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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 224/05
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 224/05

Entscheidung vom 20.09.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.07.2005 - 4 Ca 723/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren machte der Kläger mit am 12.05.2005, beim Arbeitsgericht Trier eingegangene Klage die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 15.12.2004, zugegangen am 17.12.2004, geltend und beantragte die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Dazu versicherte er eidesstattlich, dass nachdem in den vergangenen Jahren stets im Dezember eine Entlassung und im Frühjahr zwischen Februar und April eine Wiedereinstellung erfolgt sei, die Beklagte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.12.2004 zum 17.12.2004 gekündigt habe und zwar unter dem mündlich erklärten Zusatz, sich arbeitslos zu melden um im Frühjahr wieder eingestellt zu werden. Daher habe er von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgesehen. Unter dem 25.02., dem 15.04. und 03.05.2005 habe er bei der Beklagten vorgesprochen und nach einer Wiedereinstellungstermin nachgefragt, wobei ihm zunächst erklärt worden sei, es stehe noch kein Wiedereinstellungstermin fest, dann es seien 10 weitere Fahrer noch nicht wieder eingestellt, und zuletzt, es komme wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage keine Wiedereinstellung in Betracht. In Kenntnis einer unterbliebenen Wiedereinstellung zum Frühjahr hätte er von der fristgemäßen Erhebung der Kündigungsklage nicht abgesehen.

Das Arbeitsgericht Trier hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Er sei an der fristgerechten Erhebung der Kündigungsschutzklage unverschuldet nicht gehindert gewesen. Weder habe es in seiner Sphäre beachtliche Hinderungsgründe gegeben noch hätten äußere Umstände vorgelegen, die einer zeitgerechten Klageerhebung im Wege gestanden hätten. Der Kläger sei nicht durch treuwidriges Verhalten der Beklagten von der Klageerhebung abgehalten worden. Die zunächst abgegebene Wiedereinstellungszusage habe objektiv kein Hindernis an der Erhebung an der Kündigungsschutzklage gegeben. Sie sei auch subjektiv kein grundsätzliches Hindernis gegen eine zumindest vorsorgliche Klageerhebung. Aus dem vorgelegten Kündigungsschreiben sei hervorgegangen, dass die Kündigung wegen Einstellung des Gesamtbetriebes erfolgt. Gründe dafür, dass der Arbeitsplatz an einem bestimmten Termin nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder zur Verfügung gestanden haben sollte und das eine Überbrückung bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen sein sollte, habe der Kläger nicht dargetan. Sie seien auch nicht ersichtlich. Mithin habe der Kündigende kein treuwidriges Verhalten gezeigt. Dies sei auch nicht durch eine gleichzeitige Wiedereinstellungszusage begründet worden. Der Kläger habe dadurch vielmehr einen verbesserten rechtlichen Status erhalten, der ihm grundsätzlich die Möglichkeit gelassen habe, die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. In der Wiedereinstellungszusage habe daher kein treuwidriges Verhalten der Beklagten vorgelegen.

Gegen den dem Kläger am 22.08.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.09.2005 eingelegte sofortige Beschwerde. Der Kläger beruft sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 05.09.1988, wonach eine nachträgliche Zulassung immer dann in Betracht komme, wenn der Arbeitgeber Anlass zur Unterlassung der Klage gegeben habe.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier hat in der Sache keinen Erfolg. In dem Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage dem Kläger versagt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im begründenden Teil der angefochtenen Entscheidung wird ausdrücklich verwiesen.

Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine im Rahmen des § 5 KSchG zu prüfende Beachtlichkeit des dem Arbeitgeber vorgehaltenen Verhaltens ist, dass das Verhalten unter objektiven Gesichtspunkten Kausal für das Unterlassen einer Kündigungsschutzklage ist, die nach dem Vortrag des Arbeitnehmers zumindest eine geringe Erfolgsaussicht haben könnte. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die vom Kläger behauptete Erklärung hatte eine Wiedereinstellungsabsicht zum Inhalt. Hätte die Beklagte den Kläger im Frühjahr wieder eingestellt, wäre der Kläger offensichtlich zufrieden gewesen und hätte keine Kündigungsschutzklage erhoben. Die Frage der nachträglichen Zulassung wäre nicht aktuell geworden. Die Weiterbeschäftigung ab Frühjahr 2005 hätten die Parteien aber nur auf den Wege durchführen können, dass ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden wäre. Das Arbeitsverhältnis hätte sich bei dieser Sachlage nicht einfach fortgesetzt, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte auch nicht durch Rücknahme der Kündigung durch die Beklagte erreicht werden können.

Bei Nichterfüllung der behaupteten Wiedereinstellungszusage kann der Kläger sein Recht nicht im Wege der Kündigungsschutzklage suchen, sondern nur im Wege einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Dies gilt auch insoweit, als sich der Kläger auf bei ihm auf Grund mehrjähriger Praxis der Wiedereinstellung hervorgerufenen Vertrauens auf Fortsetzung des bisherigen Verhaltens beruft.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend darauf hin gewiesen hat, wäre es dem Kläger unbenommen geblieben, die, nun erstmals offensichtlich aus Gründen der Gesetzesänderung erfolgte schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Anlass zu nehmen, sich zur Erhaltung seiner Rechte des Mittels der Kündigungsschutzklage zu bedienen. Dies hätte auch rein vorsorglich erfolgen können. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten, welches dem Kläger davon abgehalten hat, liegt nicht vor.

Mit dem Sachverhalt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05.09.1988 ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Im dort entschiedenen Fall war die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse jeweils auf kurzfristige Zeiträume bis maximal 3 Tage bis 1 Woche begrenzt.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist daher im Ergebnis zutreffend, die hiergegen gerichtete Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, abgesehen davon, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (vergl. BAG NZA 2002 1228, im Verfahren der nachträglichen Zulassung nach § 5 KSchG das Landesarbeitsgerichtes die Rechtsbeschwerde nicht wirksam zulassen kann. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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