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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 225/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 225/05

Entscheidung vom 23.09.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 13. September 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger, im Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung rund drei Monate bei der Beklagten beschäftigt, klagte gegen die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung, begehrte mit Klageschrift vom 19.01.2005 Lohnabrechnungen ab Monat November 2004 mit entsprechender Gehaltsfortzahlung, erweiterte die Klage mit Schreiben vom 06.05.2005 auf Zahlung einer restlichen Novembervergütung von 177,59 Euro und Zahlung und Abrechnung für den Zeitraum vom 16.01.-14.03.2005. Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich setzte das Arbeitsgericht Trier zunächst den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren bis zum 05.05.2005 auf 2.100,00 Euro, danach auf 4.277,59 Euro fest. Hiergegen richtet sich die nach Zustellung an die Beschwerdeführerin am 15.07.2005 am 29.07.2005 eingegangene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält einen Gegenstandswert von 5.700,00 Euro für das Verfahren bis zum 05.05.2005 und von 3.977,59 Euro, also insgesamt 9.677,59 Euro für zutreffend. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen. Es hat den Wert des Verfahrens bis zum 05.05.2005 auf insgesamt 5.700,00 Euro gemäß Antrag und danach auf 3.977,59 Euro festgesetzt. In dem Nichtabhilfebeschluss ist ein Schreibfehler enthalten, als die Kündigung mit 1.800,00 Euro zu bewerten war. Das Arbeitsgericht setzte den Wert von drei Abrechnungen mit 300,00 Euro und von Zahlungsansprüchen vor dem Kündigungstermin mit 3.600,00 Euro an. Im Verfahren ab dem 06.05.2005 wurden der Wert von zwei Abrechnungen mit 200,00 Euro, für Zahlungen nach dem Kündigungstermin mit 3.600,00 Euro und die Restzahlung aus November 2004 mit 177,59 Euro angesetzt.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass für den Wert ab 06.05.2005 noch weitere 1.800,00 Euro wegen der Berechtigung der Kündigung angesetzt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. Soweit sie ihre Beschwerde zuletzt noch aufrecht erhielt, auch unter Berücksichtigung der Nichtabhilfeentscheidung ist diese Beschwerde nicht begründet.

Allein streitige Frage ist noch der Umstand, ob der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung in das Verfahren ab dem 06.05.2005 Eingang finden muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dies tatsächlich vom Arbeitsgericht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger hat Lohnforderungen für den Zeitraum nach Ablauf der mit der Kündigung bezweckten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt. Dies sind Zahlungen in der Größenordnung vom 3.600,00 Euro, welche in die Wertfestsetzung eingeflossen sind. Werden mit der Kündigungsschutzklage Vergütungsforderungen geltend gemacht, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung erklärt worden ist, fällig geworden sind, sind beide Ansprüche wirtschaftlich identisch, soweit sie deckungsgleich sind. Trotz prozessualer Eigenständigkeit hat eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen. Der Feststellungsanspruch bildet lediglich die Rechtsgrundlage für die Vergütungsforderung. Dies entspricht auch der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953). Es liegt eine wirtschaftliche Identität hinsichtlich der Zahlungsansprüche vor, soweit der Wert der Streitwertbemessung mit dem Vierteljahresverdienst für den Kündigungsschutzantrag bereits erfolgt ist. Da hier der Wert der Zahlung höher ist als der zutreffend ermittelte Wert des Feststellungsantrags, der Ansatz von einem Monatsgehalt bei der kurzen Beschäftigungsdauer ist nicht zu beanstanden, ist die vom Arbeitsgericht erfolgte Streitwertfestsetzung zutreffend und daher auch in der Beschwerde nicht abänderbar.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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