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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 444/05
Rechtsgebiete: TzBfG, ATG


Vorschriften:

TzBfG § 4
TzBfG § 4 Abs. 1
ATG § 10 Abs. 1 Satz 1
ATG § 10 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 444/05

Entscheidung vom 29.09.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.04.2005 - 4 Ca 1813/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung der an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente aus betrieblicher Altersversorgung. Der Kläger war vom 15.12.1959 bis zum 31.08.2004 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist am 09.08.1944 geboren. Ab 01.09.2001 stand der Kläger vereinbarungsgemäß mit der Beklagten in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, welches im Blockmodell ausgeführt wurde und wobei die ersten 18 Monate voll gearbeitet wurden, die letzten 18 Monate war der Kläger freigestellt. Er bezieht seit 01.09.2004 gesetzliche Altersversorgung und eine Betriebsrente. Er ist mit einem Grad von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Die Betriebsrente durch die Beklagte wird geleistet aufgrund der Versorgungsordnung zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 23.12.1981 wegen deren genauer Einzelheiten auf die in der Gerichtsakte befindliche Kopie (Bl. 34 - 45) verwiesen wird.

Die Versorgungsordnung hat zur Berechnung der monatlichen Betriebsrente folgende wesentlichen Bestimmungen, die feste Altersgrenze ist bei Männern und Frauen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze endet. Den Anspruch auf vorzeitige Altersrente erwirbt der Anwärter, der vor Erreichen der festen Altersgrenze Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Die Altersrente beträgt bei einem rentenfähigen Arbeitsverdienst der die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr 0,4 %, höchstens jedoch für 30 und mehr zurückgelegte rentenfähige Dienstjahre 12 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. Für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente werden anstelle der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre die erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre zu Grunde gelegt (erreichbare Altersrente). Die vorzeitige Altersrente beträgt den Teil der erreichbaren Altersrente der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre zu den erreichten rentenfähigen Dienstjahren entspricht. Der rentenfähige Arbeitsverdienst ist in Abschnitt X der Betriebsordnung wie folgt geregelt:

"X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst

1. Feststellungsmonat für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte volle Kalendermonat während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1).

2. Bei einem Gehaltsempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst das monatliche Grundgehalt; monatliches Grundgehalt ist das Tarifgehalt bzw. das Tarifgehalt aufgrund vereinbarter tariflicher Einstufung, im außertariflichen Bereich das vereinbarte Grundgehalt.

3. Bei einem Lohnempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst der Monatslohn, der sich aus dem tariflichen Stundengrundlohn und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit errechnet. Ist die tarifliche Arbeitszeit je Woche festgelegt, so gilt das 4 1/3-fache hiervon als tarifliche monatliche Arbeitszeit.

a) War der Anwärter während seiner anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so ist der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) entspricht. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Arbeitszeit je Kalendermonat, höchstens 100 %.

b) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bleibt ein nicht vollendeter Kalendermonat am Anfang und am Ende der anrechenbaren Dienstzeit unberücksichtigt. Von der anrechenbaren Dienstzeit werden nur die letzten 120 vollen Kalendermonate berücksichtigt."

Der Streit der Parteien geht darum, ob bei der Berechnung der Altersrente die in den letzten 3 Jahren des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Altersteilzeit mit im Ergebnis der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu einer anteiligen Minderung nach Abschnitt X Nr. 4 a) führt.

Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Rente ging aus vom Endgehalt, das der Kläger zum Ausscheidenszeitpunkt erreicht hätte, welches zu 100 % angesetzt wurde und nicht mit dem zuletzt aufgrund der Altersteilzeit tatsächlich bezogenen auf 84 % aufgestockten Altersteilzeitentgelt. Von diesem Wert (2.324,41 €) setzte die Beklagte den Höchstbetrag von 12 % als prinzipielle Anwartschaft des Klägers an, wobei für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente eine anteilige Kürzung im Verhältnis der erreichbaren Dienstjahre zum tatsächlich erreichbaren Dienstalter vorgenommen wurde. Die daraus sich errechnende Rentensumme von 251,04 € wurde sodann aufgrund der vorbezeichneten Regelung wegen des Altersteilzeitverhältnisses auf 0,85 % des Betrages abgesenkt. Die Beklagte zahlt daher eine Betriebsrente von 213,38 €, wohin gegen der Kläger die Auffassung vertritt, ihm müsse 251,04 € monatlich ausgezahlt werden. Eine entsprechende Zahlungsklage hat er erhoben.

Er hat die Auffassung vertreten, ein Abschlag aufgrund Altersteilzeit sei nicht zulässig. Im Gegensatz zur normalen Teilzeit habe die Altersteilzeit einen erheblichen Anreizeffekt und gestalte sich im rentenrechtlichen Zusammenhang grundsätzlich als Bonifikation für einzelne Arbeitnehmer. Indem die Beklagte die Inanspruchnahme während der letzten 120 Monate berücksichtige und nicht, was allein richtig wäre, im Hinblick auf das gesamte Arbeitsverhältnis, liege eine Benachteiligung von Beschäftigten vor, die typischer Weise in vorzeitigen Ruhestand wechselten, insbesondere von schwerbehinderten Menschen.

Mit seiner bezifferten Klage hat der Kläger die Ansprüche für September und Oktober 2004 als Leistungsklage, die weitere Klage als Feststellungsklage geltend gemacht.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, an ihn 75,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37,66 € seit dem 01.10.2004 und aus weiteren 37,66 € seit dem 01.11.2004 zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 251,04 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Versorgungsordnung sei auch im Falle der Altersteilzeit anwendbar. Die Betriebsrente spiegele eine Anerkennung und einen Dank des Arbeitgebers für tatsächlich erbrachte Dienste wider. Soweit diese teilzeitbedingt vermindert erbracht würden, sei das angemessen zu berücksichtigen. Hierin liege zugleich auch ein beachtliches Differenzierungskriterium zwischen den Personen, die vollzeitlich arbeiteten und solchen, die nur verringert tätig gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 27.04.2005 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Berechnung der Beklagten sei zutreffend. Die Versorgungsordnung sehe einen höheren Betrag an betrieblicher Altersversorgung nicht zu. Die Regelung im Abschnitt X Abs. 4 der Versorgungsordnung sei auch auf Fälle der Altersteilzeit anzuwenden. Einen Unterschied, aus welchen Gründen Teilzeitverhältnisse vereinbart würden, mache die Betriebsordnung nicht. Noch im Hinblick auf die Entstehung der Versorgungsordnung sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsparteien auch nach dem Vorruhestand bzw. später dem Altersteilzeitgesetz keine Ergänzung der Betriebsordnung für notwendig erachtet hätten. Es wäre Sache dieser Betriebspartner gewesen, eine besonders gewollte Förderung der Altersteilzeit durch entsprechende Vergünstigungen in der betrieblichen Altersversorgung zu verankern. Das sei nicht geschehen. Eine beachtliche Unbilligkeit liege auch nicht vor. Eine Benachteiligung schwerbehinderter Menschen liege weder unmittelbar noch mittelbar vor. Die Teilzeitberechnungsklausel erschwere nicht den Eintritt in die eröffneten Altersteilzeitmodelle für bestimmte Personengruppen. Die Leistungsminderung als solche sei auch nicht als unbillig zu erachten. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG sei nicht ersichtlich. Die Berechnungsformel liege im Rahmen angemessener abstrakter Berechnungsweisen. Auch liege kein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vor. Daher sei sowohl der Zahlungs- als auch der Feststellungsanspruch des Klägers unbegründet.

Gegen das dem Kläger am 23.05.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 01.06.2005 eingelegte Berufung. Der Kläger hat seine Berufung am 20.07.2006 begründet.

Der Kläger hält das Urteil aus Rechtsgründen für nicht zutreffend. Grundsätzlich sei für die Zeit der Teilzeitarbeit eine angemessene anteilmäßige Minderung der betrieblichen Altersversorgung rechtmäßig, dies gelte aber nicht dadurch überproportional, dass nur die letzten 120 Kalendermonate zur Betrachtung der Teilzeit herangezogen würden. Der Kläger habe 84 % seiner Vergütung bis zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit erhalten. Mit dieser Regelung solle den Mitarbeitern in Altersteilzeit der Übergang in die Rente erleichtert werden, sie stelle auch ein Personalsteuerungsinstrument des Arbeitsgebers dar. Die Anwendung der Regelung der Versorgungszusage führe nun dazu, dass für den Zeitraum der Teilzeit eine der arbeitszeitlichen Absenkung entsprechende Reduzierung der Versorgung erfolge. Hiermit habe er nicht rechnen müssen. Es sei für ihn nicht ersichtlich, dass weitergehende überproportionale Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung anfallen würden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine anteilsmäßige Kürzung der Teilzeittätigkeit im Hinblick auf die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung rechtsmäßig sei, müsse diese Kürzung rechtlichen Vorgaben entsprechen. Die streitbefangene Regelung setze nicht etwa die Anzahl der in Vollzeit verbrachten 42 Arbeitsjahre des Klägers in Verhältnis zu 3 Jahren Teilzeit, sondern reduziere den Zeitraum, in dem Vollzeit und Teilzeit in Verhältnis gesetzt werden auf die letzten 10 Jahre vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Dies stelle eine völlig überproportionale Reduzierung dar. Im Verhältnis von 42 Vollzeitjahren zu 3 Teilzeitjahren hätte allenfalls eine Absenkung von 100 % auf 95 % erfolgen dürfen. Darin liege ein Verstoß gegen § 4 TzBfG. Auffallend sei, dass gerade Mitarbeiter in Altersteilzeit erheblich benachteiligt werden, weil sie wie bereits dargelegt naturgemäß in den letzten 120 Kalendermonaten ihre Arbeitszeit reduzierten. Mit seinem Hilfsantrag macht der Kläger die Summe geltend, die sich ergeben würde, wenn die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, also 45 Jahre zur Zeit der Teilzeit in Verhältnis gesetzt werden.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Trier unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1813/04 die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger 75,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 37,66 € seit dem 01.10.2004 und aus weiteren 37,66 € ab dem 01.11.2004 zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, beginnend ab dem 01.11.2004 Betriebsrente in Höhe von 251,04 € monatlich an den Kläger zu zahlen.

3. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24,60 € seit dem 01.10.2004 und aus weiteren 24,60 € seit dem 01.11.2004 zu zahlen.

4. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, monatliche Betriebsrente in Höhe von 238,40 € monatlich an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Aufgrund der Beschränkung der anrechenbaren Dienstzeit auf die letzten 120 Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses, würden Leistungen von Mitarbeitern, die auch noch in fortgeschrittenem Alter in Vollzeit für sie tätig seien, besonders honoriert. Gleichzeitig stelle die Regelung eine Motivation für ältere Mitarbeiter dar, bis zum Rentenbeginn in Vollzeit für das Unternehmen tätig zu sein und ihre Berufserfahrung in vollem Umfang einzubringen. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass diejenigen Arbeitnehmer, die in den letzten 10 Jahren ihres Berufslebens ihrer Arbeitsleistung bei der Beklagten nicht mehr in vollem Umfang erbracht haben, einen Abschlag bei der betrieblichen Altersversorgung hinzunehmen hätten. Die Regelungen verstießen auch nicht gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber sei berechtigt, Teilzeitbeschäftigungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung angemessen zu berücksichtigen. Dabei bliebe es ihm unbenommen, die in den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses erbrachte Arbeitsleistung die in der Regel unter größeren Anstrengungen geleistet wird als in früheren Jahren sowie die damit eingebrachte Berufserfahrung mehr zu honorieren als die in den ersten Jahren des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen. Als ehemaliges Betriebsratsmitglied sei der Kläger im Besitz einer Versorgungsordnung gewesen, die Beklagte gehe auch davon aus, dass er eine entsprechende Vorausberechnung über die Höhe seiner zu erwartenden Altersrente vor Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 29.09.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Die Berufung hat aber weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend entschieden, dass dem Kläger mehr als die von der Beklagten errechnete Betriebsrente aufgrund der einschlägigen und rechtlich nicht angreifbaren Betriebsordnung zustehen. Damit sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht begründet.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der rentenfähige Verdienst im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Tarifgehaltsgruppe III/IV 2.324,41 € beträgt. Als prinzipielle Anwartschaft zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei Ausscheiden des Klägers mit Vollendung des 65. Lebensjahres wäre angesichts des Höchstbetrages von 12 % eine Rente von 278,93 € zur Auszahlung gelangt. Für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist diese anteilig zu kürzen im Verhältnis der bis zum gesetzlichen Rentenalter erreichbaren Jahre zum tatsächlich erreichten Dienstalter (hier 45/50), somit errechnet sich ein Betrag von 251,04 €.

Die Beklagte hat zu Recht diesen Betrag aufgrund der Regelung in Abschnitt X Nr. 4 a), b) der Versorgungsordnung auf 0,85 % des Betrages abgesenkt.

Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung in den letzten 10 Jahren des Arbeitsverhältnisses, die rechnerisch einem Anteil von 85 zu 100 entspricht, geltendem Recht. Sie verstößt weder gegen Diskriminierungsverbote, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Grundsätze von Recht und Billigkeit.

Die Regelung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch auf Fälle der Altersteilzeit anzuwenden. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Regelung, wonach bei einer ständigen oder zeitweisen Teilzeitbeschäftigung der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgeblich ist, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad entspricht. Zu dem übergreifenden Begriff der Teilzeit zählt auch die Altersteilzeit. Ferner folgt dies aus Zwecksetzung der Gewährung betrieblicher Altersversorgung. Vordringlich soll die Betriebstreue wie auch die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Wege der Nachsorge im Alter honoriert werden. Dieser Zweckbezug lässt es angemessen erscheinen, Vollzeit- und Teilzeitleistungen voneinander zu trennen und in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Teilzeitarbeitsverhältnisse sind grundsätzlich als solche in der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen.

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Betriebsparteien auch nach dem Altersteilzeitgesetz keine Ergänzung der Betriebsordnung für notwendig erachtet haben. Es wäre Sache dieser Parteien gewesen, eine besonders gewollte Förderung der Altersteilzeit auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch entsprechende Vergünstigungen zu verankern.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Richtig ist allerdings, dass Teilzeitarbeit regelmäßig Frauenarbeit ist. Ihre Benachteiligung bei der betrieblichen Altersversorgung kann eine unzulässige Diskriminierung bewirken. Die vorliegende Regelung verstößt allerdings nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Sie will Teilzeitbeschäftigte nicht von der betrieblichen Altersversorgung ausnehmen, sondern lediglich Vergütungsunterschiede angemessen erfassen, die sich bei einer zeitlich eingeschränkten Arbeitsleistung ergeben. Es wird nicht der Kreis der Begünstigten geregelt, sondern die versorgungsfähigen Dienstbezüge. Dass dabei teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden, ist sachlich gerechtfertigt. Eine Diskriminierung kann darin nicht gesehen werden.

Auch die vom Kläger vorgetragene Benachteiligung schwerbehinderter Menschen liegt weder mittelbar noch unmittelbar vor. Die Teilzeitberechnungsklausel erschwert nicht den Eintritt in die eröffneten Altersteilzeitmodelle für bestimmte Personengruppen. Die Behauptung des Klägers, es seien gerade schwerbehinderte Arbeitnehmern, die sich auf Altersteilzeitmodelle zurückgreifen, sei nicht weiter konkretisiert. Ferner ist auch nicht erkennbar, dass die Teilzeitberechnungsklausel tatsächlich einzelne Arbeitnehmer oder ganze Arbeitnehmergruppen von der Inanspruchnahme der Altersteilzeit abhalten sollte.

Die Berechnung der Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass zur Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abschnitt X Abs. 4 b) der Versorgungsordnung nur die letzten 120 vollen Kalendermonate, das entspricht 10 Jahren berücksichtigt werden.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dies Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründen, in der Regel bei der Berechnung der Betriebsrente härter trifft als Arbeitnehmer, die in früheren Zeiten Teilzeit gearbeitet haben, also außerhalb des Rahmens der letzten 10 Jahre. Begriffsnotwendig liegen die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in den letzten 10 Jahren vor Beginn des Bezugs der betrieblichen Altersversorgung.

Diese Regelung verstößt aber weder gegen höherrangiges Recht noch gegen die von den Betriebsparteien zu beachtenden Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG).

Die Versorgungsordnung stellt entscheidend auf die ruhegehaltsfähigen Bezüge des Arbeitsverhältnisses ab. Sie will den Lebensstandard des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers insoweit sichern, wie dieser während dieses Zeitraums erarbeitet wurde. Daraus folgt notwendiger Weise, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine geringere Altersrente erhalten sollen als ihre Kollegen, die während des aktiven Arbeitsverhältnisses ihre volle Arbeitskraft eingesetzt haben. Dieser Gedanke verlangt Beachtung, wenn Arbeitnehmer zwischen Teil- und Vollzeitarbeit wechseln, also vorübergehend nur zeitlich beschränkt arbeiten und für ihr Alter vorsorgen. Die Betriebspartner haben dann bei der Frage, ob alle Schwankungen und Wechselfälle eines langen Berufslebens zu berücksichtigen sind, oder ob nur ein bestimmter für den maßgebenden Lebensstandard aussagekräftiger Bezugszeitraum in die Rentenberechnung einbezogen werden soll, einen Beurteilungsspielraum.

Die Betriebspartner der vorliegenden Betriebsordnung haben sich erkennbar dafür entschieden, ein für den maßgebenden Lebensstandard aussagekräftigen Bezugszeitraum in die Rentenberechnung einzubeziehen. Dies ist zum einen dadurch gerechtfertigt, dass die Erhaltung des zuletzt erreichten Lebensstandards gewährleistet werden soll. Durch das Modell werden Leistungen der Mitarbeiter, die auch noch im fortgeschrittenen Alter in Vollzeit tätig sind, besonders honoriert. Sie stellt eine Motivation für ältere Mitarbeiter dar, bis zum Rentenbeginn in Vollzeit für das Unternehmen tätig zu sein und ihre Berufserfahrung in vollem Umfang einzubringen, auch wenn dies erfahrungsgemäß eine stärkere Belastung der älteren Mitarbeiter darstellt.

Durch die Beschränkung des Referenzzeitraums zur Ermittlung des tatsächlichen Beschäftigungsgrades wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es gerade Frauen und Mütter sind, die in den ersten Jahren des Beschäftigungsverhältnisses etwa wegen Kindererziehung nur in Teilzeit arbeiten und wenn ein erhöhter Betreuungsbedarf für die Kinder nicht mehr besteht, einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und dies bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fortführen. Eine Verpflichtung der Betriebspartner auf diese unterschiedlichen Schwankungen und Wechselfälle des langen Berufslebens dergestalt zu reagieren, dass die durchschnittliche Beschäftigungszeit billigerweise nur so errechnet werden kann, dass sämtliche Berufsjahre herangezogen werden, wie dies vom Kläger mit seinem Hilfsvorbringen im Berufungsverfahren angestrebt wurde, besteht nicht.

Der Kläger hat in den letzten 120 Kalendermonaten seiner Beschäftigung einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von lediglich 85 von 100 erreicht, dementsprechend war nach der insoweit nicht zu beanstandenden Betriebsordnung eine weitere Kürzung der Betriebsrente vorzunehmen.

Das Ergebnis wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass sich aus den Bestimmungen des Alterteilzeitgesetzes etwas anderes ergeben könnten. Insbesondere kommt eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 ATG nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ATG für die Berechnung der Rente das Bemessungsentgelt maßgebend ist, dass ohne die Erhöhung zu Grunde zu legen wäre.

Eine Lücke in der Versorgungsordnung ist nicht zu ersehen, die Betriebspartner haben erkennbar davon Abstand genommen, die gesetzlich eingeführte Regelung der Altersteilzeit zum Anlass zu nehmen, die Betriebsordnung zu ändern. Die Beklagte hat die Berechnung der Altersrente zutreffend vorgenommen. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.

Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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