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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 275/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 275/04

Verkündet am: 10.12.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.09.2004 - 2 Ca 297/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine außerordentliche hilfsweise fristgerecht erklärte Kündigung des Beklagten vom 09.02.2004 und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Kündigung wurde wegen des Verdachts von Untreuehandlungen ausgesprochen. In der Klageschrift rügte der Kläger die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates. Er machte im Laufe des Verfahrens auch geltend, die Zwei-Wochen-Frist sei nicht gewahrt. Die Beklagte hatte zur Vorbereitung der Güteverhandlung mit Schriftsatz vom 16.04.2004 Kündigungsgründe genannt und nach Auflage des Arbeitsgerichts diese im Schriftsatz vom 25.05.2004 präzisiert.

Das Arbeitsgericht wies durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 06.07.2004 die Klage ab und lehnte im angefochtenen Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ab. Gegen den ablehnenden Beschluss vom 30.07.2004 richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers. Der Kläger macht geltend, im Zeitpunkt der Bewilligungsreife habe hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Dass er das Urteil nicht mit der Berufung angegriffen habe, ändere hieran nichts. Zumindest die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zwei-Wochen-Frist und zur Bewertung der Verdachtsmomente seien Rechtsausführungen, die durchaus einer anderen Beurteilung hätten zugänglich gemacht werden können, auch habe er zulässiger Weise die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates bestreiten dürfen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Entscheidung, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist der Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann etwas anderes gelten, wenn das Gericht die Entscheidung über den ordnungsgemäß gestellten und belegten Antrag verzögert hat und zur Zeit der Beschlussfassung die Erfolgsaussicht für die hilfsbedürftige Partei ungünstiger als zu Anfang zu beurteilen ist. Abzustellen ist dann auf die Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der frühest möglichen Beschlussfassung.

Entgegen der Auffassung des Klägers war dies nicht der Zeitpunkt der Einreichung der Klage. Dies würde bedeuten, dass für eine schlüssige Klage, deren tatsächliche Grundlagen durch den Beklagten noch nicht bestritten wurden, stets Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Somit ist auch eine etwaige Stellungnahme der beklagten Partei mit zu berücksichtigen. Dann besteht in der Regel hinreichende Erfolgsaussicht, wenn über eine Behauptung der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei Beweis zu erheben ist, wenn es also möglich erscheint, dass das tatsächliche Vorbringen des Klägers von ihm bewiesen wird und dieses tatsächliche Vorbringen sein rechtliches Begehren trägt.

Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachvortrag kam eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat im Urteil entscheidend darauf abgestellt, dass die gegen den Kläger sprechenden Verdachtsmomente dringend sind, der Kläger insbesondere keine plausiblen Erklärungen für die von ihm verursachten Zustände in der Buchhaltung bei der Bearbeitung von Rücknahmen gegeben hat und daraus der Schluss auf Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten berechtigter Weise gezogen werden durfte.

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger, der zunächst zulässiger Weise mit Nichtwissen die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates bestreiten durfte, gehalten gewesen wäre, nach dem substantiierten, unter Urkunden belegtem Vortrag der Beklagten darzulegen, weswegen die von ihm behaupteten Fehler der Betriebsratsanhörung vorlägen.

Auf die Frage der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist war aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachendarstellungen rechtlich zu bewerten. Danach hat der Beklagte die Frist eingehalten.

Zwar dürften die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Auch bei Berücksichtigung eines großzügigen Maßstabes musste aber davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also nach Darlegung der Kündigungsgründe durch den Beklagten, der Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften durch den Beklagten und einer summarischen rechtlichen Bewertung dem Klagebegehren des Klägers voraussichtlich kein Erfolg zukommen konnte.

Damit lagen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, vom Arbeitsgericht zutreffend auf Ende Mai 2004 festgesetzt, die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht nicht vor. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zutreffend, die hiergegen gerichtete Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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