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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 145/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 145/06

Entscheidung vom 03.08.2006

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.05.2006 - 2 Ca 26/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin gegen eine fristlose, hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung des Beklagten vom 20.12.2005 und beantragte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.04.2006 Bezug genommen. Die Klägerin bezog sich im Wesentlichen auf ein Gespräch aus dem Frühjahr 2005 über ihre Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Elternzeit. Der damalige Geschäftsführer erteilte der Klägerin eine Erklärung, dass er aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Abstieg) weder eine 3/4 noch eine halbe Beschäftigung anbieten könne und der Verein aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, den Anspruch auf Ganztagsbeschäftigung zu gewährleisten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie werde nach Beendigung der Elternzeit ihre Tätigkeit wieder aufnehmen und forderte zu einer Bestätigung bis 01.12.2005 auf. Gleichzeitig bot sie eine einvernehmliche Vertragsaufhebung an. Das Vorstandsmitglied G teilte am 02.12.2005 der Klägerin telefonisch mit, sie könne zum 13.12.2005 ihre Arbeit wieder aufnehmen. Vereinbart wurde eine Abklärung organisatorischer Fragen. Die Klägerin erschien hierzu jedoch nicht. Der Beklagte forderte die Klägerin zur Arbeitsaufnahme auf und erteilte unter dem 16.12.2005 eine Abmahnung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung, da die Klägerin die Arbeit auch weiterhin nicht aufnahm, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2005 unterschrieben von den Vorstandsmitgliedern G und Friedrich das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich.

Die Klägerin hat gegen diese Kündigung Klage erhoben und Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 25.01.2006 beantragt. Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe versagt und auch die mittlerweile ergangene Entscheidung vom 25.04.2006 im Hauptsacheverfahren verwiesen. Es hält die Klage für nicht hinreichend Erfolg versprechend.

Gegen den ablehnenden Beschluss vom 29.05.2006 richtet sich die am 13.06.2006 eingelegte und mit Schriftsatz vom 29.06.2006 begründete Beschwerde. Die Klägerin wiederholt ihren auch im Hauptsacheverfahren gehaltenen Vortrag, dass der vormalige Geschäftsführer L der Klägerin erklärt habe, selbst wenn sie an ihrer alten Stelle weiterbeschäftigt werden könne, müsse sie verbindlich davon ausgehen, innerhalb von vier Wochen werde ihr betriebsbedingt gekündigt werden. Daher sei es für sie nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Inhalt der Akte verwiesen.

Gründe:

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin konnte für das von ihr begehrte Rechtsschutzziel Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Die Beschwerdekammer nimmt, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.04.2006. In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit zum 13.12.2005 verpflichtet war, ihre Arbeitsleistung wieder aufzunehmen, insbesondere da sie dies bereits vorher angeboten hatte. Das Arbeitsgericht hat weiter überzeugend dargelegt, dass Erklärungen des damaligen Geschäftsführers L aus Frühjahr oder Sommer 2005 überholt waren, weil erstens die Rechtslage von Herrn L wohl verkannt wurde, zweitens die Klägerin selbst zur Weiterbeschäftigung aufforderte und drittens der Beklagte die Klägerin telefonisch und schriftlich zur Aufnahme ihrer Arbeit erwies. Selbst wenn der damalige Geschäftsführer geäußert haben solle, der Klägerin werde nach Aufnahme ihrer Arbeit fristgerecht gekündigt, bestätigt dies gerade den Umstand, dass der Beklagte, der ja dann auch zur Gehaltszahlung verpflichtet war, der Klägerin einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz anbieten wollte und musste, um seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis genüge zu tun.

Die Klägerin hat durch ihre Weigerung, die vertragsgemäß geschuldete Tätigkeit aufzunehmen, ihre Vertragspflichten beharrlich und nachhaltig verletzt, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bedingt war. Weitere Gründe, welches das Verhalten der Klägerin in anderem Licht hätten erscheinen lassen können, sind auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich.

Die Klage hatte daher im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, dies war spätestens nach Eingang der Klageerwiderung des Beklagten erstinstanzlich der Fall, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht erfolgt zu Recht. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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