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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 529/06
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 529/06

Entscheidung vom 28.09.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2006 - 2 Ca 1692/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).

Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 11.11.1996 zum 01.10.1996 als Lehrkraft für besondere Aufgaben eingestellt. Er war zunächst eingruppiert in der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1 a zum BAT.

Vom 01.10.1997 bis 31.07.1998 war er aufgrund verschiedener Werkverträge für das beklagte Land tätig.

Für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.07.1999 und vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2002 schlossen die Parteien befristete Arbeitsverträge. Hierin wurde eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1 a zum BAT vereinbart.

Aufgrund Arbeitsvertrags vom 25.03.2002 ist der Kläger seit dem 01.04.2002 unbefristet eingestellt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages ist er in die Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

Der Kläger beantragte unter dem 14.11.2003 seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1 a zum BAT. Diese verfolgt er mit seiner Klage. Die monatliche Vergütungsdifferenz beträgt 1.036,76 € brutto.

Der Kläger hat vorgetragen, wie alle anderen Lehrkräfte, z. B. die Zeugin M, sei er als Lehrkraft für den Bereich Englisch eingesetzt und auch im Studienverzeichnis der Fachhochschule in gleicher Weise aufgeführt wie jede anderen Lehrkräfte. Er übe wie die Zeugen C und D die Lehrkraft eine Tätigkeit für besondere Aufgaben aus, halte Vorlesungen, bewerte die Studenten und halte Prüfungen ab.

Die Beschreibung des Aufgabengebietes in den vorangegangenen Arbeitsverträgen entspreche nicht seinem tatsächlichen Aufgabengebiet, in das er ausdrücklich eingewiesen sei. An seiner Tätigkeit habe sich nie etwas geändert.

Die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IVb BAT entspreche weder seiner Ausbildung noch seiner Tätigkeit. Es sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, ihn für die gleiche Tätigkeit um mehrere Stufen schlechter zu vergüten als die anderen Lehrkräfte mit gleichem Aufgabenbereich. Da er irischer Staatsbürger sei und im Gebiet der EU arbeite, sei auf das Arbeitsverhältnis das EU-Arbeitsrecht anzuwenden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.12.2003 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT zu zahlen und die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe IVb und IIa BAT mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2003 jeweils seit Fälligkeit zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, der Kläger sei nicht als Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigt. Auch im Vorlesungsverzeichnis sei er nicht unter den Lehrkräften für besondere Aufgaben aufgeführt.

Der Kläger verfüge nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 09.12.1981, wonach die vom Kläger erworbenen ausländischen Bildungsnachweise einem deutschen Hochschulabschluss nicht gleichwertig seien. Das Sekretariat der ständigen Konferenz habe unter dem 10.06.2005 bestätigt, dass sich die Bewerbung der Ausbildung nicht geändert habe. Selbst wenn der Kläger überwiegend im Bereich der Lehre tätig und dies im Arbeitsvertrag vereinbart wäre, wäre einem Lehrer für Fachpraxis gemäß den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte gleichzusetzen, welche die vom Kläger erstrebte Vergütung nicht vorsähen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dargelegt, dem Vortrag des Klägers fehlten Tatsachen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass der Kläger die im Einzelfall in Betracht kommenden und für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin jeweils vorgesehenen Qualifizierungen erfülle. Der Kläger habe seine Arbeiten im Einzelnen nicht beschrieben. Er habe lediglich angegeben, als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Bereich Englisch eingesetzt zu sein, er halte Vorlesungen, bewerte die Studenten und halte Prüfungen ab. Das Gericht könne sich kein Bild von dem vom Kläger konkret zu verrichtenden Tätigkeiten machen. Es werde auch nicht in die Lage versetzt, die maßgeblichen Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Soweit die Fallgruppen qualifizierende Merkmale enthielten, habe der Kläger nichts vorgetragen, was eine Subsunktion ermöglichen würde. Der Kläger verfüge nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Es könne auch nicht angenommen werden, dass er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seine Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Aus seinen nur schlagwortartigen Angaben könne nicht geschlossen werden, seine Tätigkeit habe akademischen Zuschnitt. Aus dem ersten Arbeitsvertrag mit Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT könne nichts hergeleitet werden. Eine bisherige oder frühere Vergütung dürfe grundsätzlich nicht als zutreffend vorausgesetzt werden sondern sei auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, sie könne nämlich auch übertariflich sein. Wie sich die Eingruppierung des Klägers bei Anwendung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte darstellen würde, falls der Kläger entsprechend seiner Behauptung im Bereich der Lehrer eingesetzt wäre, könne offen bleiben, weil sich der Kläger nicht auf die Lehrerrichtlinien berufe, in denen es im Übrigen die von ihm begehrte Vergütungsgruppe nicht gebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 07.06.2006 zugestellt.

Der Kläger hat am 06.07.2006 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 07.08.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Urteil sei unrichtig. Ihm stehe ein Anspruch auf Höhergruppierung zumindest auf Schadenersatz zu, weil er letztlich nicht die Vergütung enthalte, entsprechend seiner Lehrtätigkeit an der Fachhochschule und zwar der ausschließlichen Lehrtätigkeit. Selbst wenn die formellen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht vorlägen, sei seine Tätigkeit wissenschaftlicher Art, ebenso wissenschaftlich wie die der im Einzelnen dargelegten anderen Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Er arbeite ausschließlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter als Lehrbeauftragter für den Bereich Englisch, halte Vorlesungen, Seminare und nehme Prüfungen der Studenten ab. Dies entspreche 100 % seiner Tätigkeit an der Fachhochschule. Eine weitere Aufteilung dieser Tätigkeiten sei nicht möglich. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten seien nur aufgrund wissenschaftlicher Ausbildung und Studien möglich, die der der Kläger absolviert habe, auch wenn diese in Deutschland nicht vollumfänglich anerkannt würden. Das formelle Fehlen der Anerkennung der Abschlüsse sei aber nicht gleichzusetzen mit einem Fehlen der wissenschaftlichen Qualifikation, die vorliegend ja offensichtlich sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2006 das beklagte Land zu verpflichten, an den Kläger ab dem 01.12.2003 Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT zu zahlen und die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe IVb und IIa BAT nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 01.12.2003 jeweils seit Fälligkeit;

hilfsweise:

den Kläger hinsichtlich seiner Vergütung und Versorgung so zu stellen, als wenn er ab 01.12.2003 in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert wäre.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er eine Tätigkeit ausübe, die nach Vergütungsgruppe II BAT zu bewerten seien. Die vom Kläger vorgestellte Darlegung seiner Tätigkeit enthalte keinerlei qualifizierenden Merkmale im Hinblick auf seine Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.09.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht weder aus arbeitsvertraglicher Vereinbarung die begehrte Eingruppierung zu noch hat er, da er entsprechend nicht eingruppiert ist, einen gegen das beklagte Land durchsetzbaren Schadenersatzanspruch.

II.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist vollumfänglich zutreffend, es hat die für Eingruppierungsrechtsstreite maßgebenden Rechtsfragen zutreffend angesprochen und einer richtigen Lösung zugeführt. Im Berufungsverfahren sind keine rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei der Kläger kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Grundsätzlich richtet sich die tarifliche Eingruppierung bei allen Angestellten gemäß § 22 BAT, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz noch galt, ausschließlich nach der auszuübenden Tätigkeit. Eine Reihe von Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT gelten auch für "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Tätigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Die vom Kläger begehrte Eingruppierung setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium voraus. Über dieses verfügt der Kläger nicht. Sein Begehren könnte nur dann erfolgreich sein, wenn er als sonstiger Angestellter angesehen werden kann, der nicht über die jeweils geforderte Fortbildung oder Ausbildung verfügt. Der Angestellte muss aber alle übrigen in den Tätigkeitsmerkmalen genannten Anforderungen erfüllt, d. h. er muss kumulativ über die Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Angestellten entsprechen. Darüber hinaus muss die auszuübende "entsprechende Tätigkeit" derartige Fähigkeiten und Erfahrungen erfordern und damit den Zuschnitt der Tätigkeiten der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Angestellten haben. Im Falle des Klägers bedeute dies den so genannten "akademischen" Zuschnitt.

Die subjektive Anforderung der "gleichwertigen Fertigkeiten" setzt voraus, dass der sonstige Angestellte über Fähigkeiten verfügt, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind (vgl. BAG AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT). Dabei wird nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt (vgl. BAG AP Nr. 101 zu § 3 TOA), wobei die Begrenzung auf ein eng begrenztes Teilgebiet nicht ausreicht (vgl. BAG AP Nr. 29, 37, 41, 66, 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die weiter geforderte Erfahrung muss in der Person des sonstigen Angestellten vorliegen. Die Erfahrung kann zwangsläufig nur nach einer längeren Zeit der Ausübung der einschlägigen Tätigkeit erworben werden.

Aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen müssen die sonstigen Angestellten "entsprechende Tätigkeiten" ausüben. Dies bedeutet, dass sich die auszuübende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung beziehen muss und dass sie gerade die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert (vgl. BAG AP Nr. 24, 176 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Eine entsprechende Tätigkeit ist demnach nur gegeben, wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert, dass sich im Vergleich zu der in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten Ausbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines Wissensgebietes darstellt (vgl. BAG AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT), d. h. insbesondere die Befähigung, wie ein einschlägig ausgebildeter Hochschulabsolvent Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln.

Beansprucht ein Angestellter für sich die Eigenschaft eines sonstigen Angestellten, trifft ihn hinsichtlich aller Tatsachen der Darlegungs- und Beweislast. Es ist rechtlich möglich, aus der auszuübenden entsprechenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines sonstigen Angestellten zu ziehen. Ist ein solcher Angestellter z. B. wie ein Hochschulabsolvent vielfältig einsetzbar, kann dies dafür sprechen, dass über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Fehlt es an einer derartigen breiten Verwendungsmöglichkeit, kann das gegen gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen sprechen.

Darüber hinaus kann aber weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein Angestellter eine solche entsprechende Tätigkeit ausübt, dieser auch notwendigerweise über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen muss. Viele Angestellte mit entsprechenden Tätigkeiten sind gleichwohl an anderen Stellen deshalb nicht einsetzbar, weil Ihnen dafür die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Unter Beachtung vorbezeichneter Kriterien erweist sich das Begehren des Klägers als nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Behauptung des Klägers, er unterrichte wie ein sonstiger in BAT IIa eingruppierter Angestellter Studenten, halte Vorlesungen, halte Prüfungen ab, nicht ausreichend ist. Insbesondere zu den subjektiven Voraussetzungen, dass der Kläger über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die einem Hochschulabschluss entsprechen, verhält sich der Sachvortrag des Klägers überhaupt nicht. Hier wäre es notwendig gewesen, darzulegen, welche Kenntnisse und Erfahrungen ein Hochschulabsolvent mitbringen muss, welche Kenntnisse und Erfahrungen der Kläger entweder durch seine Ausbildung erworben hat oder durch langjährige Berufstätigkeit, weiter wäre notwendig eine wertende vergleichende Betrachtung, weswegen die beim Kläger vorhandenen subjektiven Kenntnisse denen eines Hochschulabsolventen entsprechen.

Hierzu enthält der Sachvortrag des Klägers, wie schon vom Arbeitsgericht im Urteil zutreffend festgestellt, nichts Substantielles.

Die Berufung des Klägers musste bereits aus diesem Grunde erfolglos bleiben, da er die subjektive Voraussetzung für die von ihm begehrte Eingruppierung nicht dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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