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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 197/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 197/05

Entscheidung vom 20.09.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.06.2005 - 8 Ca 3429/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt; zunächst mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Nachdem ihm ein gerichtlicher Abfindungsvergleich von 3.750,00 € zugeflossen ist, setzte nach Anhörung des Klägers durch den angefochtenen Beschluss das Arbeitsgericht Koblenz fest, dass der Kläger einen einmaligen Betrag von 681,00 € zu zahlen habe. Er sei in der Lage, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nachzuzahlen. Die Abfindung sei als Vermögen anzusehen, auch unter Berücksichtigung der Freigrenzen verbleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 681,00 €. Gegen den am 21.06.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.07.2005 eingelegte Beschwerde des Klägers mit dem die ihn vertretene Rechtsanwältin eine kurzfristige Begründung ankündigte. Das Arbeitsgericht hat, nachdem eine Begründung nicht eingegangen war, durch Beschluss vom 05.08.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Innerhalb der dem Kläger gegebenen Äußerungsfrist, welche auf Antrag des Klägers verlängert worden war, ging eine Stellungnahme des Klägers nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat seine Beschwerde nicht begründet. Aus dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung, wonach die Abfindung als Vermögen eingesetzt war und der vom Arbeitsgericht aufgrund der Freibeträge errechnete zumutbare Eigenbetrag fehlerhaft ermittelt ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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