Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 165/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 165/04

Verkündet am: 15.07.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.04.2004 abgeändert:

Dem Kläger wird mit Wirkung vom 13.01.2001 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt S A, T beigeordnet. Die Anordnung der Ratenzahlung entfällt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger mit Klageschrift vom 04.12.2003 auf Feststellung und Zahlung. Er beantragte gleichzeitig unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Prozesskostenhilfe. Das Verfahren endete durch mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil, welches am 13.01.2004 verkündet wurde. Nachdem unter dem 05.04.2004 der Kläger an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erinnert hatte, forderte das Arbeitsgericht Trier den Kläger zur Ergänzung seiner Angaben auf und bemängelte, es sei nicht angegeben, ob der Kläger Unterhaltsleistungen beziehe, bezüglich des Bezuges von Arbeitslosengeld sei ein Bewilligungsbescheid vorzulegen, Wohnkosten und Zahlungsverpflichtungen seien zu belegen. Es setzte eine Frist bis 21.04.2004. Mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Änderungsbescheid des Arbeitsamtes über die Bewilligung von Arbeitslosenunterstützung vorgelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.04.2004 hat das Arbeitsgericht Trier den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und ausgeführt, die Angaben seien immer noch unvollständig.

Gegen den am 28.04.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.05.2004 eingegangene Beschwerde. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren seine Angaben ergänzt und Belege vorgelegt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger war Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er hat die notwendigen Angaben rechtzeitig gemacht. Die Beschwerdekammer kann nämlich nicht feststellen, dass dem Kläger eine angemessene Frist zur Nachreichung der Angaben gemacht wurde. Zum einen fällt auf, dass das Arbeitsgericht im laufenden Verfahren offensichtlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe übersehen hatte und erst durch die Erinnerung des Klägers ca. 3 Monate nach Abschluss des Verfahrens dazu veranlasst wurde, tätig zu werden. Unter diesen Umständen erscheint es nicht angemessen, dem Kläger eine Auflage zu geben, die er ersichtlich teilweise erfüllt und dann mit der Begründung, die Angaben seien immer noch nicht vollständig, die bewilligte Prozesskostenhilfe zu versagen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer wäre angesichts des offensichtlichen Bestrebens des Klägers, die Angaben zu ergänzen, welches er mit der Einreichung des Bewilligungsbescheides gezeigt hat, notwendig gewesen, dem Kläger nochmals deutlich darauf hinzuweisen, dass noch weitere Belege erforderlich sind.

Nach allem musste bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, von den auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ausgegangen werden. Danach verfügt der Kläger über eine wöchentliche Arbeitslosenunterstützung von 210,56 €, er ist verheiratet, dies ergibt sich aus seinem ursprünglichen Antrag, bezieht keinerlei weitere Unterhaltsleistungen und hat Mietaufwendungen von 417,00 €. Diese Belastungen allein reichen aus, eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung der Ratenzahlung gemäß den Bestimmungen der §§ 114, 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu rechtfertigen. Auf sonstige Darlehensverbindlichkeiten kam es nicht an.

Die Beschwerde ist erfolgreich, daher fallen Kosten nicht an.

Die Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück