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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 282/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 282/04

Verkündet am: 26.01.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.10.2004 in Form der Abhilfeentscheidung vom 06.12.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin durch Beschluss vom 11.10.2004 Prozesskostenhilfe versagt mit der Begründung, die Klägerin verfüge nach ihren eigenen Angaben über ein Einkommen, welches sie in die Lage versetze, mit 4 Monatsraten die voraussichtlichen Prozesskosten von 1.021 € zu tragen. Die Klägerin hat am 25.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, ihr zunächst angegebenes Arbeitsverhältnis sei mittlerweile beendet. Sie beziehe Arbeitslosenunterstützung. Sie hat die Höhe der Arbeitslosenunterstützung belegt mit einem kalendertäglichen Arbeitslosengeld von 34,25 €.

Durch Beschluss vom 06.12.2004 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen, der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 95 € an die Landeskasse zu leisten. Wegen des noch anhängigen Teils der Beschwerde wurde die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde bis zum 07.01.2005. Eine Stellungnahme der Klägerin ging nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin hat, soweit das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hat, keinen Erfolg. In der Nichtabhilfeentscheidung hat das Arbeitsgericht zutreffend die veränderten Einkommensverhältnisse der Klägerin berücksichtigt und ausgehend von der belegten Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.027,20 € monatlich abzusetzen den Freibetrag für die nichterwerbstätige Klägerin von 364 €, Freibetrag für 2 Kinder abzüglich Kindergeld in Höhe von 212 € und Wohnkosten ein einzusetzendes Einkommen von 291,20 € errechnet, woraus eine monatliche Rate von 95 € von der Klägerin zu tragen ist. Dieser Betrag übersteigt vervielfältigt mit vier nicht die zu erwartenden Prozesskosten, so dass der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt werden konnte, sie allerdings nicht von der Verpflichtung zur Ratenzahlung freigestellt werden durfte.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz ist daher zu Recht erfolgt. Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde war, soweit sie noch in das Beschwerdeverfahren gelangt ist, mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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