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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 252/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO § 571 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 252/05

Entscheidung vom 24.10.2005

Tenor:

Die Sache wird unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht Trier zurückgegeben.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin durch Beschluss vom 31.08.2005 Prozesskostenhilfe bei einer monatlichen Ratenzahlung von 30 € bewilligt. Gegen den am 07.09.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.09.2005 eingegangene sofortige Beschwerde, mit welcher die Klägerin geltend macht, die zur Erzielung ihres Arbeiteinkommens anfallenden Kfz-Kosten wie Versicherung, Steuer und Fahrtkosten seien im Rahmen des § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 18.10.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht könne nur die Tatsachen verwerten, die die Klägerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben habe. Die Fahrtkosten seien von ihr nicht angegeben worden. Eine Berücksichtigung würde dazu führen, dass der Antragsteller beliebig immer neue Ergänzungen seines Antrags vornehmen könne mit der Folge, dass das Gericht den Bewilligungsbeschluss immer wieder ändern müsste. Außerdem habe die Klägerin weitere Einnahmen aus laufender Leistung zum Lebensunterhalt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Die Beschwerde der Klägerin ist vorläufig begründet, die Sache war unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht Trier zurückzugeben, welches hinsichtlich der einzusetzenden Beträge noch weitere Ermittlungen anzustellen hat. Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung (§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann mit der sofortigen Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 und 3 ZPO angefochten werden. Ein Antragsteller, dem Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt wurde, kann gegen die Anordnung der Ratenzahlung sofortige Beschwerde einlegen. Nach § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Eine Präklusion von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, die im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden, findet entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht statt.

Bei der Abhilfeprüfung ist neues Vorbringen, das die Beschwerdeschrift enthält zu berücksichtigen (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da das Beschwerdegericht Tatsacheninstanz ist, prüft es die hinreichende Erfolgsaussicht und die Hilfsbedürftigkeit selbständig nach, wobei neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden müssen (vgl. LAG Köln, Juristisches Büro 1990, 510).

Anders als im Berufungsverfahren steht die Aufhebung und Zurückverweisung im Ermessen des Beschwerdegerichts, ein Verfahrensmangel wird hier nicht vorausgesetzt.

Die Sache ist noch nicht für eine abschließende Entscheidung reif. Das Arbeitsgericht wird noch zu ermitteln haben, ob und inwieweit die von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Kosten, die sie innerhalb der Notfrist der Beschwerde vorgetragen hat Berücksichtigung finden, das Arbeitsgericht wird ebenfalls eine Berechnung anzustellen haben, ob und inwieweit die noch weiter vorliegenden Leistungen aus Hilfe zum Lebensunterhalt in die Berechnung des einzusetzenden Einkommens einzufließen sind.

Die Sache war daher unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht Trier zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Entscheidung ist, da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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