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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 4 Sa 760/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 760/03

Verkündet am: 16.10.2003

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.04.2003 - 1 Ca 36/03 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung wird abgewiesen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/4, der Beklagten 3/4 auferlegt.

Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung der I. Instanz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen und ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie um die Berechtigung einer Abmahnung. Der Kläger ist am 01.08.1957 geboren und seit 01.10.1989 bei der Beklagten als Auslieferungsfahrer eines Kühlfahrzeugs beschäftigt gewesen. Die Beklagte unterhielt eine Einkaufs- und Verkaufszentrale für das Fleischer- und Gastronomiegewerbe. Nach Eingang der Bestellungen und Kommissionierung derselben wurde das Fahrzeug des Klägers beladen und der Kläger hatte die Aufgabe, die jeweiligen Kunden zum Zwecke der Auslieferung anzufahren. Zu den Auslieferungsfahrten gehörte auch grenzüberschreitender Verkehr nach Belgien und Luxemburg. Die Beklagte übertrug die Auslieferungstätigkeiten zum Jahresende 2002 auf den Z.in V.. Eine formwirksame Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wurde nicht getroffen. Nachdem der Kläger am 02.01.2003 morgens zur Arbeitsaufnahme bei der Beklagten in U.erschienen war, wurde er aufgefordert, den LKW der Beklagten nach V. zu fahren. Dies lehnte der Kläger nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt ab. Er wurde mit Schreiben vom 02.01.2003 abgemahnt. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Am heutigen Morgen, dem 02.01.2003 wurden Sie aufgefordert, ein Fahrzeug nach V. zu überführen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Ferner haben Sie erklärt, morgen früh keine Touren zu fahren. Obgleich wir der Auffassung sind, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 01.01.2003 aufgelöst wurde, mahnen wir Sie wegen dieses Verhaltens rein vorsorglich ab. Wir fordern Sie daher rein vorsorglich auf, am 06.01.2003 um 4.30 Uhr in den Räumen der Z.in der X., Y., zur Arbeit zu erscheinen. "

Mit Schreiben vom 02.01.2003 teilte der Kläger über seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit, dass das Arbeitsverhältnis ohne schriftliche Erklärung nicht beendet sei. Er befinde sich im Unklaren, wie sich seine künftige Arbeitstätigkeit darstelle. Ausdrücklich werde die Arbeitsleistung angeboten. Er stehe nach wie vor als Auslieferungsfahrer für den Betrieb W. zur Verfügung.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 02.01.2003 rein vorsorglich aus betriebsbedingten Gründen zum 31.07.2003. Mit Schreiben vom 06.01.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos mit der Begründung, der Kläger habe seit 02.01.2003 der mehrfachen Aufforderung zur Erbringung der Arbeitsleistung durch die Geschäftsführung nicht Folge geleistet, was einer kollektiven Arbeitsverweigerung gleichzusetzen sei. Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, der ordentlichen Kündigung und die Berechtigung der Abmahnung Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, die Abmahnung sei unberechtigt, das Arbeitsverhältnis auch nicht durch Kündigung beendet. Er sei weiterhin bereit, für die Beklagte von U.aus Auslieferungsfahrten durchzuführen. Nach dem Arbeitsvertrag sei er jedoch nicht verpflichtet, Auslieferungsfahrten für die T.auszuführen. Die Fahrt mit dem Lastkraftwagen nach V. sei von ihm deshalb abgelehnt worden, weil dieser LKW in V. habe verbleiben sollen und sein Rücktransport nach U.nicht organisiert gewesen sei. Ohne Ausspruch einer Änderungskündigung sei er nicht verpflichtet, täglich mit seinem Privat-Pkw nach V. und zurück zu fahren.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, die Abmahnung vom 02.01.2003, zugegangen am 02.01.2003, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die außerordentliche Kündigung vom 06.01.2003, übergeben am 06.01.2003, nicht aufgelöst worden ist,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter durch die ordentliche Kündigung vom 02.01.2003, zugegangen am 02.01.2003, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, den Mitarbeitern sei im Jahre 2002 erläutert worden, dass sich ein anderes Unternehmen die gleiche T.grundsätzlich bereit erklärt habe, frei zu setzende Mitarbeiter einzustellen. Der Kläger habe hierzu erklärt, dass er kein Interesse an einer Beschäftigung bei der Z.besäße. Nachdem der Kläger eine andere Arbeitsstelle gefunden habe, seien die Parteien übereingekommen, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2002 zu beenden. Nachdem der Kläger ungeachtet der Vereinbarung am 02.01.2003 bei der Beklagten erschienen sei und mitgeteilt habe, er stehe weiter in Diensten der Beklagten, sei er aufgefordert worden, einen LKW nach V. zu überführen. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen und habe darüber hinaus mitgeteilt, dass er auch nicht gewillt sei am nächsten Tag Touren für die Beklagte zu fahren. Die Aufforderung sei dahin gegangen, ein Fahrzeug nach V. zu überführen und von dort aus dem Direktionsrecht der Beklagten unterliegend weitere Auslieferungsfahrten zu übernehmen. Am nächsten Tag habe er nicht in V. als Mitarbeiter der Z.tätig werden sollen. Er habe vielmehr von U.aus nach V. fahren sollen um Auslieferungsfahrten von dort aus durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.04.2003 verwiesen. In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Trier die Beklagte verurteilt, die Abmahnung aus den Personalakten zu entnehmen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der in der Abmahnung vom 02.01.2003 enthaltene Vorwurf könne nur dann Gegenstand einer Abmahnung sein, wenn der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet war, ein Fahrzeug nach V. zu überführen. Dies sei er jedoch nicht gewesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch durch fristlose Kündigung nicht beendet worden. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen am 06.01.2003 um 4.30 Uhr zur Arbeit bei der Z.in V. zu erscheinen.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien werde jedoch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten beendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 03.05.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.06.2003 eingegangene Berufung. Der Beklagte hat seine Berufung mit am 03.07.2003 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor, die fristlose Kündigung sei gerade nicht darauf gestützt worden, dass der Kläger nicht zur Arbeit in V. erschienen sei, sondern dass er die Arbeit generell verweigert habe. Er habe sich bereits am 02.01. und auch am nächsten Tag dem 03.01. geweigert, überhaupt Touren für die Beklagte durchzuführen. Er habe dies zusätzlich dadurch untermauert, dass er zuvor Rücksprache mit seinem Anwalt gehalten habe und anschließend die Durchführung der Fahrt nach V. abgelehnt habe. Diese Erklärung stelle die ernsthafte Arbeitsverweigerung dar. Der Kläger sei bei der Beklagten als Auslieferungsfahrer angestellt. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit bestehe darin, Fahrten für die Beklagte durchzuführen. Dies habe er am 02.01.2003 ernsthaft unzweideutig und endgültig verweigert. Wenn das Arbeitsgericht ausführe, die Weisung der Beklagten, ein Fahrzeug nach V. zu überführen sei eine vom Direktionsrecht nicht gedeckte Tätigkeit, sei dies fehlerhaft. In beiden Fällen werde der Kläger als Fahrer tätig. Wenn überhaupt stelle die Durchführung einer Überführungsfahrt eine Erleichterung für den Kläger gegenüber seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer dar, weil das Be- und Entladen des Fahrzeugs entfalle. Ihm sei deshalb eine leichtere Aufgabe übertragen worden als er sie sonst ausgeführt habe. Hierdurch könne er nicht berechtigt sein, die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten ernsthaft und endgültig zu verweigern. Es stelle auch keine Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen dar, weil es dem Kläger in seiner Tätigkeit als Fahrer gerade nicht darauf ankomme, an welchem Ort er seine Leistung erbringe. Arbeitsort eines Fahrers sei die Führerkabine des ihm zugeteilten LkwŽs. Das Schreiben vom 02.01.2003 sei erst dann gefertigt worden, nachdem der Kläger seine Arbeit bereits verweigert hat.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.04.2003 - 1 Ca 36/03 - insoweit aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als erstens die Beklagte und Berufungsklägerin verurteilt wurde, die Abmahnung vom 02.01.2003, zugegangen am 02.01.2003 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und zweitens festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die außerordentliche Kündigung vom 06.01.2003, übergeben am 06.01.2003 nicht aufgelöst worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger sei sehr wohl weiterhin bereit gewesen, von seinem Dienstort U.die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen. Er wäre auch bereit gewesen, das Kfz nach V. zu überführen, wenn seine Rückfahrmöglichkeiten nach U.organisiert worden wären. Die Beklagte verschweige wesentliche Umstände des Sachverhaltes. Sie habe ausdrücklich erklärt, der Kläger könne in U.keine Arbeiten mehr verrichten. Er habe nunmehr von V. aus zu arbeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.10.2003.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 520 ZPO). Die Berufung hat jedoch nur zum Teil Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nicht (mehr) die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde, hat er seinen Sachantrag nicht umgestellt.

Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung ist, da weitere Gesichtspunkte nicht dargetan sind, aus denen ein Fortwirken des Störungsanspruchs besteht, spätestens mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses erloschen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Entfernung von Abmahnungen aus den Personalakten.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die vom Arbeitsgericht festgestellte Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung bezieht. Die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung haben keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte zu Tage treten lassen, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Dieses Ergebnis ist mitsamt seiner Begründung zutreffend. Das Arbeitsgericht hat eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Klägers, die Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könnte, mit der Begründung verneint, die Beklagte habe mit ihren Weisungen das Direktionsrecht des Klägers überschritten.

Ob diese Würdigung letztendlich zutreffend ist, kann dahin gestellt bleiben. Im Berufungsverfahren ist jedenfalls zum Ausdruck gekommen, dass etwaige diesbezügliche Weisungen der Beklagten allesamt äußerst unklar waren. Erstinstanzlich hat sie sich darauf berufen, sie habe den Kläger aufgefordert, ein Fahrzeug nach V. zu überführen und von dort aus dem Direktionsrecht der Beklagten unterliegend weitere Auslieferungsfahrten zu übernehmen. Zweitinstanzlich hat sie die Behauptung dahin modifiziert, dass die Erbringung der Arbeitsleistungen nicht von V. aus erfolgen sollte. Diesem Sachvortrag entgegen steht der eindeutige Inhalt des Schreibens vom 02.01.2003. In diesem Schreiben ist ausdrücklich die letzte dokumentierte Aufforderung des Beklagten enthalten, der Kläger solle verpflichtet sein, seine Arbeitsleistung an kommenden Tagen um 4.30 Uhr ab V. zu erbringen. Dies stellt eine derart wesentliche Veränderung der Umstände der Arbeitsleistung dar, wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, dass bei einem Betriebssitz in U.nicht ohne Änderungskündigung oder einvernehmliche Vertragsänderung der Arbeitsort verpflichtend geändert werden kann. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Arbeitsort eines Fahrers auch der in der Fahrerkabine eines Fahrzeugs ist, sie verkennt aber, dass zum wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages auch gehört die Bestimmung, an welchem Ort der Kläger seine Arbeitsleistung aufzunehmen hat. Hier macht es einen gravierenden Unterschied, ob die Arbeitsleistung, sei es auch um 4.30 Uhr in U.aufgenommen wird oder in dem mehr als 100 km entfernten V./Saar. Eine deutliche Erklärung, der Kläger könne nach wie vor seine Arbeitsleistung in U.aufnehmen mit der Folge, dass sämtliche Fahrtzeiten ab U.zur Aufnahme von Überführungs- oder Beladearbeiten vergütungspflichtig seien, hat die Beklagte weder in ihrem Tatsachenvortrag substantiiert behauptet, noch sind sie aus den schriftlich vorliegenden Dokumenten ersichtlich.

Angesichts dieser Unklarheiten der künftigen Vertragsgestaltung, auf die der Kläger in dem Anwaltsschreiben vom 02.01.2003 auch schon deutlich hingewiesen hatte, kann sich die Beklagte letztendlich mit Erfolg nicht darauf berufen, der Kläger habe beharrlich oder gar kollektiv mit seinem Kollegen die Arbeit verweigert und somit einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gesetzt.

Nach allem musste das angefochtene Urteil aufrecht erhalten bleiben, soweit die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung getroffen wurde. Im Übrigen war das Urteil abzuändern und insoweit die Klage des Klägers abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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