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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 434/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 434/06

Entscheidung vom 19.10.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.04.2006 - 1 Ca 2060/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Richtigkeit einer dienstlichen Beurteilung des Klägers.

Der Kläger wendet sich gegen die am 30.06.2005 für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.01.2005 erteilte dienstliche Beurteilung. Er war Jahrzehnte lang als Verwaltungsangestellter beim damaligen A tätig und zuletzt eingruppiert in die Vergütungsgruppe IVb BAT. Zuletzt war er in der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung bei dem damaligen A eingesetzt.

Seit 01.01.2004 steht der Kläger in Diensten der beklagten Bundesrepublik beim HK und begleitet den Dienstposten Sachbearbeiter FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) Prüfungen und Ermittlungen. Der Kläger übte zu Beginn der Tätigkeit im Januar und Februar 2004 seine Dienste noch in der alten Dienststelle aus, dem Gebäude in der D-Straße, im März 2004 erfolgte dann ein Umzug in die Dienstgebäude der Zollverwaltung.

Aufgrund Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim E. vom Dezember 2004 wurde festgelegt, dass die Angestellten in die Regelbeurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung einbezogen werden und zwar in der Vergütungsgruppe beurteilt wurden, in welche sie eingruppiert sind. Die Beurteilung erfolgt danach zu den Stichtagen und für die Beurteilungszeiträume, die für die jeweils vergleichbaren Zollbeamtinnen und Beamten festgesetzt werden.

Die Einzelheiten der Beurteilungsrichtlinien der Bundesfinanzverwaltung sind im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier wiedergegeben. Auf sie wird verwiesen.

Am 03.03.2005 traf das Beurteilungsgremium zur Beurteilung der Angestellten der Vergütungsgruppe IVb und Vb BAT zusammen. Das Gremium war besetzt mit der Regierungsdirektorin T als Beurteilerin, Oberregierungsrat B als ständigem Vertreter der Vorsteherin, Regierungsdirektor R als Personalreferent für die OFD, Zolloberamtsrat N als erster Personalsachbearbeiter des Hauptzollamtes E-Stadt, Zolloberamtsrat A. als Berichterstatter und Sachgebietsleiter E (FKS) sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Hauptzollamtes E-Stadt. Zu beurteilen waren sechs Angestellte der Vergütungsgruppe IVb BAT, die bei der FKS tätig waren. Die Angestellten waren verteilt auf drei Standorte: T, M und K. Von diesen sechs Angestellten erhielt eine die Beurteilung "tritt hervor", die anderen weniger. Der Kläger ist mit der Beurteilung "entspricht voll den Anforderungen" nicht einverstanden.

Er hat die Auffassung vertreten, mit dieser Beurteilung liege er in seiner Leistung in der unteren Hälfte der Bediensteten. Er hat die Auffassung vertreten, die dienstliche Beurteilung leide an erheblichen Mängeln, welche im Wesentlichen darin bestehen, dass weder die Beurteilerin noch der Berichterstatter die dienstlichen Leistungen aus eigenem Wissen kennen würden. Im Zeitraum bis Sommer 2004 sei die FKS räumlich nicht dort angesiedelt gewesen, in der der Berichterstatter tätig gewesen sei.

Weiter hat er vorgetragen, eine Erkundigung im Einzelnen über die Leistungen des Klägers beim Teamleiter Zollamtsrat B. habe nicht stattgefunden. Die unmittelbaren Vorgesetzten hätten die Leistungen des Klägers erheblich besser beurteilt, als dies in der Gesamtbeurteilung zum Ausdruck komme.

Ferner hat er vorgetragen, alle vergleichbaren Beschäftigten in der FKS, die dem gehobenen Dienst angehörten, seien besser beurteilt worden als er und die vergleichbaren Angestellten, die früher bei der Arbeitsverwaltung tätig gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 30.06.2005 die Kläger die Gesamtwertung "tritt hervor" zu erteilen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 30.06.2005 den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dem Beurteiler sei es gerade bei größeren Dienststellen wie dem HK in der Regel gar nicht möglich, die Leistung eines zu Beurteilenden aus unmittelbar eigenen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. Man müsse sich daher den Tatsachenfeststellungen eines Dritten, des so genannten Berichterstatters bedienen. Hier trage der jeweilige Berichterstatter seine Feststellungen mündlich vor und mache einen Beurteilungsvorschlag. Der Beurteiler entscheide dann aufgrund eines Vergleichs mit anderen zu beurteilenden Beschäftigten, ob er diesem Vorschlag folge oder nicht. Diese Vorgehensweise sei eingehalten worden. Der Berichterstatter habe sich ausführlich über die dienstlichen Leistungen des Klägers informiert. Als Erkenntnisquelle hätten ihm eigene Tatsachenfeststellungen und Werturteile sowie diese des so genannten Koordinators bzw. Teamleiters vor Ort gedient. Mit Zollamtsrat B. habe der Berichterstatter A. nahezu täglich Kontakt gehabt.

Die unmittelbaren Vorgesetzten seien zur endgültigen Beurteilung der Leistungen des Klägers nicht berufen und zwar schon deshalb nicht, da sie keinen Gesamtüberblick über alle zu beurteilenden Beschäftigten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.04.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, aus den Einwendungen des Klägers folge nicht, dass wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Dem vom Kläger beantragten Zeugenbeweis durch Vernehmung des Zollamtsrats B. sei nicht nachzugehen, weil es sich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass der Berichterstatter keine Gespräche mit dem Teamleiter vor Ort geführt habe und auch keine Rückläufe aus dem Postversand eingesehen habe.

Soweit der Kläger geltend mache, es liege generell eine Benachteiligung der ehemaligen Mitarbeiter der BA gegenüber dem Beamten der Zollverwaltung vor, sei sein Einwand unerheblich. Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe seien zu vergleichen. Es sei daher unerheblich, wie Beamten der Besoldungsgruppe A10, die im Bereich FKS tätig seien, beurteilt würden. Etwas anderes würde nur bei willkürlicher Schlechterbehandlung gelten.

Unerheblich sei auch, dass von sechs Angestellten der Vergütungsgruppe IVb BAT, die von der Arbeitsverwaltung zur Zollverwaltung übergewechselt seien und die im Bereich FKS auf drei Standorte verteilt tätig seien, lediglich eine die Beurteilung "tritt hervor" erhalten habe, alle anderen weniger. Bei einer derart kleinen Gruppe könnten die Richtsätze der Nr. 20 BRZV nicht ohne weiteres herangezogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 16.05.2006 zugestellt. Er hat hiergegen am 06.06.2006 Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet.

Der Kläger greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach die von ihm angebotenen Beweise über den Hergang der dienstlichen Beurteilung unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellten. Er habe vorgetragen, keine dem von ihm bearbeiten Akten seien dem Berichterstatter zur Kenntnis gebracht worden. Aus dem Postversandrücklauf könne keine Schlussfolgerung auf die tatsächlichen Leistungen bezogen werden. Eine Beurteilung des Klägers habe Herr A. aus eigenem Wissen überhaupt nicht vornehmen können.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 30.06.2005 dem Kläger die Gesamtwertung "tritt hervor" zu erteilen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 30.06.2005 den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie legt unter Darlegung tatsächlicher Umstände dar, dass der Berichterstatter sich eigene Kenntnisse über die zu beurteilenden Angestellten sowohl direkt als auch mittelbar über den Teamleiter verschafft habe. Die Beurteilung leide weder an groben Verfahrensmängeln noch verstoße sie gegen die Beurteilungsrichtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zu den Sitzungsprotokollen vom 24.08.2006 und 19.10.2006.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und B.. Auf das Protokoll vom 19.10.2006 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage des Klägers abgewiesen. Die von der Kammer im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass bei der Beurteilung des Klägers wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.

Insbesondere hat die Kammer festgestellt, dass bei der Beurteilung des Klägers sich der Berichterstatter vollkommen zu Recht auf eigene Erkenntnisse bzw. auf Erkenntnisse, die er im Gespräch mit dem Teamleiter und dem Kläger persönlich gewonnen hat, stützen konnte. Die hiergegen vom Kläger gemachten Einwendungen sind alle nicht tatsächlich bestätigt worden.

Der Bundesangestelltentarifvertrag enthält anders als beamtenrechtliche Vorschriften keine Bestimmungen über die Beurteilung von Angestellten. Dennoch steht dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ein Beurteilungsrecht auch gegenüber dem Angestellten zu (vgl. BAG AP-Nr. 1 zu § 13 BAT). Durch die dienstlichen Beurteilungen verschafft sich der Arbeitgeber ein Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung seiner Mitarbeiter unabhängig davon, ob es sich um Beamte oder Angestellte handelt. Die dienstliche Beurteilung darf sich nur auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Angestellten beziehen. Der Angestellte darf nicht nach Merkmalen beurteilt werden, die keinen Bezug zu der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistung haben. Die Angestellte kann dabei nicht verlangen, dass der Arbeitgeber bei der Beurteilung die im Behördenaufbau jeweils zuständigen Stellen (Vorgesetzte) oder andere Stellen beteiligt. Welche Erkenntnisquellen der Arbeitgeber benutzt, ist seine Sache und sein Risiko (vgl. BAG AP-Nr. 6 zu § 611 BGB "Fürsorgepflicht"). Der Angestellte hat einen Anspruch darauf, dass die dienstliche Beurteilung über ihn wahr ist und hinsichtlich der Bewertung seines Verhaltens und seiner Leistung zutreffend ist. Ein Arbeitgeber darf die dienstliche Beurteilung, die diesen Mindestanforderungen nicht gerecht wird, nicht zu den Personalakten nehmen. Ist die dienstliche Beurteilung trotzdem in die Personalakten gelangt, kann der Angestellte verlangen, dass sie je nach Umständen entfernt, berichtigt oder durch eine zutreffende dienstliche Beurteilung ersetzt wird. Dabei besteht der Anspruch darauf, dass die Dienstleistungsberichte sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Angaben zutreffend sind als auch hinsichtlich der Bewertung von Führung und Leistung des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen des Arbeitgebers erstellt werden (vgl. BAG AP-Nr. 6 zu § 611 BGB "Fürsorgepflicht"). Dem Beurteiler ist bei der Beurteilung ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Werturteil über den Angestellten im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens abgegeben worden ist, kann das Arbeitsgericht in der Regel nur nachprüfen, ob der Beurteiler die in der Beurteilung anzuwendenden Begriffe verkannt hat oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Das Gericht kann im Regelfall jedoch den Angestellten nicht selbst beurteilen.

Zugunsten des Klägers wird unterstellt, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vorliegt, wenn sich der Beurteiler nicht aus eigner Kenntnis oder aus erlaubter Kenntnis von Dritten ein zutreffendes Bild über den zu beurteilenden Kläger gemacht hat.

Die Beweisaufnahme hat jedoch diese Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Der Zeuge A. hat nachvollziehbar bestätigt, dass er schon früh im Januar 2004 durch die Lehrgänge und Schulungen ein eigenes Bild über die Leistungsfähigkeit des Klägers gewinnen konnte. Er hat dies glaubhaft begründet anhand von Dienstbesprechungen und persönlichen Eindrücken. Eine weitere Erkenntnisquelle war dann darin begründet, dass der Kläger in Abstimmung mit den Teamleitern entsprechenden Teams zugewiesen wurde. Insbesondere hat der Zeuge A. nachvollziehbar dargestellt, dass er mit dem Teamleiter Gespräche geführt hat, auch über die Zusammensetzung der Teams, die sich an fachlichen und Leistungsgesichtspunkten orientierten. Der Zeuge hatte weiter bekundet, dass er persönliche Eindrücke vom Kläger hatte, sei es durch Teilnahme an Lehrgängen durch Rückmeldungen von Trainern und Übungsleitern und durch selbst durchgeführte Einsatzübungen. Weiter hat er Gespräche mit dem Teamleiter Herrn B. geführt, der nach Bekundung des Zeugen neben ihm saß. Er hat sich nach seiner Einlassung auch über die Leistung des Klägers unterhalten. Über die Beurteilung hat er sich ebenfalls mit dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers Herrn B. unterhalten.

Der Zeuge Hans XX B. demgegenüber, der unmittelbare Vorgesetzte, hat bekundet, dass die Gruppeneinteilung im Gespräch mit dem Sachgebietsleiter A. erfolgte und dabei der Versuch unternommen wurde, homogene Arbeitsgruppen zu schaffen und die Gruppen auch entsprechend den Leistungsstärken der einzelnen Mitarbeiter weiter zusammenzusetzen. Dies zeigt, dass dem Berichterstatter A. in der Beurteilungskommission die Leistungen des Klägers bekannt waren. Weiter hat der Zeuge bekundet, dass er sich mit dem Sachgebietsleiter über die Leistungen des Klägers mündlich ausgetauscht hat und auch über die Regelbeurteilung und die Einschätzung der Leistungen Gespräche stattfanden. Gegen die Einordnung der Reihenfolge habe er gegenüber Herrn A. keinerlei Bedenken geäußert.

Damit steht fest, dass bei der Beurteilung des Klägers keine wesentlichen Verfahrensvorschriften verletzt wurden, insbesondere der Berichterstatter in der Beurteilungskommission eigene Erkenntnisse und Erkenntnisse, die er im Gespräch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten des Klägers gewonnen hat, zutreffend verwertet hat.

Ermessensfehler bei der Beurteilung sind somit nicht festzustellen.

Dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist weiter uneingeschränkt zu folgen, als es die Richtsätze der Nr. 20 BRZV nicht ohne weiteres auf die Beurteilungen herangezogen hat. Die Gruppe der gleichzeitig zu beurteilenden Angestellten mit sechs war zu klein, als dass diese Richtsätze durchgängig angewendet werden können. Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts sind allesamt zutreffend.

Erweist sich somit das angefochtene Urteil als im Ergebnis richtig, musste die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers erfolglos bleiben.

Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 nicht.

Ende der Entscheidung

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