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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 17/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 17/05

Verkündet am: 19.01.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 05.10.2004 abgeändert:

Der Klägerin wird mit Wirkung vom 16.09.2004 für Klage und Widerklage Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt Dr. Dr. S, T beigeordnet. Die Anordnung der Ratenzahlung entfällt.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten, machte Gehaltsansprüche die nach Ablauf der Kündigung entstanden geltend und verteidigt sich gegen die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der Sonderzuwendung. Das Arbeitsgericht Trier hatte zunächst in der Sitzung vom 29.04.2004 einen Beweisbeschluss erlassen, diesen sodann in der Sitzung vom 16.09.2004 aufgehoben und ein klageabweisendes Urteil verkündet und die Klägerin zur Zahlung des widerklageweise geltend gemachten Betrages verurteilt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht unter Begründung auf das schließlich zugestellte Urteil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hierzu hat es auf das Urteil vom 16.09.2004 Bezug genommen. Dieses Urteil wurde allerdings erst mit vollständiger Begründung am 07.12.2004 zugestellt. Die Klägerin hat gegen den Beschluss vom 05.10.2004 am 15.10.2004 Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage unterschiedlicher Auffassung des Gerichtes in den Verhandlungen artikuliert worden sind.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Mit der gegebenen Begründung konnte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hatte die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung der Klägerin in erster Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Beurteilung ist maßgebend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen, das ist der Zeitpunkt, in dem ein vollständig ausgefüllter Antrag mit Erklärungen bei Gericht eingegangen ist. Dies war zumindest im Zeitpunkt des streitigen Urteils, d. h. der letzten mündlichen Verhandlung der Fall. Zu diesem Zeitpunkt bestand auch hinreichende Erfolgsaussicht. Insbesondere konnte und durfte die Klägerin berechtigter Weise nach vorangegangenem Beweisbeschluss davon ausgehen, dass das Gericht ihren Tatsachenvortrag für möglicher Weise richtig und einer Beweisaufnahme zugänglich hält und davon die Entscheidung des Rechtsstreits abhängig war. Darauf, dass spätere andere Rechtsauffassungen in der Kammer vorherrschend wurden, kam es entscheidungserheblich nicht an.

Im Übrigen ist es zu beanstanden, dass in einem die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss auf ein Urteil Bezug genommen wird, welches zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgefasst und den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier war daher abzuändern und der Klägerin wie beantragt Prozesskostenhilfe unter den im Beschluss bezeichneten Konditionen zu bewilligen.

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass mit dieser Bewilligung keinesfalls ein Präjudiz für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren verbunden ist. Hier wird noch zu überprüfen sein, wenn die Berufungsbegründung vorliegt, ob die Rechtsverfolgung der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, auch nachdem ihr in erster Instanz hinreichend Gelegenheit zum tatsächlichen Vortrag gegeben wurde.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar weil Gründe der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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