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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 884/06
Rechtsgebiete: ArbGG, EFZG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 884/06

Entscheidung vom 22.02.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2006 - 4 Ca 750/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Die Klägerin ist seit 08.02.1999 als Arbeitnehmerin zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt 1.300,00 € bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Der Manteltarifvertrag für gewerbliche Mitarbeiter in der Druckindustrie sieht in § 11 die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung über Grund und voraussichtliche Dauer einer Arbeitsverhinderung vor, ebenso den entsprechenden Nachweis auf arbeitgeberseitiges Verlangen.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 27.04.2006 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2006. Hiergegen hat die Klägerin mit am 15.05.2006 eingegangener Klage Kündigungsschutzklage erhoben.

Die Klägerin fehlte vom 22.12.2005 bis 31.12.2005, ohne dass sie sich bei der Beklagten abgemeldet hatte oder entsprechende Nachweise vorgelegt hatte. Aufgrund dieser Abwesenheit fand am 09.01.2006 eine Besprechung statt, in der die Klägerin angab, krankheitsbedingt gefehlt zu haben. Ihr Hausarzt habe die entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Bescheinigungen hätte sie dem Lohnbüro übergeben. Die Beklagte ermittelte aufgrund dieser Behauptung und stellte fest, dass die Klägerin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erteilt bekommen hat. In einem darauf folgenden Anschlussgespräch vom 12.01.2006 wurde die Klägerin unter Fristsetzung bis 25.01.2006 aufgefordert, die fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu beschaffen. Dies geschah nicht. Sodann sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 25.01.2006 eine Abmahnung aus. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 20 d. A. verwiesen. In dieser Abmahnung wird das unentschuldigte Fehlen der Klägerin vom 22.12. bis 31.12.2005 gerügt.

In weiteren Gesprächen am 08. und 10.02.2006 wurde die Klägerin wiederum aufgefordert, die ausstehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beizubringen und zwar bis spätestens 13.02.2006. Als sie auch dieser Aufforderung nicht nachkam, bestellte die Beklagte die Klägerin zum erneuten Gespräch ein, in dem die Klägerin zunächst vorgab, sie erhalte keine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, weil sie diese aus eigener Schuld verloren habe. Im Laufe des Gesprächs stellte sich sodann heraus, dass die Praxis des Dr. D in der fraglichen Zeit vom 22.12. bis 31.12.2005 geschlossen war. Die Beklagte nahm diesen Vorgang zum Anlass, die Klägerin erneut mit Schreiben vom 17.02.2006 abzumahnen, weil sie die ganze Zeit gelogen habe und mit ihrer Verhaltensweise das Vertrauensverhältnis zerstört habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie der Abmahnung auf Blatt 19. d. A. verwiesen.

Die Klägerin verließ am 30.03.2006 zwei Stunden nach Spätschichtbeginn ihre Arbeitsstelle. Sie teilte dem Schichtleiter Herrn R sowie Herrn H mitteilte, dass es ihr nicht gut sei, sie deshalb nicht arbeiten könne, sondern zum Arzt gehe.

In der Spätschicht des Folgetages, zu der die Klägerin eingeteilt war, fehlte sie. Ob sie gegen 17:30 Uhr im G-Markt in Z sich aufgehalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin blieb auch am 03.04. und 04.04.2006 der Frühschicht fern. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang streitig, ob sie in einem Telefonat mit der Beklagten Ausführungen zur fortgesetzten Erkrankung und deren Dauer machte.

Erst am 07.04.2006 legte die Klägerin der Beklagten drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 30.03. bis 09.04.2006 vor. Die Bescheinigungen waren ausgestellt am 31.03., 03.04. und 06.04.2006.

Die Beklagte beabsichtigte zunächst, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen und hörte mit Schreiben vom 04.04.2006 den Betriebsrat an. Hierbei nahm sie Bezug auf die unentschuldigte Abwesenheit vom 22.12. bis 31.12.2005, auf die diesbezügliche Abmahnung und die anschließende Abmahnung wegen Vertrauensbruchs. Der Betriebsrat erklärte daraufhin mit Schreiben vom 07.04.2006, dass er der Kündigung nicht widerspreche.

Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgereicht hatte, hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 18.04.2006 erneut, diesmal jedoch zu einer fristgemäßen Kündigung zum 30.06.2006 an. Eine Antwort des Betriebsrates hierzu erging nicht mehr.

Die Beklagte sprach sodann am 27.04.2006 die streitbefangene Kündigung aus.

Die Klägerin hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei bis 2005 unbelastet gewesen und anschließend nur von einer Abmahnung belastet. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 22.12. bis 30.12.2005 aufgrund starker Erkältung bestanden, weswegen sie auch bettlägerig gewesen sei. Wenn die Beklagte behauptete, Dr. D habe ihr die Praxisschließung berichtet, sei dies unzutreffend, weil sie selbst im Gespräch vom 13.02.2006 auf diesen Umstand hingewiesen habe und nicht erst durch einen Anruf entsprechendes zutage getreten sei. Am 30.03.2006 habe sie nicht unentschuldigt gefehlt. Sie habe sich ordnungsgemäß abgemeldet. Am 31.03.2006 sei sie nicht im G-Markt gewesen.

Die Klägerin blieb im Kammertermin vom 26.07.2006 säumig. Gegen das klageabweisende Versäumnisurteil, zugestellt am 01.08.2006, hat sie am 08.08.2006 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. das Versäumnisurteil vom 26.07.2006 aufzuheben;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2006 zum 30.06.2006 aufgelöst wurde;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2006 hinaus fortbesteht;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Verpackerin tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 26.07.2006 aufrecht zu erhalten und den Einspruch zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Kündigung sei berechtigt, weil die Klägerin trotz der vorangegangenen Vorfälle und Abmahnungen ab dem 30.03.2006 wiederholt unentschuldigt gefehlt habe. Für die Zeit ab 30.03.2006 habe sie sich zwar noch an jenem Tag selbst wegen Unwohlseins abgemeldet, schon die weiterhin gemachte Zusage, noch am gleichen Tag zum Arzt zu gehen, habe sie sodann nicht eingehalten. Auch habe sie sich in den Folgetagen nicht weiter krank gemeldet sondern erst am 07.04.2006 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt. In dem von ihr angeführten Telefonat vom 03.04.2006 sei es nicht um den Fortbestand der Krankheit gegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 08.09.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nach dem unstreitigen Sachverhalt ihre Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Erkrankung, insbesondere Anzeige- und Nachweispflichten wiederholt und nachhaltig verletzt. Für den 31.03.2006 sei keine Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich. Dass sie darauf vertrauen konnte, bereits mit der Erklärung des Unwohlseins am 30.03.2006 die Krankheit für etwaige nachfolgende Abwesenheitszeiten angezeigt zu haben, sei schon deshalb nicht anzunehmen gewesen, weil die Klägerin mit der Abmeldung erklärt habe, zum Arzt zu gehen und demzufolge für die Beklagte das berechtigte Vertrauen erwuchs, die Klägerin würde noch am gleichen Tag mitteilen, ob und wie ihre Krankheit tatsächlich bestünde. Desgleichen habe die Beklagte, selbst wenn die Klägerin tatsächlich im Telefonat am 03.04.2006 auf die weitere Erklärung hingewiesen haben sollte, spätestens ab dem 03.04.2006 mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechnen dürfen, denn der dreitätige Krankheitszeitraum war am 01.04.2006 abgelaufen, so dass die Klägerin eigentlich am 02.04., spätestens am 03.04.2006 die maßgebliche Bescheinigung beizubringen hatte. Der Sachverhalt sei vorab einschlägig und wiederholt abgemahnt gewesen. Die abmahnungswidrig wiederholten Verhaltensweisen, nämlich das unentschuldigte Fehlen am 31.03.2006 sowie das verspätete Einreichen ausgestellter Atteste belastet das Arbeitsverhältnis massiv. Die Klägerin könne sich nicht auf ein Übermaß der ausgesprochenen Kündigung berufen, mildere Mittel seien durch wiederholte Abmahnungen ausgeschöpft und die Beklagte habe ohnehin schon die fristgemäße Kündigung gewählt, um den Interessen der Klägerin Rechnung zu tragen. Auch die über sechsjährige Betriebszugehörigkeit habe die Klägerin nicht davor bewahrt, wegen beharrlicher Pflichtverletzungen das Arbeitsverhältnis verlieren zu können.

Umstände, aus denen die Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam sein könnte, seien nicht festzustellen. Durch den Inhalt der Mitteilung vom 18.04.2006 und vom 04.04.2006 sei der Betriebsrat über sämtliche für die Kündigung maßgeblichen Erwägungen informiert gewesen.

Der zu Ziffer 2) gestellte Feststellungsantrag sei mangels weiterer Beendigungstatbestände von keinem eigenen Rechtsschutzinteresse getragen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung sei nicht begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die zuvor bezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 16.10.2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am 16.11.2006 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 15.12.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin greift das Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an.

Sie habe bereits zwei Stunden nach Arbeitsbeginn am 30.03.2006 die Arbeitsstelle verlassen und dies mitgeteilt. Sie habe am Montag, 03.04.2006 angerufen und mitgeteilt, sie sei weiterhin erkrankt. Außerdem habe sie für den Zeitraum dieser Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Es liege keine wiederholte und nachhaltige Pflichtverletzung vor. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen sei nicht nur die Häufigkeit etwaiger Verstöße sondern auch die Art und Dauer zu berücksichtigen. Die Verletzung von Mitteilungs- und Nachweispflichten im Krankheitsfalle stellten lediglich selbstständige Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Im Zeitraum vom 20.12. bis 31.12.2005 sei sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt. Eine entsprechende Beweisaufnahme sei nicht durchgeführt worden. Als pflichtwidriges Fehlverhalten könne deshalb lediglich die Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gesehen werden. Im Hinblick auf den zugrunde gelegten Sachverhalt sei darzustellen, dass sie vorgetragen habe, sie habe am 30.03.2006 sich abgemeldet und mitgeteilt, ihr gehe es nicht gut. Die Beklagte sei daher informiert gewesen, dass sie erkrankt sei. Es bestünde keine Verpflichtung, täglich die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Da sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sei, belegten die von ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Weiteres ihr vorgehaltenes Fehlverhalten könne nicht herangezogen werden, weil es nach Ausspruch der Kündigung liege.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2006, AZ 4 Ca 750/06, wird aufgehoben;

2. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.07.2006, AZ 4 Ca 750/06 wird aufgehoben;

3. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 27.04.2006 zum 30.06.2006 aufgelöst worden ist;

4. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2006 hinaus weiter fortbesteht;

5. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Verpackerin tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 22.02.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch keinen Erfolg.

II.

Die Berufungskammer schließt sich der Begründung und dem Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils vollumfänglich an und stellt dies ausdrücklich fest. Auf eine vertiefte Darstellung der Entscheidungsbegründung wird daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei auf Folgendes hinzuweisen:

Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis beendet, weil sie sozial nicht ungerechtfertigt ist. Die Kündigung wurde gestützt auf mehrfache nachhaltige Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten im Falle der Erkrankung. Die Klägerin hat die Nachweispflicht des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG nicht erfüllt. Selbst für den Fall, dass sie im Telefonat vom 03.04.2006 ihre weitere Erkrankung angezeigt hat, hätte sie an diesem Tage die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.

Die Klägerin hat weiter am 31.03.2006 ihre Erkrankung nicht angezeigt. Der am 30.03.2006 gegebene Hinweis, sie fühle sich schlecht und werde zum Arzt gehen, ist keine Anzeige einer Erkrankung für den 31.03.2006. Die Klägerin irrt, wenn sie der Auffassung ist, sie sei nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber jeden Tag eine Erkrankung anzuzeigen. Dies gilt nur dann, wenn sie dem Arbeitgeber bereits vorher über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer informiert hat. Dies liegt nicht vor.

Dadurch, dass sie erst am 09.04.2006 gebündelt mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die Dauer ihrer Erkrankung nach dem 30.03.2006 vorgelegt hat, hat sie gegen die Nachweispflichten aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz verstoßen.

Dieser Verstoß rechtfertigte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin war einschlägig und wiederholt abgemahnt gewesen. Der von ihrer Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin angegebene Hinweis, es läge lediglich eine Abmahnung vor, ist nicht zutreffend. Der Klägerin wurden im Zusammenhang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit zwei vorherige Abmahnungen ausgesprochen, die beide einschlägig sind. In der Abmahnung vom 25.01.2006 wird ein Pflichtverstoß im unentschuldigten Fehlen vom 22.12. bis 30.12. und der unterlassenen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerügt. Im Schreiben vom 17.02.2006 wird die Klägerin gerügt, weil sie im Zusammenhang mit ihrer vorbezeichneten Erkrankung vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Beide Abmahnungen betreffen also Leistungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit, denen die Klägerin unstreitig nicht nachgekommen ist.

Ihr im Berufungsverfahren wiederholt gegebener Einwand, sie sei vom 22.12. bis 30.12.2005 tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen, ist an dieser Stelle unbeachtlich. Die Abmahnung vom 25.01.2006 beinhaltet auch eine Verletzung der Verpflichtung der Klägerin, Arbeitsunfähigkeiten durch ein Attest nachzuweisen. Ob daneben der Vortrag der Klägerin sie sei erkältet gewesen, dies könne eine Zeugin bestätigen, überhaupt ausreichend ist, als hinreichend substantiiert angesehen zu werden, dass u. U. die Beklagte den Nachweis über eine fehlende Erkrankung vorlegen müsste, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Die Klägerin wusste, dass sie sich in Zusammenhang mit Krankheit und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen peinlichst genau an die vertraglichen bzw. gesetzlichen Vorgaben zu halten hat, spätestens nach der 2. Abmahnung musste ihr klar sein, dass ein wiederholter Verstoß zu einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Gleichwohl hat sie wiederum am 31.03.2006 ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt und des Weiteren ihre Verpflichtung, innerhalb vorgeschriebener Fristen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, nicht erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass mildere Mittel wie eine erneute Abmahnung schon deswegen nicht in Betracht komme, weil die Klägerin vorher vergeblich zweimal abgemahnt wurde, andererseits die Beklagte ein beachtliches Interesse daran hat, dass durch eine strenge Vorgabe von Bescheinigungspflichten im Krankheitsfall nur tatsächlich vorliegende Arbeitsunfähigkeiten zum Arbeitsausfall führen dürfen. Die Klägerin hat gegen dieses Interesse des Arbeitgebers trotz Kenntnis des Wertes, den die Beklagte darauf legte, verstoßen und ihre vertraglichen Pflichten wiederum verletzt. Somit erscheint es interessegerecht, dass das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers dem Bestandschutzinteresse der Klägerin vorgeht.

Die Klägerin kann gegen dieses Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein bislang beanstandungsfreies Arbeitsverhältnis für sich in Anspruch nehmen. Gerade im Bereich der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Erkrankungen lagen in nicht fernem zeitlichen Abstand vor der Kündigung erhebliche Pflichtverletzungen der Klägerin, die auch einschlägig abgemahnt wurden. Bei der Beklagten musste der Eindruck entstehen, dass die Klägerin entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist, die an sie gestellten Anforderungen in Zusammenhang mit dem Pflichtenkreis bei Arbeitsunfähigkeit nachzukommen. Dies berechtigt die Einschätzung, dass die ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht sozial ungerechtfertigt ist, weil sie im Verhalten der Klägerin bedingt ist.

Sonstige für die Klägerin streitende wesentliche Gesichtspunkte wie längere Betriebszugehörigkeit, erhöhtes Alter oder Unterhaltspflichten sind hier nicht dargelegt und somit auch in der Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

Die Anhörung des Betriebsrates ist vom Arbeitsgericht zutreffend behandelt, Einwendungen hiergegen enthält die Berufung der Klägerin nicht.

Nach allem war wie geschehen die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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