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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 147/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 147/06

Entscheidung vom 21.08.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.06.2006 - 4 Ca 904/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger am 23.09.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Anfrage vom 18.10.2004 wurde der Kläger gemäß § 120 Abs. 4 ZPO um Angaben gebeten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung des Formblatts darzulegen und geeignete Nachweise beizufügen. Am 01.02.2005 stellte der Rechtspfleger fest, dass eine wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht eingetreten sei. Mit Anfrage vom 06.02.2006 wurde der Kläger wiederum um Angabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO gegeben. Der Kläger übersandte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und gab als Einnahmen Krankengeld an. Mit Anfrage vom 31.03.2006 wurde der Kläger gebeten, den aktuellen Nachweis über das Krankengeld vorzulegen. Weitere zwei Erinnerungen blieben ergebnislos. Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben mit der Begründung, der Kläger habe die erforderliche Erklärung nicht vollständig abgegeben.

Gegen den Beschluss vom 06.06.2006 richtet sich die am 16.06.2006 eingelegte Beschwerde, mit welcher der Kläger geltend macht, er habe die geforderten Belege beim Steuerberater angefordert. Der Steuerberater habe diese dem Gericht geschickt. Offensichtlich scheinen die Unterlagen bei Gericht nicht eingegangen zu sein.

Das Arbeitsgericht hat, nachdem nochmals dem Kläger eine Frist bis spätestens 25.07.2006 gesetzt wurde, durch Entscheidung vom 31.07.2006 die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger erhielt auch vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nochmals Gelegenheit, die Erklärung vorzulegen, welche nicht eingegangen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die angefochtene Entscheidung erlassen. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Insbesondere hat der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens trotz mehrmaliger Auflagen keine der erforderlichen Belege vorgelegt. Die Beschwerdekammer muss daher davon ausgehen, dass diese Belege nicht existieren, der Kläger also nicht vollständig sich erklärt hat über die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Unterlässt eine Partei die vom Gericht angeforderte Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, kann nach § 124 Nr. 2 ZPO das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben. Die Bewilligung ist im vorliegenden Fall zu Recht erfolgt.

Da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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