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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 25/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 25/05

Verkündet am: 28.01.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.01.2005 - 1 Ca 561/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 400 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren erhob der Kläger unter dem 29.03.2004 Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Grundlohn von 2.754 € brutto zu zahlen. Der Klage legte er einen Vereinbarungsentwurf bei, wonach die Beklagte einen Grundlohn von 2.375 € brutto und eine Ausgleichszulage von 379 € brutto zahlen wollte. Später erweiterte er die Klage dahin gehend, dass der Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen in der Gehaltsgruppe ETV 13 als Schichtleiter beschäftigt werde. Er kündigte an, den ursprünglich gestellten Klageantrag als Hilfsantrag zu stellen. Das Arbeitsgericht entsprach dem Hauptantrag durch Urteil vom 14.07.2004. Das Urteil ist rechtskräftig. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.508 € fest und führte hierzu aus, dass der Antrag auf Feststellung auf 2.754 € (entspricht einem Bruttomonatsgehalt) und der Antrag auf Beschäftigung ebenfalls auf 2.754 € festzusetzen sei.

Gegen den am 06.01.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.01.2005 eingelegte Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer ihre Rechtsauffassung weiterverfolgen, es handele sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG, welche mit dem 36-fachen Wert der Differenz von Grundlohn zu ausgewiesenem Grundlohn mit 379 € monatlich zu bemessen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier den Wert mit insgesamt 5.508 € festgesetzt. Es ist auch zutreffend hierbei davon ausgegeben, dass der Wert des Klageantrages aus dem Schriftsatz vom 29.03.2004 lediglich mit einem Monatsgehalt bemessen werden kann.

Die Berufungskammer kann, da im Beschwerdeverfahren das Verbot der Verschlechterung gilt nicht überprüfen, ob dieser Ansatz zu hoch gesetzt war, wofür einiges spricht. Der Kläger hat, entgegen seiner Darstellung in der Klageschrift, allerdings belegt durch das Änderungsangebot vom 27.02.2004 dargestellt, dass er nach wie vor insbesondere eine Bruttovergütung von 2.754 € enthält. Der Streit der Parteien ging also lediglich um die Frage, ob die Aufsplittung der Vergütung in Grundgehalt und Ausgleichszulage zutreffend ist. Dafür, dass sich im Zeitpunkt der Klageerhebung wesentliche wirtschaftliche Nachteile hieraus ergaben, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Den Beschwerdeführern ist insbesondere nicht darin zu folgen, dass es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen handelt. Die Klage ist nicht auf Leistung gerichtet, sondern auf Feststellung zur Verpflichtung einer bestimmten Vergütungsart. Bei Feststellungsklagen ist der wahre wirtschaftliche Wert der Klage zu ermitteln (§ 3 ff. ZPO). Der wahre wirtschaftliche Wert einer Klage eines Arbeitnehmers, der lediglich eine Aufteilung seiner Vergütung in tarifliche Grundvergütung und Ausgleichszulage bei ansonsten unveränderten Bruttobezügen beanstandet, ist jedenfalls nicht höher als ein Bruttomonatsgehalt zu schätzen.

Damit erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO und der Wertfestsetzung gem. §§ 3 ff. ZPO zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet. Sie ist unanfechtbar.

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