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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 137/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 137/07

Beschluss vom 31.05.2007

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2007 - AZ. 8 Ca 2384/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Klägerin ist durch Beschluss vom 03.01.2005 Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. bewilligt worden.

Nach Abschluss des Verfahrens ist mit Schreiben vom 31.08., 05.10.2005 eine Anfrage bei der Klägerin nach § 120 Abs. 4 ZPO gestartet worden und nachdem keine Rückmeldung erfolgte, ist Rechtsanwalt Z. unter dem 18.10.2006 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 30.11.2006 ist an die Erledigung und Fristsetzung am 14.12.2006 erinnert worden.

Mit Schreiben vom 23.01.2007 unter weiterer Fristsetzung auf den 06.02.2006, gemeint ist 2007, gerichtet an den Klägervertreter, hat zur Folge gehabt, dass mit Schreiben vom 06.02.2007 gebeten wurde, eine Frist auf den 20.02.2007 zu verlängern.

Nachdem keine Stellungnahme einging, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 01.03.2007 den Beschluss vom 03.01.2005 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben, welche dem Klägervertreter am 05. März 2007 zugestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 05.04.2007, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen, ist Beschwerde eingelegt worden, die in einem separaten Schriftsatz begründet werden sollte. Ein derartiger Schriftsatz ist in der Akte nicht vorhanden.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zulässig, da innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben hat.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO hat das Gericht die Entscheidung über die Zahlungsbestimmung zu ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. Zu diesem Zweck besteht eine Mitwirkungspflicht desjenigen, der eine staatliche Hilfe die Prozesskostenhilfe, in Anspruch genommen hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist die Bewilligung aufzuheben.

Nachdem der Klägervertreter richtigerweise mit Schreiben vom 18.10.2006 eingeschaltet wurde, um Kenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu erlangen, ist bis zur gewünschten Stellungnahme Fristende 20.02.2007 keinerlei Erklärung der Klägerseite eingegangen, weswegen der Beschluss vom 01.03.2007 zu Recht ergangen ist.

Da im Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde auch keine angekündigte Beschwerdebegründung vorliegt, jedoch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, so dass der Beschluss nicht anfechtbar ist.

Ende der Entscheidung

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