Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 212/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 212/04

Verkündet am: 24.09.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.07.2004 abgeändert:

Dem Kläger wird für die Anträge aus der Klageschrift in der Fassung der Antragstellung vom 11. Juni 2004 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte zu den Bedingungen in T ansässiger Anwälte Rechtsanwältin Dr. B beigeordnet. Die Anordnung der Ratenzahlung entfällt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat unter dem 02.03.2004 Klage erhoben und mit Antrag, eingegangen am 13.04.2004 Prozesskostenhilfe erbeten. Dem Antrag war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zu diesem Zeitpunkt hat eine Güteverhandlung stattgefunden. Die Beklagte hatte sich noch nicht zur Klageforderung geäußert. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 30.06.2004 die Klage abgewiesen und durch den angefochtenen Beschluss vom 15.07.2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat hierbei wegen fehlender Erfolgsaussicht auf das klageabweisende Urteil Bezug genommen. Gegen den dem Kläger am 22.07.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.08.2004 eingegangene sofortige Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat Erfolg. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden.

Da der Kläger im Übrigen kostenarm ist und eine Beiordnung erforderlich ist, konnte wie geschehen eine Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten erfolgen. Mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung lässt sich die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht nicht feststellen. Dem Gebot der Rechtschutzgleichheit läuft es zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Das Hauptsacheverfahren öffnet nämlich dann dem Unbemittelten (wie dem Gegner) ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren unterstützt durch fachkundige Rechtsanwälte wird nicht selten Anlass bieten, eine Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst bildet, zu überdenken. Im Zeitpunkt der Bewilligungsreise lagen sämtliche Voraussetzungen vor, die auf eine hinreichende Erfolgsaussicht schließen lassen konnten. Die Klageabweisung wurde zum Teil mit dem Moment der Verwirkung begründet, ein Rechtsinstitut, das durchaus Zweifeln begegnen kann. Es ist problematisch, ob es als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet werden kann, wenn eine Vertragspartei ihre Rechte anmeldet und innerhalb der geltenden Verjährungsfristen klageweise geltend macht.

Auch ist die Frage, ob und inwieweit das Direktionsrecht der Beklagten reicht, durchaus problematisch und kann, auch wenn das arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zutreffend sein mag, differenziert betrachtet werden. Die Rechtsverfolgung hatte damit im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Gericht das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung zumindest für vertretbar halten musste.

Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass hier mit dieser Entscheidung kein Präjudiz für Erfolgsaussichten der Berufung geschaffen wird, weil die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn bereits ein sich mit den Argumenten des Klägers auseinander zu setzendes Urteil des Arbeitsgerichts vorliegt und über dessen Richtigkeit gestritten wird. Jedenfalls war im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d. h. nach der erfolglosen Güteverhandlung, davon auszugehen, dass hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage in erster Instanz bestand.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier war daher abzuändern und dem Kläger Prozesskostenhilfe wie geschehen zu bewilligen.

Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück