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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 169/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 169/05

Entscheidung vom 07.07.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 08.06.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Zum Kammertermin am 08.06.2005 hat das Arbeitsgericht Trier das persönliche Erscheinen unter Anderem des Klägers angeordnet. Der Kläger ist, genau wie der Beklagte, zum Termin nicht erschienen. Eine Aufklärung des Tatbestandes und ein Abschluss des Verfahrens durch gütliche Einigung war nicht möglich. Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss gegen die ohne Entschuldigung ausgebliebenen Parteien ein Ordnungsgeld von jeweils 150,00 EUR festgesetzt. Der Kläger hat mit bei Gericht am 17.06.2005 eingehenden Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung mitgeteilt, bei einem Besprechungstermin in der Kanzlei sei mitgeteilt worden, es könne erwartet werden, der Rechtstreit werde ausgesetzt. In diesem Falle hätte der Termin nicht statt gefunden und das persönliche Erscheinen wäre nicht notwendig gewesen. In Folge Urlaubsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei dieser nicht noch einmal benachrichtigt worden, dass der Termin stattfindet und dass es bei dem persönlichen Erscheinen verbleibe. Deswegen sei der Kläger nicht im Termin erschienen.

Das Arbeitsgericht hat durch begründete Nichtabhilfeentscheidung vom 27. Juni 2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Ordnungsgeldbeschluss hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und der Begründung vollkommen zu Recht hat das Arbeitsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen.

Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Insbesondere nimmt die Beschwerdekammer voll umfänglich auf die ausführlichen und allesamt zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 27. Juni 2005.

Hierin hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass allein ein Verschulden des Klägers schon dadurch begründet ist, dass er durch das zurechenbare Verhalten seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) dazu veranlasst wurde, der gerichtlichen Aufforderung zum Termin zu erscheinen, nicht nachgekommen ist. Allein auf Grund eines gestellten Aussetzungsantrages darauf zu vertrauen, dass ein Termin nicht stattfinden wird, insbesondere dann, wenn das Arbeitsgericht ausdrücklich darauf hinweist, dass über die Aussetzung erst nach mündlicher Verhandlung beschlossen werden kann, ist ein Eingreifen in die Entscheidungsbefugnis, die allein dem Gericht zusteht. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt darin, dass er vor einer Entscheidung des Gerichts seine Partei dahingehend informiert hat, sie brauche zu dem vom Gericht angesetzten Termin trotz der gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zu erscheinen. Dies ist keine hinreichende nachträgliche Entschuldigung für ein Ausbleiben im Termin.

Da nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts im Übrigen der Zweck der Anordnung vereitelt wurde, insbesondere der Tatbestand nicht aufgeklärt werden konnte, und auch keine gütliche Erledigung des Rechtsstreits erreicht worden ist, weil die Parteien persönlich nicht anwesend waren, lagen die übrigen Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vor.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers ist angemessen berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, das gegen ihn festgesetzte Ordnungsgeld, unter Umständen nach einer Ratenzahlungsvereinbarung aufzubringen.

Die Beschwerde war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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