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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 109/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 109/05

Verkündet am: 31.05.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.03.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60,00 EUR bewilligt. Dabei legte das Arbeitsgericht ein monatliches Arbeitslosengeld von 803,10 EUR zu Grunde, setzte den Freibetrag für den Kläger gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 442,00 EUR ab, Wohnkosten in Höhe von 150,00 EUR und Versicherungskosten in Höhe von 51,13 EUR. Damit verbleibt ein einsetzbares Einkommen von 159,97 EUR, weshalb Monatsraten von 60,00 EUR angeordnet wurden.

Gegen den am 29.03.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.04.2005 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der der Kläger geltend macht, er erhalte ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 803,10 EUR.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 06.05.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger wurde durch das Landesarbeitsgericht nochmals angehört. Er hat weiterhin seine Auffassung vertreten, dass nur noch ein Betrag in Höhe von 803,10 EUR für die Beurteilung betreffend der Prozesskostenhilfe und der Ratenzahlung maßgebend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger die Auffassung vertritt, das Arbeitsgericht habe eine veränderte wirtschaftliche Lage nicht berücksichtigt. Ausweislich des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung wurde das monatliche Arbeitslosengeld in Höhe von 803,10 EUR und nicht etwa ein höherer Betrag der Bemessung zu Grunde gelegt.

Dass und inwieweit die sonstige Berechnung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein sollte, hat weder der Kläger dargelegt, noch sind solche Umstände ersichtlich. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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