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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 178/05
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 3
ArbGG § 65
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d
GVG § 13
GVG § 17 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 178/05

Entscheidung vom 22.07.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.06.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beklagte und Widerkläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. I. GmbH. Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Gemeinschuldnerin und erwirkte vollstreckbare Zahlungstitel, mit welchen sie im September 2002 die Zwangsvollstreckung betrieb. Über das Vermögen der Beklagten wurde nach vorläufiger Insolvenzeröffnung am 26.09.2002 am 29.11.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 04.09.2002 hatte die Fa. I. GmbH an die Klägerin die titulierte Summe ausbezahlt.

Die Klägerin hatte sich zunächst gegen vom Beklagten ausgesprochene Kündigungen durch Kündigungsschutzklage gewandt. Im Verfahren erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.03.2004 Widerklage auf Rückzahlung von 12.246,06 € nebst Zinsen mit der Begründung einer Insolvenzanfechtung. Die von der Klägerin geltend gemachten Klageansprüche sind durch mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil erledigt. Anhängig ist noch die Widerklage.

Nachdem die Klägerin die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs gerügt hatte und der Beklagte und Widerkläger hilfsweise Verweisung an das Landgericht Köln beantragt hatte, hat das Arbeitsgericht Trier den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Köln verwiesen. Auf die Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses vom 28.06.2005 wird Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen den am 08.07.2005 zugestellten Beschluss am 15.07.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, bei fehlendem Rechtsweg hätte das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil, welches auch die Abweisung der Widerklage zum Gegenstand hatte, nicht erlassen dürfen. Es habe daher konkludent den Rechtsweg für zulässig erklärt. Aufgrund der Sachentscheidung sei die sachliche Zuständigkeit bejaht worden. Es sei im Übrigen auch zweifelhaft, ob die Klägerin ihre Rüge wegen des beschrittenen Rechtswegs aufrechterhalten habe. Im Übrigen verweist der Beklagte auf verschiedene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, in denen die Rechtswegproblematik überhaupt nicht angesprochen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag an das zuständige Landgericht Köln verwiesen. Die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze haben keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte erkennen lassen, die eine Abweichung von dem gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden.

Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei auf Folgendes hinzuweisen:

Dass das Arbeitsgericht im Versäumnisurteil die Widerklage abgewiesen hat, bindet das Arbeitsgericht im nachfolgenden Verfahren nicht. Diese Entscheidung stellt keine stillschweigende positive Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges dar. Es ist dem Arbeitsgericht nicht verwehrt, die wegen der funktionellen Zuständigkeit durch den Vorsitzenden allein erlassene Versäumnisentscheidung durch eine Kammerentscheidung nachträglich anders zu bewerten. Lediglich im Verhältnis zum Berufungsverfahren gibt es in § 65 ArbGG eine Einschränkung. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Das Arbeitsgericht ist nicht gehindert, in einem Verfahren, welches durch den Einspruch in den Stand vor die Säumnis zurückversetzt wird auf Rüge oder von Amts wegen zu prüfen, ob der eingeschlagene Rechtsweg zulässig ist.

Die materiell-rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs sind zutreffend, ihr folgt die Beschwerdekammer. Die Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a oder 3 d ArbGG.

Der anfechtungsrechtliche Rückgewährsanspruch findet seine Grundlagen nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in der anfechtbaren Rechtshandlung. Diese ist keine mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende unerlaubte Handlung, es handelt sich nicht um Nachwirkungen aus dem Arbeitsverhältnis oder überhaupt um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Durch die Erfüllung eines Anfechtungstatbestandes wird ein gesetzliches Schuldverhältnis bürgerlich-rechtlicher Art begründet, aufgrund dessen der Empfänger der anfechtbaren Leistung verpflichtet wird, die empfangene Leistung zurückzugeben. Dieser Rückgabeanspruch folgt direkt aus dem Gesetz und nicht aus dem Arbeitsvertrag. Es handelt sich daher nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit i. S. v. § 13 GVG, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört. Dies gilt auch dann, wenn die angefochtene Zahlung auf eine arbeitsrechtliche Forderung des Arbeitnehmers geleistet wurde. Der Insolvenzverwalter macht hier insbesondere nicht Ansprüche geltend, die sich aus der Rechtsstellung der ihm als Organ zukommenden Arbeitgebereigenschaft ergibt, als solcher wäre er ja verpflichtet, die titulierte Forderung zu erfüllen, jedenfalls unter den Voraussetzungen der Insolvenzordnung, sondern in seiner Eigenschaft als gesetzliches Vertretungsorgan, welches die Interessen sämtlicher Gläubiger zu wahren hat.

Auch die noch vorzunehmende Prüfung der Beschwerdekammer, ob sich die Zuständigkeit nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG ergibt, führt zu keiner anderen Betrachtung. Dabei kann zu Gunsten des Beklagten vernachlässigt werden, dass nach Bestandskraft der Entscheidung über die Klageforderungen der Klägerin, die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrafen, lediglich noch die Widerklage anhängig ist, damit die Zusammenhangszuständigkeit in einem Zeitraum geprüft werden muss, als eigentliche arbeitsrechtliche Ansprüche nicht mehr anhängig sind, gleichwohl aber die Rechtswegszuständigkeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG erhalten bleibt (möglicherweise anders BAG - 5 AZR 217/75 - = AP Nr. 32 zu § 2 ArbGG 1953 "Zuständigkeitsprüfung"). Die geltend gemachte Forderung, eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, steht nämlich mit der von der Klägerin geltend gemachten arbeitsrechtlichen Forderung nicht im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Zusammenhangsstreitigkeit ergibt sich wie dargestellt nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens, der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn Haupt- und Zusammenhangsstreitigkeit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen und nicht nur rein zufällig eine Verbindung zu einander haben. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt zwischen dem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und Ansprüchen, die sich aus begründeter Insolvenzanfechtung ergeben, besteht nicht, er ist rein zufällig.

Auch der mit der Beschwerde vom Beklagten verfolgte Einwand, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Insolvenzanfechtung ergebe ein anderes Bild, ist nicht durchschlagend. Wie dargestellt, prüft das Berufungsgericht und ihm nachfolgend die Revisionsinstanz die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach § 65 ArbGG nicht mehr. Wenn somit in erster Instanz keine der Parteien die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat und auch das Arbeitsgericht die an sich nahe liegende Frage vergessen hat zu überprüfen, ob der eingeschlagene Rechtsweg zulässig ist, hat die Revisionsinstanz keine Möglichkeit und auch keinerlei Veranlassung, dieser Frage nachzugehen. Daher erübrigen sich Ausführungen über den beschrittenen Rechtsweg in den vorbezeichneten Revisionsentscheidungen.

Nach allem musste die Beschwerde des Beklagten erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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