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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 258/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 258/05

Entscheidung vom 21.11.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.08.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Im Prüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich gebessert haben, dass er in der Lage ist, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zurückzuzahlen, hat der Kläger auf ein entsprechendes Schreiben des Gerichts vom 02.05.2005 nicht reagiert und wurde deshalb wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 31.07.2005 gemahnt. Der Kläger hat eine Erklärung nicht abgegeben. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.08.2005 wurde der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss wurde dem Kläger mit einer Belehrung über ein einzulegendes Rechtsmittel am 02.09.2005 zugestellt. Mit am 26.09.2005 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz weist der Kläger darauf hin, dass er wohl bald Arbeitslosengeld II beziehen werde. Er bat den Entscheid nochmals zu überarbeiten.

Der Kläger wurde aufgefordert, eine geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bis zum 15.10.2005 dem Arbeitsgericht vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Das Arbeitsgericht hat die Sache dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Auch von hier wurde dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben, bis zum 16.11.2005 den Vordruck auszufüllen und mit Belegen zu versehen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig eingelegt, sie hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Partei auffordern sich zu erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist und auch Belege hierzu verlangen. Diesem Verlangen ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat zwar angegeben, er beziehe keine Einkünfte, bzw. mittlerweile Arbeitslosengeld II, hat aber trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts, keine entsprechenden Bescheinigungen und Belege vorgelegt. Gibt die Partei keine Erklärung ab oder legt sie die verlangten Belege nicht vor, kann die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO aufgehoben werden (vgl. auch OLG Zweibrücken Juristisches Büro 1995, 310).

Nach allem erging die angefochtene Entscheidung zu Recht. Es besteht für die Beschwerdekammer keine Möglichkeit, diese abzuändern, insbesondere da auch im Beschwerdeverfahren der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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