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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 403/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 403/05

Entscheidung vom 29.09.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2005 - 4 Ca 1673/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung. Im Berufungsverfahren hat sich der Sachverhalt nicht verändert. Die Kammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2005 - 4 Ca 1673/04 -. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei wegen Fehlens eines wichtigen Grundes rechtsunwirksam. Die Kündigung sei auch nicht als hilfsweise ordentliche Kündigung rechtsunwirksam. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht bereits am 29.09.2004 beendet worden. Im Ergebnis stünde die Formwirksamkeit entsprechender Beendigungsvereinbarungen oder eine Kündigungserklärung des Klägers entgegen.

Gegen das der Beklagten am 21.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.05.2005 eingelegte Berufung, welche am 13.06.2005 begründet wurde. Die Beklagte setzt sich mit Tatsachen- und Rechtsgründen mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2005 - 4 Ca 1673/04 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend der Klageforderung entsprochen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Kammer nimmt daher Bezug auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils und sieht von weiteren vertiefenden Darstellungen ab.

Dass sich aus dem von der Beklagten behaupteten Vorbringen des Klägers, von sich aus ein Gespräch wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgesucht zu haben, eine formwirksame Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht herleiten lässt, insbesondere keine Eigenkündigung erklärt wurde, hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und mit zutreffenden Erwägungen begründet. Alle hiergegen im Berufungsverfahren gemachten Angriffe sind von dem Arbeitsgericht bereits im Urteil mit zutreffenden Erwägungen behandelt worden.

Erweist sich nach allem die Berufung der Beklagten als unbegründet, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen

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