 ff. BGB keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte entstanden. Ein Anspruch auf etwaige Spesen ist in diesem Zeitraum nicht entstanden, da dieser von der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung abhängig ist.

Nach § 615 S. 1 BGB kann der Arbeitnehmer, kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Beklagte befand sich im Zeitraum vom 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2006 nach §§ 293 ff. BGB aber nicht im Annahmeverzug.

a. Zwischen den Parteien bestand in der streitgegenständlichen Zeit von September 2005 bis einschließlich Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis.

(1.) Das am 20.02.2005 geschlossene Arbeitsverhältnis hat nicht nach § 15 TzBfG aufgrund einer Befristung zum Ende des Monats August geendet. Selbst wenn die Parteien sich über eine Befristung geeinigt haben, war diese nach § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. §§ 125, 126 BGB wegen fehlender Schriftform unwirksam. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag gilt damit nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2.) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat auch nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 03.09.2005 zum 15.10.2005 geendet. Diese ist dem Kläger schon nicht zugegangen und damit nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB auch nicht wirksam. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. schon BAG, Urteil vom 22.09.1983 - 2 AZR 23/82) ist eine Willenserklärung zugegangen, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis nehmen.

Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22.09.2005 - 2 AZR 366/04 - NZA 2006, 204 ff.) nach Treu und Glauben dann nicht auf den verspäteten Zugang bzw. den ausgebliebenen Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung bzw. den fehlenden Zugang selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt. Wer auf Grund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrags begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen. Auch bei schweren Sorgfaltsverstößen kann der Adressat nach Treu und Glauben regelmäßig aber nur dann so behandelt werden, als habe ihn die Willenserklärung erreicht, wenn der Erklärende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Insbesondere hat der Erklärende nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.1983 - 2 AZR 23/82) nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 03.09.2005 als Einschreiben mit Rückschein an die Adresse des Klägers verschickt. Dem Kläger wurde nach dem Rückschein eine Benachrichtigung über das Einschreiben am 06.09.2005 in den Briefkasten eingeworfen. Am 14.09.2005 wurde das Einschreiben, da es vom Kläger nicht abgeholt wurde, an die Beklagte zurückgeschickt. Es kann vorliegend offen bleiben, ob dem Kläger die Benachrichtigung über das Einschreiben tatsächlich zugegangen ist. Das Einschreiben selbst ist ihm jedenfalls nicht zugegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Kammer anschließt, hätte die Beklagte daher unverzüglich erneut eine Zustellung der Kündigung versuchen müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb sie sich nicht auf eine vermeintliche Zugangsvereitelung seitens des Klägers berufen kann.

b. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung mit Anwaltsschreiben vom 30.08.2005 jedoch nicht ausreichend angeboten.

Nach § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger an sich so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Das heißt, die Leistung muss nach Art, Güte und Menge dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen. Sie muss am rechten Ort, zur rechten Zeit und in rechter Weise angeboten werden. Der Kläger hätte danach seine Arbeitsleistung am Morgen des 01.09.2005 der Beklagten auf deren Betriebsgelände zur üblichen Zeit in Person anbieten müssen.

Allerdings genügt nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Am 25.08.2005 einem Donnerstag hat der Inhaber der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass man derzeit für ihn nichts zu tun habe und der Kläger wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in Österreich anfangen solle. Der Kläger konnte aber nicht davon ausgehen, dass die Beklagte seine Arbeitsleistung nicht weiter annehmen werde. Die Äußerung ist nicht als Kündigung zu bewerten, sondern allenfalls als Ankündigung einer Beendigung. Daher genügt das wörtliche Angebot seiner Arbeitsleistung im Anwaltsschreiben vom 30.08.2005 nicht, um einen Annahmeverzug zu begründen. Dabei lässt die Kammer ausdrücklich die Frage der Schlüssigkeit der Forderung ab September 2005 offen, weil der Kläger aus dem Betrag von 2.300,-- Euro netto nicht die Spesen herausgerechnet hat, die zwar fester Lohnbestandteil sind, aber nur dann anfallen, wenn tatsächlich spesenanspruchauslösende Arbeit verrichtet wird.

c. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger in der Zeit von September 2005 bis einschließlich Dezember 2005 auch zur Arbeitsleistung bereit gewesen ist.

II.

Die ursprünglichen Ansprüche des Klägers in Höhe von 11.500,00 Euro sind in Höhe von 9.707,40 Euro durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) bzw. durch Aufrechnung (§ 389 BGB) erloschen.

1. Die Beklagte hat, was sich schon aus dem Vortrag des Klägers ergibt, Gehalt in Höhe von 1.000,00 Euro und 1.250,00 Euro für April 2005, 1.000,00 Euro für Mai 2005, 1.250,00 Euro für Juni 2005, 1.000,00 Euro für Juli 2005 und 1350,00 Euro für August 2005 auf die Forderungen des Klägers gezahlt. Damit sind diese nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung in Höhe von 6.850,00 Euro erloschen.

2. Der Kläger hat am 20.08.2005 in Höhe von 69,14 Euro und am 22.08.2005 in Höhe von 74,59 Euro auf die Tankkarte der Beklagten mit seinem Privatfahrzeug getankt. Mit diesen vom Kläger bereits erstinstanzlich anerkannten Tankkosten hat die Beklagte aufgerechnet. Damit sind die Forderungen des Klägers nach § 389 BGB durch Aufrechnung in Höhe von weiteren 143,73 Euro erloschen.

3. Die Beklagte hat, was sich aus dem zu Beweiszwecken beigezogenen Kontoauszug vom 25.05.2006 ergibt, weitere 181,50 Euro auf das vom Kläger angegebene Konto der Frau Steffi zu Gunsten des Klägers überwiesen. Damit sind die Forderungen des Klägers in Höhe weiterer 181,50 Euro durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

4. Der Kläger hat für die Beklagte im April 2005 von Kunden Forderungen in Höhe von insgesamt 792,35 Euro vereinnahmt. Im Einzelnen waren dies nach dem, vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten ein Betrag in Höhe von 107,64 Euro am 01.04.2005, ein Betrag in Höhe von 74,75 Euro am 02.04.2005, ein Betrag in Höhe von 119,60 Euro am 05.04.2005, ein Betrag in Höhe von 116,61 Euro am 07.04.2005, ein Betrag in Höhe von 86,71 Euro am 15.04.2005, ein Betrag in Höhe von 44,85 Euro am 20.04.2005, ein Betrag in Höhe von 83,72 Euro am 21.04.2005, ein Betrag in Höhe von 53,82 Euro am 26.04.2005, ein Betrag in Höhe von 44,85 Euro am 27.04.2005 und ein Betrag in Höhe von 59,80 Euro am 28.04.2005. Mit diesen Forderungen hat die Beklagte aufgerechnet. Damit sind die Forderungen des Klägers nach § 389 BGB in Höhe von weiteren 792,35 Euro erloschen.

5. Die Beklagte hat für das Fahrzeug des Klägers, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, TÜV-Gebühren in Höhe von 81,00 Euro ausgelegt. Mit dieser Forderung hat die Beklagte aufgerechnet. Damit sind die Forderungen des Klägers nach § 389 BGB in Höhe von weiteren 81,00 Euro erloschen.

6. Der Kläger hat mit dem Bus der Beklagten Fahrten auf eigene Rechnung unternommen für die der Beklagten eine Mietforderung in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro zusteht. Im Einzelnen verlangt die Beklagte vom Kläger für die Fahrt am 20.06.2005 einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro, für die am 21.06.2005 einen Betrag in Höhe von 350,00 Euro, für die am 23.06.2005 einen Betrag in Höhe von 350,00 Euro und für die am 24.06.2005 einen Betrag in Höhe von 450,00 Euro. Der Kläger bestreitet die Durchführung der Fahrten und die Entgeltlichkeit des vereinbarten Nutzungsverhältnisses nicht substantiiert. Er beschränkt sich bezüglich dieser Forderungen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz lediglich auf die pauschale Formulierung "...Der Kläger hat lediglich die Beträge erhalten, wie in der Klageschrift dargestellt. Weitere Verrechnungsposten wurden nicht akzeptiert...". Ein solches Bestreiten ist nicht substantiiert. Damit konnte die Beklagte mit weiteren 1.500,00 Euro aufrechnen und die Forderungen des Klägers sind nach § 389 BGB in Höhe von weiteren 1.500,00 Euro erloschen.

7. Die Beklagte rechnet mit einem weiteren Betrag in Höhe von 313,32 Euro auf. Nach ihrem Vortrag habe der Kläger im Juni 2005 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 800,00 Euro erhalten. Dem stünden aber nur Auslagen in Höhe von 486,68 Euro entgegen. Sie habe daher vom Kläger noch 313,32 Euro zu bekommen. Der Kläger behauptet dagegen, nur einen Auslagenvorschuss in Höhe von 450,00 Euro erhalten zu haben.

In der öffentlichen Sitzung vom 08.02.2007 (Blatt 246 ff. d.A.) hat die Zeugin Z. bezüglich der hier streitgegenständlichen Europa-Fahrt im Juni 2005 wie folgt ausgesagt: "...Die Zahlung im Juni war Auslagenvorschuss. Die 400,00 Euro habe ich dem Kläger vor Antritt einer Europatour gegeben. Die 400,00 Euro vor Antritt der Europafahrt habe ich ihm gegeben, weil er mir gesagt hatte, er bräuchte ,ehr. Wann genau die Fahrt war, weiß ich nicht, sie war im Juni. Die Europafahrt war die erste dieser Größenordnung. Der Kläger wollte einen höheren Vorschuss, aber ich konnte ihm nur 400,00 Euro geben, weil ich nur soviel hatte. Ich habe ihm gesagt, wenn es nicht reicht, können wir noch etwas bringen ..." Es besteht vorliegend kein Grund, an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussage der Zeugin Z. zu zweifeln. Sie machte während dieser Aussage einen sicheren Eindruck und konnte sich auch an einzelne Details noch erinnern. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht auch, dass die Zeugin Z. in anderen Punkten, in denen sie Zweifel hatte, diese dem Gericht offen mitgeteilt hat. Damit steht für das Gericht fest, dass der Kläger im Juni 2005 vor Antritt der Europa-Fahrt einen Auslagenvorschuss in Höhe von 400,00 Euro erhalten hat.

Weiter hat der Zeuge X. in der öffentlichen Sitzung vom 08.02.2007 (Blatt 246 ff. d.A.) das Folgende ausgesagt: "... Ich und Herr Z. sind zur Raststätte Kescastel gefahren. Wir haben dort auf Herrn A. gewartet, der es eilig hatte und nicht aus dem Bus ausstieg. Herr Z. hat ihm das Kuvert gegeben, Frau Z. hatte dieses Herrn Z. gegeben und gesagt, hier sind die 400,00 Euro für Herrn A.. Herr A. hat das Kuvert entgegen genommen und ist weiter gefahren..." An der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussage des Zeugen X. zu zweifeln besteht vorliegend kein Anlass. Der Zeuge X. machte seine Aussage in ruhiger und sachlicher Art und hierdurch einen sicheren Eindruck. Zudem vermochte er sich an einige Details der Fahrt nach Kescastel zu erinnern. Der Zeuge X. vermochte sich zwar an das genaue Jahr der Fahrt nicht zu erinnern, für die Richtigkeit seiner Aussage spricht aber auch die Aussage der Zeugin Z., die der Klägerin bereits bei Übergabe der ersten 400,00 Euro versprochen hatte, noch weiteres Geld zu bringen. Damit steht für das Gericht fest, dass der Kläger im Juni 2005 während der Europa-Fahrt an der Raststätte Kescastel weitere 400,00 Euro erhalten hat.

Die Behauptung der Beklagten, dem Kläger für die Europa-Fahrt einen Auslagenvorschuss in Höhe von 800,00 Euro gegeben zu haben, erweist sich somit als zutreffend. Da der Kläger von diesen 800,00 Euro nur 486,68 Euro benötigt hatte, steht der Beklagten gegen den Kläger der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch in Höhe von 313,32 Euro zu. Da die Beklagte mit diesem Anspruch die Aufrechnung erklärt hat, sind die Forderungen des Klägers nach § 389 BGB durch Aufrechnung in Höhe von weiteren 313,32 Euro erloschen.

8. Die Beklagte kann nicht mit weiteren Forderungen in Höhe von 101,66 Euro aufrechnen. Zwar hat der Kläger für die Beklagte Beträge in Höhe von 44,85 Euro und 56,81 Euro vereinnahmt. Diese Forderungen haben die Parteien nach dem von der Beklagten unbestrittenen Vortrag des Klägers jedoch mit Gegenansprüchen des Klägers aus dem Mai 2005, als er sein Privathandy zur Verfügung gestellt hatte, verrechnet und sind damit erloschen.

9. Die Beklagte kann nicht mit einer weiteren Forderung in Höhe von 450,00 Euro aufrechnen. Zwar hat der Kläger am 20.08.2005 eine Fahrt mit einem Bus der Beklagten auf eigene Rechnung durchgeführt. Dem Einwand des Klägers, dass er den Bus unentgeltlich erhalten habe, hat die Beklagte aber nicht substantiiert widersprochen.

10. Die Beklagte kann nicht mit weiteren Forderungen in Höhe von insgesamt 151,90 Euro aufrechnen. Zwar hat der Kläger auf ihre Kosten im Juli 2005 für 111,50 Euro sowie im August 2005 für 40,40 Euro privat vom Geschäftshandy telefoniert. Dazu war er aber nach seinem, von der Beklagten nicht substantiiert widersprochenen Vortrag auf Auslandsfahrten berechtigt, sodass der behauptete Anspruch der Beklagten nicht entstanden ist.

11. Die Beklagte kann mit einer weiteren Forderung in Höhe von 27,00 Euro aufrechnen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger für die Spanien-Fahrt einen Auslagenvorschuss in Höhe von 100,00 Euro erhalten hat, von denen er aber nur 53,00 Euro benötigt hat. Damit verbleiben zu Gunsten der Beklagten 47,00 Euro.

Streit besteht dagegen über die Höhe des Vorschusses für die Sizilien- und die Nordkap-Fahrt. Während die Beklagte behauptet, der Kläger habe für die Nordkap-Fahrt einen Vorschuss von 200,00 Euro erhalten, von denen er nur 82,00 Euro benötigt hat und für die Sizilien-Fahrt einen Vorschuss von 300,00 Euro, von denen er nur 238,00 Euro benötigt hat, behauptet der Kläger, für die Nordkap-Fahrt einen Vorschuss in Höhe von 100,00 Euro und für die Sizilien-Fahrt einen Vorschuss in Höhe von 200,00 Euro erhalten zu haben. Die Zeugin Z. hat in der öffentlichen Sitzung vom 08.02.2007 (Blatt 246 ff. d.A.), nach den Vorschüssen für die Sizilien- und die Nordkap-Fahrt befragt, ausgesagt, "... Ich glaube, dass es für Sizilien 300,00 Euro und für das Nordkap 200,00 Euro waren..." Die Zeugin Z. konnte die Behauptung der Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen. Sie glaubte zwar, dem Kläger 300,00 Euro bzw. 200,00 Euro mitgegeben zu haben, sicher war sie sich, was sie dem Gericht auch mitteilte, dabei aber nicht. Damit ist der Beklagten nach Überzeugung der Kammer der Beweis ihrer Behauptung nicht gelungen und es ist von den vom Kläger eingeräumten Beträgen auszugehen. Der Kläger hat somit für die Sizilien-Fahrt 200,00 Euro und für die Nordkap-Fahrt 100,00 Euro als Auslagenvorschuss erhalten. Für die Sizilien-Fahrt hat der Kläger somit noch einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 38,00 Euro. Für die Nordkap-Fahrt ergibt sich dagegen ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten in Höhe vom 18,00 Euro (100,00 Euro minus 83,00 Euro).

Verrechnet man diese Ansprüche und den Anspruch aus der Spanien-Fahrt in Höhe vom 47,00 Euro, verbleibt zu Gunsten der Beklagten ein Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 27,00 Euro. Mit diesem hat die Beklagte wirksam gegen die Forderungen des Klägers aufgerechnet, sodass diese nach § 389 BGB in Höhe von weiteren 27,00 Euro erloschen sind.

12. Die Beklagte kann nicht mit einer weiteren Forderung in Höhe von 80,00 Euro aufrechnen. Den von ihr behaupteten Erstattungsanspruch gegen den Kläger hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Auf den Einwand des Klägers, auf der Paris-Fahrt keine 80,00 Euro zu viel erhalten zu haben, hätte sie zumindest vortragen müssen, wann er dieses Geld von welchem Kunden erhalten haben soll und wann sie dieses dem Kunden erstattet habe. Dies ist nicht geschehen.

13. 1.350,00 Euro - Gehaltsvorschuss + Zahlung in bar für August)

Der Kläger hat unbestritten im Monat April 2005 250,-- Euro eingenommen und diese nicht an die Beklagte abgeliefert, sondern beim Fahrerwechsel nach seiner Behauptung in der Fahrerkabine zurückgelassen. Dies stellt keine ordnungsgemäße Ablieferung dar, weswegen der Kläger diese Schuld nicht erfüllt hat.

Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts wie geschehen abzuändern.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO sowie § 91 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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