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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 249/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 249/05

Entscheidung vom 19.10.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2005 abgeändert:

Dem Kläger wird mit Wirkung vom 28.04.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt E., T. beigeordnet. Die Anordnung der Ratenzahlung entfällt.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung und beantragte Prozesskostenhilfe. Er versprach die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich nachzureichen. Im Termin vom 28.04.2005 schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Kläger gab an, er habe noch keinen Bescheid über Arbeitslosengeld erhalten. Dem Kläger wurde aufgegeben, sobald als möglich eine Arbeitslosengeldbescheinigung vorzulegen. Nachdem bis zum 14.09.2005 eine entsprechende Bescheinigung nicht vorlag, hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gegen den am 21.09.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.10.2005 eingelegte Beschwerde. In dieser Beschwerde wird angegeben, der Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld sei erst am 05.10.2005 beschieden worden und Bezug genommen auf einen Bescheid der Agentur für Arbeit T. in Kopie. Aus den Gerichtsakten ist nicht ersichtlich, dass eine Kopie beigefügt war. Das Arbeitsgericht hat der Sache nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt. Mit am 19.10.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Fax hat der Kläger eine Kopie des Bewilligungsbescheides vom 05.10.2005 vorgelegt, wonach er monatlich 1.067,70 € Arbeitslosenunterstützung bezieht.

Der sofortigen Beschwerde war zu entsprechen. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren, was zulässig ist, die erforderliche Glaubhaftmachung nachgeholt.

Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob das Arbeitsgericht angesichts des Umstandes, dass der Kläger im Gütetermin versichert hat, einen Bescheid über Arbeitslosenunterstützung läge noch nicht vor, überhaupt von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte absehen dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt der Kläger über die entsprechenden Einnahmen gerade nicht verfügte.

Wie das nachfolgende Verfahren gezeigt hat, war diese Erklärung des Klägers richtig, der Bescheid wurde erst unter dem 05.10.2005 erteilt.

Ausweislich der nun vorliegenden Glaubhaftmachung ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die Kosten für die Führung des Rechtsstreits vorläufig aufzubringen. Die ihm zuzurechnenden Freibeträge für Ehefrau und Kind sowie die Miete lassen eine Ratenzahlung nicht zu.

Auf die Beschwerde des Klägers war daher der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Trier zu ändern und dem Kläger mit Wirkung von dem Zeitpunkt, an dem Bewilligungsreife vorlag, das ist der 28.04.2005 unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten vorzulegen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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